SOK: Corona-Empfehlungen der Kreisbehörde

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Allgemeine Empfehlungen der Kreisbehörde und Auskünfte zu den häufigsten Fragen am Bürgertelefon

Seit Wochenbeginn erreichten das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises wieder zahlreiche Anrufe und Fragen von Bürgern zur aktuellen Lage bezüglich der Corona-Pandemie und den Maßnahmen für die Region aufgrund der erhöhten Fallzahlen.

Wir haben nun allgemeine Empfehlungen und die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt.

Allgemeine Empfehlungen bei Kontakten und Veranstaltungen aller Art zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit anderer:

  • Halten Sie einen Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, wo immer möglich und zumutbar!
  • Vermeiden Sie Händeschütteln, Umarmungen, Begrüßungsrituale!
  • Achten Sie auf Hygiene; waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich; beachten Sie die Nies- und Hustenetikette!
  • Tragen Sie Nasen-Mundschutz!
  • Lüften Sie geschlossene Räume regelmäßig!
  • Minimieren Sie Ihre Kontakte zu anderen soweit wie möglich!

1. Welche Personen-Höchstgrenzen gelten bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Saale-Orla-Kreises?

Bei allen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen sind auf dem Gebiet des Saale-Orla-Kreises
– in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 Personen und
– im Freien nicht mehr als 100 Personen zulässig.

An privaten und familiären Feiern in Wohnungen sind maximal 25 Personen zulässig.
Veranstaltungen mit mehr Personen sind grundsätzlich verboten. (Ausnahmen unter Fragen 10. und 11.)

2. Wie berechnet sich die Höchstgrenze der Teilnehmerzahl bei einer Veranstaltung (öffentlich, nicht öffentlich, privat)?

Bei sämtlichen Veranstaltungen, egal ob öffentlich, nicht öffentlich oder privat/familiär, sind für die Berechnung der Höchstgrenze der Teilnehmerzahl alle anwesenden Personen mitzuzählen.

Alle anwesenden Personen sind demnach der/die Gastgeber, die Gäste, Teilnehmer, Personal, Dienstleister, Musiker und sonstige Personen, die bei der Veranstaltung anwesend sind. Bei einem Konzert zählen z.B. auch Musiker und Techniker dazu, bei einem Fußballspiel neben den Besuchern und Organisatoren etwa auch Spieler und Funktionäre.

3. Wann liegt die Grenze für Veranstaltungen bei maximal 25 Personen?

Bei privaten Veranstaltungen oder Feiern, insbesondere Familienfeiern oder Partys in Wohnungen, d.h. in Räumen, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen stattfinden. In der Regel betrifft dies das eigene Zuhause, aber auch private Partyräume oder Gartenanlagen, die einen geschlossenen Raum bilden. Für die Feier eigens angemietet Räumlichkeiten fallen hingegen nicht darunter.

4. Ich veranstalte meine private Feier nicht im Haus, sondern im Garten. Dürfen damit mehr als 25 Personen teilnehmen?

Aufgrund der derzeitigen Witterungsbedingungen ist eine ausschließlich im Garten stattfindende Feier praktisch nicht umsetzbar. Soweit ein Wohnhaus auf dem Gartengrundstück vorhanden ist, würde dieses bereits aufgrund der sanitären Anlagen von den anwesenden Teilnehmern entsprechend frequentiert. Die hierbei entstehenden Kontaktmöglichkeiten sollen gerade vermieden werden. Sollte eine solche Feier dennoch als „Gartenparty“ deklariert werden, stellt dies eine Umgehung der Regelung dar und ist deshalb verboten.

5. Eine Veranstaltung findet auf öffentlich zugänglichem Grund in einem Festzelt statt. Zählt die Grenze von 50 Personen oder von 100 Personen?

Ein Festzelt gilt nicht als geschlossener Raum. Damit wären bis zu 100 Personen erlaubt.

6. Eine Veranstaltung findet auf öffentlich zugänglichem Grund teils im Freien, teils im Festsaal statt. Dürfen mehr als 50 Personen anwesend sein, wenn sich nie mehr als 50 Personen zeitgleich in den geschlossenen Räumen aufhalten?

Nein. Findet eine Veranstaltung – wenn auch nur zum Teil – in geschlossenen Räumen statt, gilt die Grenze von maximal 50 Personen.

7. Dürfen in einer Gaststätte mit ausreichend Platz zwei kleinere Feiern zeitgleich stattfinden?

Ja, wenn die Gesamtzahl von 50 Personen insgesamt nicht überschritten wird.

8. Gibt es Ausnahmen für Hochzeiten oder Trauerfeiern?

Bei Hochzeiten ist zu unterscheiden:

– Soweit es sich um Traugottesdienste in Kirchen handelt, gilt eine Ausnahme: Hier dürfen auch mehr als 50 Personen anwesend sein, wenn die Raumverhältnisse und Infektionsschutzvorkehrungen dies zulassen.

– Bei Hochzeiten auf dem Standesamt bzw. in anderen Räumlichkeiten ist hingegen die 50-Personen-Grenze zu beachten, da hier kein religiöser Bezug besteht.

– In beiden Fällen ist die sich an die Trauung – egal ob kirchlich oder standesamtlich – anschließende Hochzeitsfeier begrenzt auf 50 Personen, wenn in einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum gefeiert wird. In einer Wohnung gilt die 25-Personen-Grenze.

