Thüringen: Neue Gesetze ab August für Schulen und Kindergarten – das sie die Änderungen

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Das neue Schul- und Kindergartenjahr beginnt in Thüringen mit einigen neuen gesetzlichen Regelungen. Die vom Landtag jeweils im Jahr 2019 verabschiedeten Gesetzesänderungen betreffen unter vielen weiteren Punkten den Ausbau von Inklusion und Ganztagsschulen sowie das zweite beitragsfreie Kindergartenjahr.

Dazu erklärt Bildungsminister Helmut Holter: „Ich freue mich, dass diese schon vor einiger Zeit beschlossenen Änderungen nun in Kraft treten und Thüringen als Bildungsstandort damit noch zukunftsfähiger machen. Die Landesregierung und die Koalition beschreiten damit einen Weg, der Bildung konsequent vom Kind und vom Jugendlichen her denkt, Familien entlastet und Mitbestimmungsrechte stärkt.“

Wichtige Änderungen in Schule und Kindergarten sind:

Im Schulgesetz:

  • Ausbau des gemeinsamen Unterrichts und damit der Inklusion: Das bisherige und seit 2003 weitgehend unveränderte Thüringer Förderschulgesetz wurde überarbeitet und in das Schulgesetz übernommen. Nun wird u.a. der Entwicklungsplan Inklusion, der den Ausbau des gemeinsamen Unterrichts in Thüringen beschreibt, im Schulgesetz verankert (§2 Abs. 2). Das Feststellungsverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf wird dem neuen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) übertragen, der an den Staatlichen Schulämtern angesiedelt ist. Damit werden Diagnostik und Förderung getrennt (§ 8a Abs. 2, §36 Abs. 1). Auch der Elternwille, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule oder stattdessen an einer Förderschule lernen soll, ist nun als Entscheidungsgrundsatz im Schulgesetz verankert (§ 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3).
  • Ganztagsschulen: Ein spezieller Paragraph (§10) ermöglicht den weiteren Ausbau von Ganztagsangeboten mit einer qualitätsgesicherten Vielfalt von offenen, teilgebundenen und gebundenen Angeboten. So können u.a. auch die Bildungschancen benachteiligter Kinder erhöht werden.
  • Thüringer Gemeinschaftsschulen: Hemmnisse bei der Gründung von Gemeinschaftsschulen werden abgebaut. Die bisherige Übergangsfrist von zehn Jahren für eine Gemeinschaftsschule, die ab der Klasse fünf beginnt, entfällt (§4 Abs. 6). Zusätzlich wird eine Regel aufgenommen, wonach der Schulträger eine Entscheidungsfrist von sechs Monaten beachten muss, nachdem die Schulkonferenz über die Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule beschlossen und ein pädagogisches Konzept vorgelegt hat (§13 Abs. 6).
  • Migration: Das Berufsvorbereitungsjahr wird u.a. für junge Menschen mit Migrationshintergrund geöffnet, und es können nun vorgeschaltete Angebote für den Erwerb der deutschen Sprache und grundlegender schulischer Bildung an den Berufsschulen eingerichtet werden. (§8 Abs. 3)
  • Digitalisierung: Erstmals wird es gesetzlich möglich, bestimmten Schülergruppen den Unterricht ganz oder teilweise in digitalen Lernumgebungen zu erteilen (§54 Abs. 7). Im Fokus stehen dabei Schülerinnen und Schüler, die sich in medizinischen Einrichtungen, Justizvollzugsanstalten oder Jugendarrestanstalten aufhalten, Schülerinnen und Schüler, die Hausunterricht erhalten, sowie Kindern beruflich Reisender. Ebenso ist die Nutzung digitaler Lernumgebungen für Schülerinnen und Schüler an Spezialgymnasien denkbar, die zum Beispiel im Rahmen von Wettkämpfen und Trainingslagern nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen können.
  • Stärkung der Mitbestimmung: Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler werden erweitert: Das Informationsrechts der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers wird erweitert (§ 25). Schülerinnen und Schüler können sich schulübergreifend zu Arbeitskreisen zusammenschließen (§ 27 Abs. 2). Ein Informationsanspruchs der gewählten Schülervertretungen gegenüber der Schule über ihre Aufgaben und Rechte wird ins Gesetz aufgenommen (§ 28 Abs. 1). Die Wahl einer Kreisschülersprecherin oder eines Kreisschülersprechers für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird als Regelmodell festgeschrieben (§ 28 Abs. 1). Schülerinnen und Schüler wird die Möglichkeit eröffnet, zur Planung des Unterrichts sowie zur Erörterung von Problematiken einen Klassenrat zu bilden (§ 28 Abs. 1a). Die Anzahl der Vertrauenslehrerinnen und Vertrauenslehrer wird von einem auf mindestens zwei erhöht (§ 29). Die beratende Teilnahme von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 4 sowie Vertretern des Schulfördervereins in der Schulkonferenz wird ermöglicht (§ 38 Abs. 1). Die Entscheidungsbefugnisse der Schulkonferenz werden erweitert um die Festlegung von Grundsätzen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Information der Schülerinnen und Schüler bei Informationsbesuchen nicht zur Schule gehörender Personen im Unterricht sowie die Festlegung von Grundsätzen der schulischen Antidiskriminierungsarbeit.
  • Gesamtschule: Die Gesamtschulen werden als gleichberechtigte Schulart im Schulgesetz verankert (§4 Abs. 1, § 6b). Bisher konnten sie nur errichtet werden, wenn daneben das Angebot an allgemein bildenden Schulen im gegliederten Schul-system gewährleistet war.
  • Transparenz bei Auswahlkriterien: Bei zu hoher Anmeldezahl an einer Schule gab es bisher keine allgemeinen Auswahlkriterien. Diese werden nun gesetzlich verankert (§§ 15a, 15b), um Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen. Zum Tragen kommen in solchen Fällen nun in unterschiedlicher Abstufung u.a. Geschwisterregelungen und Losverfahren.
  • Kolleg: Die Altersvoraussetzung beim Zugang zum Kolleg wird von 19 auf 18 Jahre gesenkt (§4 Abs. 10).

Im Kindergartengesetz:

  • Aus dem bisherigen „Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz“ wird das „Thüringer Kindergartengesetz“.
  • Das zweite beitragsfreie Kitajahr wird eingeführt. Damit ist die Betreuung für alle Kinder 24 Monate vor dem Schuleintritt beitragsfrei. Bisher waren es zwölf Monate.
  • Der Betreuungsschlüssel für Kinder im Alter von vier bis fünf Jahre verbessert sich von 1:16 auf 1:14 (Fachkraft-Kind-Relation)

Quelle

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