Gera: Kulturförderung kann bis 24. April beantragt werden

0
805

Die Stadt Gera fördert – in Abstimmung mit dem Kultur- und Sportausschuss – auch im Jahr 2020 wieder Geras Kultur. Egal ob Kulturinitiativen, Breitenkultur, Kunstprojekte von Vereinen oder andere freie Träger, Künstler oder Privatpersonen. Insgesamt werden zehn Prozent aus der Zuwendung des Freistaates Thüringen zum Ausgleich kommunaler kultureller Belastungen zur Verfügung gestellt.

Gefördert werden sollen vor allem Kulturprojekte, die für die Lebensqualität in der Stadt Gera eine besondere und öffentlich wahrnehmbare hohe Wertigkeit haben oder sich durch künstlerische Qualität, Originalität und/oder herausragendes ehrenamtliches und soziales Engagement auszeichnen.
Förderfähig sind Veranstaltungs-, Ausstellungs- oder Kunstprojekte, Sachkosten, Bildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen und künstlerische Leistungen/Honorare. Eingeschränkt förderfähig sind Geschäftskosten.
Als nicht förderfähig gelten Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen, Karnevalsprojekte, Sportveranstaltungen, individuelle Hobbypflege, Aufwendungen für Verköstigungen und Getränke bzw. vermögenswirksam relevante Leistungen.

Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Projekte im Jahr 2020. Erhaltene Zuwendungen müssen bis 31.12.2020 verausgabt werden.

Anträge auf Kulturförderung 2020 können ab sofort postalisch, persönlich oder per E-Mail bis 24. April 2020 (Poststempel/Elektronischer Nachweis) auf der Grundlage des Antragsformulars „Kulturförderung 2020“

an
Kulturamt Gera
Abteilung Museen und Kulturförderung
Schloßstraße 1
07545 Gera

bzw. per E-Mail an
kultur@gera.de
eingereicht werden.

Die Antragsformulare sind im Downoad abrufbar.
Unmittelbar nach der Beratung des Entscheidungsgremiums zur Vergabe der Zuwendungen werden alle Antragsteller bis Ende Mai 2020 schriftlich informiert.

Die Auszahlung an die Zuwendungsempfänger erfolgt nach Eingang der Mittel aus dem Kulturlastenausgleich an die Stadt Gera voraussichtlich im Juli/August 2020. Die Abrechnung der Mittel ist auf Grundlage eines Verwendungsnachweises (ebenso abrufbar unter www.gera.de ) bis zum angegebenen Termin * fällig.

* Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Antragsteller, die erhaltene Fördermittel aus dem Jahr 2019 bis zum vorgegebenen Termin 15. März 2020 noch nicht abgerechnet haben, nicht antragsberechtigt sind.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein