Thüringen: Neue Corona-Ordnung gilt bis Ende März

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Corona-Verordnung wird bis Ende März verlängert

Erfurt. Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 im Freistaat umgesetzt.

Die Verordnung tritt am Sonntag, den 14. März 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 31. März 2021.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt hierzu: „Wir liegen in Thüringen mit den Infektionszahlen nach wie vor weit über dem Bundesdurchschnitt. Da eine Trendwende weiterhin nicht erkennbar ist, sind Lockerungen nur sehr eingeschränkt möglich. Ich bitte daher alle Thüringerinnen und Thüringer weiterhin um Achtsamkeit: Nachlässigkeiten beim Einhalten der Infektionsschutzregeln sorgen dafür, dass sich das Virus wieder schneller ausbreiten kann.“

Mit der heute unterzeichneten Verordnung können im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten lokale Abweichungen zu den bestehenden Regeln getroffen werden – unter der Voraussetzung, dass lokal die 7-Tages-Inzidenz stabil unter dem Wert von 100 liegt:

„Die Situation ist alles andere als perspektivlos: Mit der neuen Verordnung werden bereits jetzt lokale Modellprojekte ermöglicht. Wir unterstützen diese Projekte ausdrücklich. Zentrale Bausteine für solche Modellvorhaben müssen jedoch zwingend flächendeckende Schnelltests sowie eine digitale Kontaktnachverfolgung sein – nur so können wir aus diesen zeitlich befristeten Projekten einen tatsächlichen Erkenntnisgewinn für die Bekämpfung der Pandemie erlangen,“ so Werner abschließend.

Die beschlossenen Änderungen im Überblick:

Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen

· Bei den Kontaktbeschränkungen werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren nicht mehr mitgezählt. Zuvor lag die Grenze bei drei Jahren.
· Ehepartner oder (eingetragene) Lebensgefährten, die getrennt leben, gelten künftig als ein Haushalt.

Öffnung von Bibliotheken/Archiven und Flugschulen

· Bibliotheken und Archive dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist, dass die Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden muss. Pro zehn Quadratmeter ist nur ein/e Besucher/in erlaubt.
· Analog zu Fahrschulen dürfen auch Flugschulen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung wieder öffnen.
· Die Öffnung von Fahr- und Flugschulen gilt auch für die damit verbundenen Pflicht-Schulungen in Erster Hilfe.

Öffnung von Geschäften

· Buchhandlungen und Anbieter von Kinderschuhen dürfen wieder öffnen. Hier gilt dann weiterhin die bestehende Regelung zur Begrenzung der Kundenzahl.

Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen/Solarien – Erweiterung um Testpflicht

· Neben Friseuren dürfen auch Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios sowie Solarien wieder öffnen. Voraussetzung ist ein angepasstes Infektionsschutzkonzept.
· Sollte es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, muss vorab ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (Schnell- oder Selbsttest).

„Click & Meet“ für Baumärkte

· Nach vorheriger telefonischer bzw. Online-Anmeldung dürfen Kunden in Baumärkten feste Einkaufstermine vereinbaren.
· Voraussetzung: Pro Termin dürfen nur Angehörige eines Haushalts gemeinsam in den Baumarkt. Der Baumarkt ist verpflichtet die Kontaktdaten der Kunden zu erfassen. Bei mehreren Einzelterminen zur selben Zeit gilt: Nicht mehr als ein Kunde auf 40 Quadratmeter.

Modellprojekte in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 100

· In Regionen, die stabil unter einer 7-Tages-Inzidenz von 100 liegen, können im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten Abweichungen bzw. Ausnahmen zu den geltenden Regeln getroffen werden.

· Voraussetzung: Die Zustimmung des Gesundheitsministeriums wurde vorab eingeholt und die Region liegt vor Beginn des Projekts sieben Tage in Folge unter dem Inzidenzwert von 100. Auch der Landesdatenschutzbeauftragte muss vorab konsultiert werden.

· Fallen die Modellprojekte in die Zuständigkeit des Bildungsministeriums, müssen diese ebenfalls auch hier abgestimmt werden. Die Zustimmung des Gesundheitsministeriums muss ebenfalls eingeholt werden.

Neben der Sondereindämmungsverordnung werden durch die Änderungsverordnung auch die Infektionsschutz-Grundverordnung und die Quarantäneverordnung bis zum 31. März angepasst und verlängert.

Die Quarantäneverordnung wurde in diesem Zuge an die neue Muster-Quarantäneverordnung des Bundes angepasst.

Hier die Änderungen im Überblick:

· Die Quarantänedauer wird von 14 auf zehn Tage verkürzt, Ausnahme: Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Hier gelten weiterhin 14 Tage als Pflicht.
· Es besteht wieder die Möglichkeit, die Dauer der Quarantäne durch den Nachweis eines negativen Testergebnises zu verkürzen. Dies darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise erfolgen. Ausnahme: Einreise aus einem Virusvariantengebiet. Hier darf die Quarantäne nicht vorzeitig durch einen negativen Test beendet werden.

Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen.

Der vollständige Text der Änderungsverordnung ist auf unserer Internetseite unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210312_ThuerSARS-CoV-2_AendVO.pdf

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