Jena: Diese Lockerungen gibt es ab 21. Mai

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Seit Mittwoch liegt in Jena die Sieben-Tage-Inzidenz den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert 100. Damit tritt die „Bundesnotbremse“ aus dem Infektionsschutzgesetz außer Kraft. Mit der aktuellen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung sind ab Freitag, 21. Mai 2021 weitere Lockerungen in Jena möglich.

„Ich danke allen Bürgerinnen und Bürgern für das Durchhalten und die Disziplin der vergangenen Wochen und freue mich, dass wir nun alle gemeinsam von den ersten Lockerungen und Öffnungen profitieren können“, sagt Oberbürgermeister Thomas Nitzsche. „Natürlich gilt auch weiterhin: Wir dürfen nicht unvorsichtig werden. Wir wollen stabil öffnen, ein Pingpong von Auf-Zu kann niemand wollen. Daher werden uns einige Grundregeln wie Abstand halten, Schnelltests und auch das Tragen der Gesichtsmaske noch eine Weile weiter begleiten.“

Welche Regeln gelten in Jena ab Freitag, 21.05.2021

Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich wieder Personen des eigenen Haushalts und bis zu zwei weitere Personen sowie deren zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres treffen. Treffen in festen Betreuungsgemeinschaften sind möglich.

Ausgangsbeschränkungen entfallen.

Maskenpflicht: Im ÖPNV, beim Friseur und bei der Fußpflege reicht eine medizinische Maske, für Kinder ab 6-14 Jahren eine Alltagsmaske. Das gleiche gilt weiterhin in Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, Arztpraxen, bei Gottesdiensten und Fahrschulen. Gleichwohl ist das Tragen einer FFP2-Maske zum erhöhten Infektionsschutz empfehlenswert. JenaBonus-Berechtigte können weiterhin vom Angebot Gebrauch machen, sich kostenfrei FFP2-Masken zu besorgen.

Einzelhandel: Der bisher von Schließungen betroffene Einzelhandel darf – unabhängig vom Sortiment – wieder vollständig öffnen, das Einkaufen ist ohne Termin möglich. Voraussetzung dafür sind ein negativer Antigenschnelltest oder Selbsttest (vor Ort) und die Angaben der Kontakte zur Nachverfolgung. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen kein negatives Testergebnis vorlegen. Sie gelten im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung als getestete Person. Pro Kunde gilt: 10 m2 Verkaufsfläche bei den ersten 800 m2, je 20 m2 pro Kunde ab 800 m2  Das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske ist weiterhin Pflicht beim Betreten der Läden. Für den privilegierten Einzelhandel (Lebensmittel und ähnliches) gelten die bisherigen Regeln für den Zutritt.

Die Außengastronomie darf wieder öffnen. Wichtig ist hier die vorherige Terminvereinbarung. Darüber hinaus muss in den Räumlichkeiten mit Kundenverkehr ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine vorherige Testung oder ein Nachweis über Impfung/Genesung ist derzeit nicht erforderlich. Kontaktdaten zur Nachverfolgung müssen hinterlegt werden, bspw. mit der Luca-App.

Übernachten: Campingplätze, Ferienhäuser und Ferienwohnungen dürfen wieder Gäste empfangen, wenn die Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist. Beherbergungsbetriebe bleiben für touristische Zwecke geschlossen.

Kultur: Autokinos, Außenbereiche von Museen, Gedenkstätten, Burgen oder anderen Sehenswürdigkeiten sowie Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen öffnen. Musik- und Jugendkunstschulen dürfen für den Einzelunterricht öffnen (mit Kontaktnachverfolgung).

Alle körpernahe Dienstleistungen – also Friseurbetriebe, Nagel-, Kosmetik-, Tätowier, Piercing- und Massagestudios, sowie der Betrieb von Solarien und deren Inanspruchnahme – sind wieder möglich. Hier gilt das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Sollte dies aufgrund der Behandlung oder aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, müssen Kunden einen Selbsttest, einen COVID-19 Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) mit einem negativen Ergebnis vorweisen.

Bei Beerdigungen und standesamtlichen Eheschließungen sind maximal 35 Personen zulässig. Bitte beachten Sie die konkrete Anzahl vor Ort (Raumkapazität/Hygienekonzepte). Weitere Informationen dazu.

Schwimmbäder können nur für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation und Schwimmunterricht öffnen.

Fitnessstudios können nur für medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation öffnen.

Schulen: Alle Grundschülerinnen und -schüler können wieder in Präsenz unterrichtet werden. Für alle weiterführenden Schülerinnen und Schüler wird der Wechselunterricht fortgesetzt. Zu konkreten Details sind die SchulleiterInnen aussagefähig.

Für Geimpfte und Genesene gelten weitergehende Lockerungen für den Zutritt von Einrichtungen, die wir unter https://gesundheit.jena.de/de/corona-impfung aufgeführt haben.

Quelle

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