Das Thüringer Gesundheitsministerium hat am Dienstag „grünes Licht“ für das von der Stadt Weimar beantragte Modellprojekt gegeben.
Damit können ab kommendem Donnerstag, 27. Mai, für 14 Tage bis einschließlich 10. Juni Museen (Innenbereich), Galerien (Innenbereich), Gedenkstätten (Innenbereich), kulturelle Veranstaltungen im Außenbereich sowie touristische Übernachtungsangebote geöffnet bzw. angeboten werden. Eine Öffnung des Freibades wurde nicht genehmigt. Eine Entscheidung zu den beantragten Öffnungen im Sportbereich (Außensport) durch das Thüringer Bildungsministerium steht noch aus.
„Weimar kann damit einen weiteren Schritt in Richtung Normalisierung gehen. Ich bin zuversichtlich, dass wir insbesondere den für uns so wichtigen Tourismus allmählich wieder in Gang bringen können und unserer gebeutelten Kulturbranche neues Leben einhauchen können“, betonte Oberbürgermeister Peter Kleine.
Die bereits genehmigten Öffnungen sollen am Donnerstag per Allgemeinverfügung in Kraft treten (Auszüge, Stand: 25. Mai):
Für die Nutzung dieser Bereiche und Einrichtungen ist der Nachweis einer der vier folgenden Voraussetzungen zwingend erforderlich:
a) Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses (Antigen-Schnelltest) im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Das negative Schnelltestergebnis hat eine Gültigkeit von max. 24 Stunden. Im Fall der Durchführung eines Selbsttests muss dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltern oder Dienstleistern durchgeführt werden. Generelle Testpflicht für Personen ab 6 Jahren.
b) Nachweis durch einen PCR-Test, der eine Aktualität von 48 Stunden nicht überschreitet.
c) Nachweis einer vollständigen Impfung gegen das Covid-19-Virus (sogenannte Doppelimpfung). Als vollständig geimpft gilt, wer 14 Tage nach einer Zweitimpfung den vollständigen Impfschutz erreicht hat. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Impfpasses oder einer digitalen Impfbescheinigung.
d) Nachweis einer überstandenen Covid-Infektion (genesen). Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Nachweis, eine ärztliche oder behördliche Bescheinigung vorlegen kann, die nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist.
Für die einzelnen Bereiche, die kontrolliert geöffnet werden, gilt zudem noch jeweils folgendes:
Museen, Galerien, Gedenkstätten, Ausstellungen im Innenbereich
Es gelten die Regelungen der individuellen Hygienekonzepte. Der Aufenthalt im Innenbereich ist nur mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung erlaubt. Der Betreiber ist für die Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen verantwortlich. Personen unter 6 Jahren benötigen für den Besuch keinen der Nachweise von einer der vier Voraussetzungen.
Hinsichtlich der Kontaktpersonenverfolgung ist als Teil des Hygienekonzeptes zwingend eine praktikable und effiziente Clusterbildung vorzunehmen.
Für den jeweiligen Außenbereich finden die Regelungen der gültigen Thüringer Verordnungen über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung zur Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) Anwendung.
Kulturelle Veranstaltungen im Außenbereich
Kulturelle Veranstaltungen sind die öffentlichkeitswirksame Präsentation und Vermarktung von kulturellen oder medialen Projekten aller Art, organisiert von Kunst- oder Kulturanbietenden für ein Publikum. Solche sind beispielsweise Konzerte, Kunstvorführungen, Theateraufführungen bzw. solche Veranstaltungen aus den Bereichen der Bildenden Kunst, Film, Fotografie, Kleinkunst, Kunsthandwerk, Literatur, Musik, Tanz oder Theater. Für solche Veranstaltungen ist der Aufenthalt während der kulturellen Veranstaltung nur mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung erlaubt. Während solcher kultureller Veranstaltungen dürfen Mund-Nasen-Bedeckung am Platz abgenommen werden, soweit die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden können. Der Betreiber ist für die Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen verantwortlich.
Kulturelle Veranstaltungen sind nur nach den Regelungen des jeweiligen Hygienekonzeptes zulässig. Hinsichtlich der Kontaktpersonenverfolgung ist als Teil des Hygienekonzeptes zwingend eine praktikable und effiziente Clusterbildung vorzunehmen.
Die mögliche Anzahl der Teilnehmenden einer kulturellen Veranstaltung richtet sich im Rahmen eines einzureichenden Hygienekonzeptes nach der vorhandenen Nutzungsfläche und der Sicherstellung ausreichender Mindestabstände.
Andere Veranstaltungen wie Privat- oder Sportveranstaltungen sind von dieser Öffnungsregelung nicht betroffen.
Hotels und Pensionen
Die Teilnahme an der vorliegenden Testphase ist nur möglich, wenn die Teilnahme am Modelversuch beim Gesundheitsamt der Stadt Weimar 3 Tage vor Beginn der Öffnung beantragt wird. Das Betreten des Hotels oder der Pension ist ebenfalls nur für Personen gestattet, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Sind mehrere Übernachtungen eines Gastes beabsichtigt, ist täglich ein entsprechender Negativnachweis mittels Schnelltest zu erbringen. Der Nachweis einer Doppelimpfung bzw. der Nachweis der Genesung ersetzt die tägliche Testpflicht.
Für Kinder unter 6 Jahren ist der Zugang auch ohne Nachweis von einem der vier Voraussetzungen gestattet. Im Übrigen gelten die Regelungen des individuellen Hygienekonzeptes. Der Betreiber ist für die Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen verantwortlich.
Hinsichtlich der Kontaktpersonenverfolgung ist als Teil des Hygienekonzeptes zwingend eine praktikable und effiziente Clusterbildung vorzunehmen.
Das Gesundheitsamt bittet die Veranstalter und Hotels darum, ihre Anträge und Hygienekonzepte zentral beim Gesundheitsamt einzureichen.
Alle Infos und Dokumente/Formulare stehen hier bereit:
Veranstalter: Weimar – Kulturveranstaltung im Außenbereich
Hotels: Weimar – Übernachtungsangebote für touristische Zwecke in Hotels und Pensionen