Bei Trauerfeiern, gleich ob in der Kirche, einer Trauerhalle oder an einem anderen Ort, gilt ebenfalls eine Ausnahme, da es sich um religiöse bzw. weltanschauliche Feiern handelt. Nur der anschließende Leichenschmaus gilt als nicht öffentliche/private Feier, bei der in einer Gaststätte bis zu 50 Personen, in einer Wohnung (wie Wohnhaus, Mietwohnung, privater Partyraum) aber nur 25 anwesend sein dürfen.

9. Kann der Festakt meines Kindes zur Jugendweihe stattfinden?

Bei Jugendweihen ist zu unterscheiden zwischen dem Festakt an sich und der sich daran anschließenden privaten Feier.

Der Festakt zur Jugendweihe kann stattfinden, wenn die Raumverhältnisse und Infektionsschutzvorkehrungen (Hygienekonzept etc.) dies zulassen. Als Veranstaltung, die weltanschaulichen Zwecken nach der Thüringer Verfassung dient, stellt der Festakt selbst eine Ausnahme von dem Veranstaltungsverbot der Allgemeinverfügung dar. Es gelten die Regelungen der Thüringer Corona-Grundverordnung.

Bei der sich anschließenden privaten Feier in Gaststätten oder in extra für die Feier angemieteten Räumen gilt die 50-Personen-Grenze. Wird zuhause gefeiert oder in privaten Partyräumen, können maximal 25 Personen anwesend sein.

10. Ich feiere Jugendweihe, Geburtstag, Hochzeit, etc. in einer Gaststätte. Dürfen maximal 25 oder 50 Personen teilnehmen?

Wenn private Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie Gaststätten mit Hygienekonzept, Veranstaltungssälen oder privat angemieteten geschlossenen Räumen stattfinden, gilt die Obergrenze von maximal 50 Personen. Die Personenzahl sollte jedoch immer an die Raumgröße angepasst sein. Als Faustregel gilt: Pro Person sollten mindestens 3,1 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Der Veranstalter sollte zudem geeignete Infektionsschutzvorkehrungen treffen, u.a. geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen, um im Ernstfall Infektionsketten feststellen zu können.

11. Gibt es andere Ausnahmen?

Einzelne Ausnahmen sind in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen, wozu jedoch grundsätzlich keine privaten Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit Vergnügungs- bzw. Unterhaltungscharakter zählen.

Die Ausnahmen dienen vornehmlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Ausübung von Grundrechten. Dazu zählen vor allem Versammlungen, religiöse/weltanschauliche, parteipolitische, amtliche und betriebliche Veranstaltungen. So sind etwa Sitzungen und Beratungen von Gemeinden, Kreisverwaltung und Kommunalverbänden, die Tätigkeit von Behörden und Betrieben, Mitarbeitervertretern, Gewerkschaften, Berufsverbänden von dem Veranstaltungsverbot befreit. Für all diese Ausnahmen gelten unverändert die Bestimmungen der Thüringer Corona-Grundverordnung.

12. Müssen private Feiern angezeigt bzw. angemeldet werdet?

Die Allgemeinverfügung sieht dies zwar nicht vor, eine Anzeige der Veranstaltung beim Landratsamt wird jedoch empfohlen. Dies soll der besseren Nachverfolgung von Infektionsketten im Ernstfall dienen. Es wird vor allem empfohlen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, und Veranstaltungen im Freien, an denen mehr als 50 Personen teilnehmen, dem Landratsamt mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Genehmigung wird nicht erteilt.

13. Müssen öffentliche Veranstaltungen angemeldet werden?

Öffentliche Veranstaltungen unterliegen ebenfalls den Teilnehmerbegrenzungen der Allgemeinverfügung. Auch hier gilt nicht mehr als 100 Personen im Freien und 50 Personen in geschlossenen Räumen. Eine Anzeigepflicht besteht grundsätzlich nicht, wird jedoch empfohlen. Dies soll der besseren Nachverfolgung von Infektionsketten im Ernstfall dienen. Es wird vor allem empfohlen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, und Veranstaltungen im Freien, an denen mehr als 50 Personen teilnehmen, dem Landratsamt mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Genehmigung wird nicht erteilt.

Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen sind die Anzeigepflichten nach § 7 Abs. 3 S. 1 und § 8 Abs. 3 der Thüringer Corona-Grundverordnung einzuhalten. Außerdem gilt bei Versammlungen grundsätzlich die Anmeldepflicht nach § 14 Versammlungsgesetz.

Bei Parteiveranstaltungen ist ebenfalls die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 S. 1 und § 8 Abs. 3 der Thüringer Corona-Grundverordnung zu beachten, d.h. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 Personen oder unter freiem Himmel mit mehr als 100 Personen.

14. Bis wann gelten die Einschränkungen für Veranstaltungen im Saale-Orla-Kreis?

Vorerst bis einschließlich 31. Oktober 2020. Ob die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert oder abgeändert werden bzw. auslaufen, wird entscheidend vom weiteren Infektionsgeschehen im Saale-Orla-Kreis abhängen.

 

Quelle: Landratsamt des Saale-Orla-Kreises.

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