Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner und der Thüringer Bildungs- und Sportminister Helmut Holter haben heute in Erfurt die neue Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterschrieben.
Für die Organisation öffentlicher Veranstaltungen, den Betrieb von Discotheken und Tanzklubs, die Durchführung von Reisebusveranstaltungen sowie den Zugang zu kulturellen Einrichtungen können die Veranstalter nun, unabhängig von geltenden Warnstufen, zusätzlich zu den bisherigen Regelungen zwischen den Zugangsmodellen 2G oder 3G-Plus wählen. Gleichwohl besteht keine Verpflichtung eines der Modelle umzusetzen.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Heike Werner: „Wir sind in regelmäßigem Kontakt mit Veranstaltern und Betreibern, daher wissen wir, wie hart die Branche von den Corona-Beschränkungen betroffen war. Mit der jetzt getroffenen Regelung bekommen Veranstalter, Diskothekenbetreiber und kulturelle Einrichtungen die Planungssicherheit, die sie benötigen. Wichtig ist, dass es sich um Optionsmodelle handelt. Das heißt, kein Veranstalter oder Betreiber ist verpflichtet 2G oder 3G-Plus umzusetzen. Veranstalter können frei entscheiden, ob sie diese Option nutzen wollen. Damit kommen wir den eigenen Vorstellungen der Branche entgegen, aus verschiedenen Handlungsoptionen je nach Veranstaltungsformat, Örtlichkeit und sonstigen Gegebenheiten wählen zu können. Natürlich wären bundeseinheitliche Optionsmodelle wünschenswert. Uns war es aber wichtig, jetzt gemeinsam mit der Branche in Thüringen zügig zu Lösungen zu kommen.“
Im Sinne der neuen Verordnung gilt als 2G-Optionsmodell ein Zugangsmodell, bei dem der Zugang auf nachweislich geimpfte und genesene asymptomatische Personen beschränkt wird, soweit keine Ausnahme vorliegt (z.B. Kinder od. Menschen, die sich nicht impfen lassen können).
Als 3G-Plus-Optionsmodell gilt ein Zugangsmodell, bei dem der Zugang auf nachweislich geimpfte und genesene asymptomatische Personen sowie zusätzlich asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen können, beschränkt wird, soweit keine Ausnahme vorliegt (z.B. Kinder od. Menschen, die sich nicht impfen lassen können). Der PCR Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen, Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden.
Die neuen Optionsmodelle gelten für die folgenden Bereiche:
- öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen einschließlich Ausstellungen, Messen, sowie Spezial- und Jahrmärkte
- Discotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten
- Reisebusveranstaltungen
- kulturelle Einrichtungen wie Theater, Opern oder Kinos
Für Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die sich nicht impfen lassen können, gelten Ausnahmeregelungen, um ihre Teilhabe in jedem Fall zu ermöglichen:
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt. Sie benötigen also keinen Testnachweis.
- Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zutritt auch nach Vorlage eines Antigenschnelltests oder des Nachweises über die Teilnahme an regelmäßigen Testungen im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen gestattet.*
- Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate nicht geimpft werden konnten (zum Beispiel Schwangere), soll ebenfalls der Zutritt nach Vorlage eines Antigenschnelltests ermöglicht werden.*
- Jeweils Voraussetzung für den Zutritt: Keine Corona-Symptome.
„Die Ausnahme für Kinder ist mir persönlich besonders wichtig“, erklärt Ministerin Werner. „Niemand soll vom öffentlichen Leben ausgeschlossen werden, insbesondere nicht diejenigen, die sich nicht oder noch nicht impfen lassen können. Umso wichtiger ist dann aber wiederum, dass sich die Menschen im Umfeld schützen. Daher an dieser Stelle noch einmal ganz deutlich: Wenn Sie ihre eigene Gesundheit, vor allem aber auch die Gesundheit ihres Kindes schützen wollen, dann lassen Sie sich impfen. Das ist unser Weg zurück in die Normalität in allen Bereichen – und zwar für alle.“
Weiterführend gilt:
- Der Veranstalter oder Betreiber hat den gültigen Nachweis über den Impf- oder Genesenenstatus sowie über die Testerfordernisse aktiv einzufordern und die Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Die Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern ist weiterhin zu gewährleisten.
- Die Nachweispflicht über den Impf- oder Genesenenstatus sowie über die Testerfordernisse erstreckt sich auch auf Beschäftigte des Veranstalters oder Betreibers, die sich mit den Gästen oder dem Publikum in denselben Räumen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben.
- Der Veranstalter oder Betreiber hat die jeweils gewählte Entscheidung über eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der zuständigen Behörde, also dem Gesundheitsamt, fünf Werktage vorab anzuzeigen.
- Bei Einsatz der Optionsmodelle 2G oder 3G-Plus kann von den folgenden bestehenden Regelungen abgewichen werden:
- Für das Optionsmodell 2G: Es kann auf die Einhaltung des Mindestabstands und das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.
- Für das Optionsmodell 3G-Plus gilt innerhalb geschlossener Räume eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent.
Zusätzlich besteht natürlich auch weiter die „klassische“ 3G-Option mit entsprechenden Abstands- und Hygieneregeln.
Die Regelung tritt am 3. Oktober 2021 in Kraft. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Landesregelungen alle vier Wochen auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden müssen. Demzufolge sind auch entsprechende Anpassungen bestimmter Regelungen im Vier-Wochen-Turnus immer möglich.
*Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2021 haben auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende aus dem Ausland, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, einen Anspruch auf die sogenannte kostenfreie Bürgertestung.
Verordnungstext: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20211001_4._AendVO_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf
Lesefassung: https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung