Mit der Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten hat sich die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung befasst und das weitere Vorgehen beschlossen.
Die Kabinettvorlage und die Gesetzesbegründung erläutern ausführlich den Regelungsinhalt der Novelle zum Errichtungsgesetz der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten (STSG). Ihr Ziel ist es, die Trennung zwischen kulturhistorisch bedeutsamen Liegenschaften einerseits und den in ihnen vielfach bestehenden Sammlungen andererseits aufzuheben. Darüber hinaus soll die Stiftung mehr als bisher in die Lage versetzt werden, die Liegenschaften einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen. Dazu erklärt der Thüringer Kulturminister Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff: „Durch den sehr eng auf die Verwaltung der Liegenschaften ausgerichteten Stiftungszweck sind auch der Weiterentwicklung der Stiftung sehr enge Grenzen gesetzt. Daher sollte die in Thüringen bestehende – und wenig fruchtbare – organisatorische Trennung zwischen kulturhistorisch bedeutsamen Liegenschaften einerseits und den in ihnen vielfach bestehenden Sammlungen andererseits aufgehoben werden und darüber hinaus der Stiftung auch der aktive Zweck zugewiesen werden, die Liegenschaften einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen. Vorrangiges Ziel ist es deshalb, den im Thüringer Gesetz über die Errichtung der ‚Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten‘ festgeschriebene Stiftungszweck zu erweitern. Der Einklang von baulicher Hülle und deren bewegter Entstehungs- sowie von ihr ausgehender Kulturgeschichte soll sich im neuen Namen ‚Kulturstiftung Thüringer Schlösser und Gärten“ widerspiegeln‘.“
Auch soll es der Stiftung laut Gesetzesentwurf für ein erweitertes Stiftungserrichtungsgesetz ermöglicht werden, die mit ihnen in enger Verbindung stehenden Museen nach internationalen Museumsstandards zu betreiben, die Geschichte ihrer Liegenschaften zu vermitteln und die Liegenschaften im konstruktiven Einklang mit denkmalpflegerischen Bedingungen einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Dafür liegt die Initiative bei den Museumsträgern. Als Folge der Erweiterung des Stiftungszwecks sind im Gesetz auch Regelungen zur Erweiterung des Stiftungsvermögens um kulturelle Einrichtungen, insbesondere zur Übernahme von Museen und ihrer Betriebe, die im Wesentlichen innerhalb der Liegenschaften belegen sind, aufzunehmen.
Der Entwurf enthält zudem eine Öffnungsklausel für die Übernahme von nicht näher bestimmten Liegenschaften, die der Stiftung zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks übertragen werden können. Dafür soll immer ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich sein, der den Stiftungszweck und die wirtschaftliche Lage der Stiftung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat.
Zur Erfüllung des vorgesehenen erweiterten Stiftungszweckes ist die Erweiterung des Stiftungsrats von bisher sechs Mitgliedern auf zukünftig bis zu neun Mitgliedern vorgesehen, um auch musealen Sachverstand im Gremium verankert zu haben. Auch wurden damit die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass weitere Zuwendungsgeber im Stiftungsrat vertreten sein werden. Die Tätigkeit im Stiftungsrat und in den Gremien der Stiftung ist weiterhin ehrenamtlich.
Künftig soll die Stiftung durch einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder ein Präsidium geleitet werden, der/das die Gesamtverantwortung trägt. Bis zur Bestellung eines solchen Präsidiums soll die bisherige Stiftungsdirektorin die Aufgaben des Präsidiums wahrnehmen.
Die Gesetzesnovelle wurde als Teil eines Artikelgesetzes auf den parlamentarischen Weg gebracht. Neben der Änderung des Gesetzes über die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten (STSG) beinhaltet dies auch die Änderung folgender Stiftungsgesetze:
Thüringer Gesetz über die Klassik Stiftung Weimar
Im Jahr 2009 wurde im Rahmen eines Liegenschaftstauschs zwischen der Klassik Stiftung Weimar und der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten die Liegenschaft „Stadtschloss Weimar“ ohne Bastille und Hofdamenhaus auf die Klassik Stiftung Weimar übertragen. Seitdem fallen Sanierung, Bauunterhalt und Nutzung auseinander. Mit dem Gesetz zur Änderung des „Thüringer Gesetzes über die Klassik Stiftung Weimar“ soll die Liegenschaft „Stadtschloss Weimar“ zusammengeführt werden. Dadurch sollen Sanierung, Bauunterhalt und Nutzung in der Hand der Klassik Stiftung Weimar zusammengeführt werden.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen
Mit dem Umzug der Geschäftsstelle der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen von Erfurt nach Gotha ist es geboten, auch den Rechtssitz der Stiftung nach Gotha zu verlagern und damit auch wieder eine örtliche Einheitlichkeit herzustellen.
Die bestehende Regelung des Stiftungsgesetzes, wonach dem für Kunst zuständigen Minister kraft Amtes der Vorsitz des Stiftungsrats der Kulturstiftung des Freistaats Thüringen zufällt, soll künftig in der Form erweitert werden, dass neben dieser bisherigen Möglichkeit künftig auch ein vom für Kunst zuständigen Minister benannter Dritter seines Vertrauens den Sitz und Vorsitz wahrnimmt.
Im Zuge der Aufgabenerweiterung der Stiftung (erheblich gestiegene Zahl von Förderanträgen und Vergabe von deutlich mehr Fördermitteln) soll die Möglichkeit geschaffen werden, das Kuratorium um drei weitere Kuratoren auf insgesamt bis zu 15 (bisher bis zu zwölf) unabhängige Sachverständige zu erweitern.
Hintergrund:
Die Kulturstiftung des Freistaats Thüringen wurde 2004 gegründet, um den auf Thüringen entfallenden Anteil des Stiftungsvermögens der „Stiftung Kulturfonds der neuen Bundesländer“ zu übernehmen, seitdem verfolgt sie den Zweck der Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Thüringen, insbesondere durch die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur der in Thüringen lebenden Künstlerinnen und Künstler. Ab 2019 folgte die Bündelung der Förderung der zeitgenössischen Kultur und Kunst bei der Kulturstiftung.