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Änderung der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020
Die Allgemeinverfügung vom 31. März wurde am 1. April nochmal angepasst. Neben redaktionellen Änderungen wurden einige Punkte klar gestellt. Die Allgemeinverfügung, die Änderung und deren Begründung finden Sie auf der Homepage jena.de/corona.
Keine Pflicht in Notbetreuung
Für die Zeit in der Notbetreuung müssen die Kinder und Betreuungspersonen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich ausgenommen. Kinder im Grundschulalter, die aktuell in der Notbetreuung sind, benötigen für den Weg dann eine Mund-Nasen-Bedeckung, wenn sie den ÖPNV nutzen.
Mund-Nasen-Bedeckung für Rückkehrer aus Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg
Alle Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den Bundesländern mit besonders hohem Neuinfektionsaufkommen Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg oder in einem unter Quarantäne gestellten Ort oder Landkreis aufgehalten haben, stehen mit dem Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung nicht mehr unter Häuslicher Quarantäne. Aufgrund der weiterhin erhöhten Gefahr gilt für diese Personen jedoch ab sofort die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, unabhängig von den in der Allgemeinverfügung benannten Stichtagen.
Schützen Sie andere mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Die Stadtverwaltung weist erneut darauf hin, dass das Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung nicht den Träger selber schütz, sondern vielmehr das Risiko senkt, andere unabsichtlich zu infizieren. Diese Maßnahme ist deshalb so wichtig, weil Menschen bereits mehrere Tage vor dem Auftreten von ersten Symptomen ansteckend sein können. Das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckungen steht nicht in Konkurrenz zur Schutzausrüstung für medizinisches Personal. Dieses benötigt zum Eigenschutz sogenannte FFP2/3 Masken, etwas völlig anderes als die Mund-Nasen-Bedeckungen.
Quelle: Stadtverwaltung Jena.