Weimar: Feuerwerksverbot zu Silvester/Neujahr in der hist. Innenstadt

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Hinweis zur nachstehenden Allgemeinverfügung: Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechend § 41 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) die Allgemeinverfügung und ihre Begründung in Gänze in der Stadtverwaltung Weimar, Zentrale Bußgeldstelle, Allgemeine Ordnungs- und Aufsichtsangelegen-heiten, Schwanseestraße 17, Haus I, Zimmer 105, zu den allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden kann. Weiterhin gilt die Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Rathauskurier als bekannt gegeben.

Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) i.V. mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 für die historische Altstadt der Stadt Weimar zum Jahreswechsel 2019/2020

Allgemeinverfügung

1. Es wird angeordnet, dass am 31. Dezmber 2019 und am 1. Januar 2020 in der Stadt Weimar auf dem Markt, dem Theaterplatz, dem Herderplatz und im Gebiet des Stadtschlosses pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht abgebrannt werden dürfen.

2. Das Gebiet des Marktes wird im Zusam-menhang mit dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt:

– nördlich beginnend an der Kaufstraße 1 über die Kaufstraße 2, Markt 3, 4, 5 bis zum Markt 6;
– östlich vom Markt 6 über Markt 10, 11, 12, 13 bis zum Markt 19 (Hotel Elephant);
– südlich vom Markt 19 über Markt 20, 21, 22, 23, 24 bis zur Windischenstraße 1;
– westlich von der Windischenstraße 1 entlang dem Rathaus (Markt 1) bis zur Kaufstraße 1.

Das Gebiet des Theaterplatzes wird im Zusammenhang mit dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt:

– nördlich entlang des Theaterplatz 2a;
– östlich entlang des Hauses der Weimarer Republik (ehem. Bauhaus-Museum) und des Wittumspalais;
– südlich entlang der Dingelstedtstraße 2;
– westlich entlang des Deutschen Nationaltheaters.

Das Gebiet des Herderplatzes wird im Zusammenhang mit dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt:

– der gesamte Herderplatz einschließlich des Herderdenkmales und nördlich entlang der Stadtkirche St. Peter und Paul (Herderkirche).

Das Gebiet des Stadtschlosses wird im Zusammenhang mit dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt:

– nördlich von der Einmündung Vorwerkgasse/Burgplatz Richtung Kegelplatz entlang der nördlichen Begrenzung der Grünanlage nördlich des Schlosses bis zur Ilm;
– östlich entlang der Ilm nach Süden bis zur Schnittstelle mit der verlängerten Straßenachse Ackerwand (Verlauf West-Ost);
– südlich von der Schnittstelle der ver-längerten Straßenachse Ackerwand (Verlauf West-Ost) mit der Ilm bis zur Ackerwand (Verlauf Süd-Nord);
– westlich entlang der Ackerwand (Verlauf Süd-Nord) einschließlich des Parkplatzes vor dem Haus der Frau von Stein (Seifengasse, Puschkinstraße), weiterführend entlang der westlichen Begrenzung des Straßen-verlaufs des Platzes der Demokratie bis einschließlich Grünen Markt und entlang der westlichen Begrenzung des Burgplatzes zur Einmündung Burgplatz/Vorwerkgasse/Kegelplatz.

Die Lagepläne mit den eingetragenen Verbotszonen (Anlage) sind Bestandteil dieser Anordnung.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

i. A. Achim Keller
Dezernent
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

WEIMAR Rathauskurier-21-19-vom_21.12.19 – Allgemeinverfügung

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