Weimar: Aufstallpflicht nach Geflügelpestausbruch

0
843
Pixabay License

Da ein Ausbruch der Geflügelpest im Weimarer Land bestätigt wurde, erfolgt eine neue Allgemeinverfügung mit der Aufstallpflicht für das gesamte Stadtgebiet Weimar sowie deren Ortsteile. Die seit 7. Januar 2021 bestehende Allgemeinverfügung wird zuvor ebenfalls mittels Verfügung aufgehoben. Es gilt die Verschleppung der Seuche sofort zu verhindern.

Beide Allgemeinverfügungen werden am kommenden Montag als Bekanntmachung in der Tagespresse veröffentlicht. Geflügelhalterinnen und –halter sind aufgerufen, die Verfügungen unverzüglich umzusetzen.

I. Bekämpfung der Geflügelpest – Aufhebung der Aufstallungspflicht für Geflügelhaltungen

Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der kreisfreien Stadt Weimar folgende

                                                                                                                                                                                                     Allgemeinverfügung

I.

Die Anordnung mit Allgemeinverfügung vom 07. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung

II.

Gemäß § 1 Absatz 2 ThürTierGesG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 4 ThürVwVfG ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der kreisfreien Stadt Weimar zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu 1.

Aufgrund aktueller Situationen wird die Allgemeinverfügung vom 07. Januar 2021 aufgehoben.

Da ein Ausbruch der Geflügelpest im Weimarer Land bestätigt wurde, wird eine neue Allgemeinverfügung mit der Aufstallpflicht für das gesamte Stadtgebiet Weimar sowie deren Ortsteile erfolgen. Es gilt die Verschleppung der Seuche sofort zu verhindern.

Zu 3.

Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgenden Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Absatz 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Zu 4.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nummer 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

III.

Gegen diese Anordnung können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kleine

Oberbürgermeister [Siegel]

II. Vollzug der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) – Aufstallung von Geflügel

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Weimar erlässt folgende

Allgemeinverfügung

I.

  1. Es wird für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Weimar, einschließlich dessen Ortsteile, die Aufstallung sämtlich gehaltenes Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) angeordnet.
  2. Das Geflügel darf ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.
  3. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind verboten.
  4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet.
  5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf weiteres.
  6. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung der Auflagen unter Nummer 1 bis 3.
  7. Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
  8. Die Verfügung ergeht kostenfrei.

Begründung

I.

Das VLÜA der Stadt Weimar ist sachlich und örtlich für den Vollzug der Geflügelpest-Verordnung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben von § 1 Absatz 2 ThürTierGesG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 2 ThürVwVfG.

Zu 1.

Am 22. März 2021 wurde vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Weimarer Landes der Verdacht des Ausbruches der Geflügelpest bei dem Geflügelhof Schulte, Rudersdorferstraße 1 in 99510 Niederreißen amtlich festgestellt. Das Unternehmen hat vom 01. März 2021 bis 20. März 2021 1.267 möglicherweise infektiöse Hühner von einem Betrieb aus Nordrhein-Westfahlen erhalten. Der Verbleib der 1.267 Tiere kann nicht abschließend geklärt werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese auch in Weimar befinden.

Die Anordnung der Aufstallung erfolgt gemäß § 13 Absatz 1 GflPestV i. V. m. § 38 Absatz 11 und § 6 Absatz 1 Nummer 11 TierGesG. Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Absatz 2 GflPestV erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. Der Risikobewertung wurde zugrunde gelegt, dass Weimar an den Kreis Weimarer Land angrenzt, wo bereits die Geflügelpest nachgewiesen wurde.

Zu 2.

Die in Nummer 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 GeflPestV. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nummer 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.

Zu 3.

Gemäß § 38 Absatz 11 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 TierGesG kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nummer 5 des Tenors angeordnete Verbot von Geflügelmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Tiere empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.

Zu 4.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 und 3 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu 5.

Der Vorbehalt des Widerrufs erfolgt gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 3 ThürVwVfG, um die jeweils aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigen zu können.

Zu 6.

Der Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung der Auflagen wird auf § 36 Absatz 2 Nummer 5 ThürVwVfG gestützt, um die jeweils aktuelle Gefährdungssituation berücksichtigen zu können.

Zu 7.

Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam (§ 41 Absatz 4 Satz 4 ThürVwVfG). Bezüglich der erforderlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung wurde gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 ThürVwVfG ein von § 41 Absatz 4 Satz 3 ThürVwVfG abweichender Tag, der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Verfügung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Absatz 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu 8.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nummer 1 ThürTierGesG.

Rechtsbehelfsbelehrung

III.

Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch erheben. Den Widerspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einlegen.

Hinweise

IV.

  1. Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Absatz 2 Nummer 4 a TierGesG i. V. m. § 64 GflPestV wird hingewiesen.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Maßnahmen, dass Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gehalten ist, die Maßnahmen mit Zwangsmitteln zu vollstrecken.
  3. Die Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz vom 07. Januar 2021, mit dem Aktenzeichen 22.3a.2590.115.30.2021, in der Biosicherheitsmaßnahmen von Geflügelhaltern festgelegt sind, gilt.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Peter Kleine

Oberbürgermeister [Siegel]

Quelle.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein