Der Minister für Bildung, Jugend und Sport hat heute (12. Juni 2020) die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO)erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 13. Juni 2020 gewährleistet.
Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO)
Klarstellung: Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht ist auch weiterhin nicht nötig. Es gilt das Prinzip der festen Gruppe. Die entsprechende missverständliche Formulierung in der Verordnung wird so schnell wie möglich angepasst. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll lediglich abseits des Unterrichts im Schulhaus in Situationen getragen werden und in denen es zu Kontakten außerhalb der festen Gruppe kommen könnte, bei denen es zur Unterschreitung des Mindestabstands kommen kann. Innerhalb der festen Gruppe entfällt das Abstandsgebot