Bund und Länder hatten am 28. Oktober einschneidende, bis Ende November befristete Maßnahmen beschlossen, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen. Schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle und auch eine Überlastung des Gesundheitssystems sollten damit verhindert werden.
Einen Monat später ist festzustellen: Der exponentielle Anstieg der Infektionen konnte gebremst, die erhoffte Trendwende im November jedoch noch nicht erreicht werden. „Wir können uns mit diesem Teilerfolg auf gar keinen Fall begnügen“, erklärte dazu Kanzlerin Merkel. „Die Nachricht des Robert-Koch-Instituts, dass in den letzten 24 Stunden 410 Menschen an COVID-19 gestorben sind, erinnert uns auf traurigste Weise daran, dass hinter den Statistiken eben menschliche Schicksale und Lebenswege stehen, die zum Teil viel zu früh enden“, so Merkel.
„Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung“
Angesichts dieser Entwicklung habe man zwei Botschaften an die Bürgerinnen und Bürger: „einmal Danke“, dass sie „in den letzten Wochen in ihrer großen Mehrheit die gravierenden Einschränkungen erneut solidarisch mitgetragen haben“. Aber auch die klare Aussage, dass die Lage es Bund und Ländern nicht erlaubt, die Maßnahmen aus dem November aufzuheben.
Es komme weiterhin auf jeden Einzelnen an, so Merkel. „Wir brauchen noch einmal eine Kraftanstrengung. Geduld, Solidarität und Disziplin werden noch einmal auf eine harte Probe gestellt.“ Vieles deute darauf hin, dass 2021 Erleichterungen mit sich bringen wird – gerade mit Blick auf die Impfstoffe. Dieser Ausblick könne helfen, „Schritt für Schritt die Pandemie zu überwinden und bis dahin noch die Geduld, die Solidarität aufzubringen“, so Merkel.
Maßnahmen bundesweit verlängert
Bund und Länder haben die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie daher bundesweit bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Die Anzahl der sich in den Geschäften befindlichen Kunden wird begrenzt – bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich im Geschäft nur eine Person pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Auch für größere Einrichtungen gibt es entsprechende Beschränkungen.
Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt. Die Novemberhilfe wird in den Dezember verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.
Beschluss PDF, 148 KB, nicht barrierefrei von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 25.11.2020
Kontakte vermeiden
Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.
Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine bundesweit signifikante Verbesserung der Situation erreicht werden. Wegen des hohen Infektionsgeschehens werden jedoch auch über den Jahreswechsel hinaus umfassende Beschränkungen notwendig sein. Davon gehen Bund und Länder aus. Deshalb werden sie vor Weihnachten eine weitere Überprüfung vornehmen.
Weitere Maßnahmen nötig
Um die Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Wintermonaten mittelfristig abzusichern, halten Bund und Länder weitere spezielle Maßnahmen für erforderlich. Sie sollen ab 1. Dezember gelten und werden von den Ländern umgesetzt:
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
Diese Maßnahmen werden im Rahmen künftiger Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder regelmäßig bewertet.
Besondere Regeln für Weihnachtsfeiertage
Für die Weihnachtstage gelten gesonderte Regeln für die Kontaktbeschränkungen. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.
- Für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte in Innenräumen und im Freien erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind bis maximal 10 Personen insgesamt möglich. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Um Ansteckungsrisiken zu vermeiden ist es sinnvoll, wo immer möglich, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren. - Zum Jahreswechsel empfehlen Bund und Länder den Verzicht auf Silvesterfeuerwerk. Auf belebten Straßen und Plätzen ist die Verwendung von Pyrotechnik untersagt.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Schulen und Kitas bleiben offen
Nach wie vor hat das Offenhalten von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen höchste Priorität. Schule ist ein Ort des Lernens, aber auch ein Ort des sozialen Miteinanders. Bund und Länder wollen deshalb so lange wie möglich am Unterricht vor Ort festhalten und haben gleichzeitig den Infektions- und Gesundheitsschutz im Blick.
In Regionen mit einer Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Bei hoher Inzidenz weitergehende Maßnahmen
Bei einem Infektionsgeschehen mit einer Indizenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L-Regeln besser gewährleisten – etwa Hybrid- oder Wechselunterricht.
Auf regionale Situationen regional reagieren
Um auf besondere regionale Situationen angemessen reagieren zu können, haben Länder die Möglichkeit, von den verschärften Regeln abzuweichen – und zwar bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen an sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz der Inzidenz. Dies gilt, sofern andere relevante Indikatoren, wie zum Beispiel die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des Öffentlichen Gesundheitsdiensts dem nicht entgegenstehen.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen diese Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung der Infektionszahlen zu erreichen.