Weimar: Neue Allgemeinverfügung ab Mittwoch

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OB Kleine: „Ich fordere Freistaat wiederholt auf, die Testpflicht an Schulen wiedereinzuführen!“

Die Stadt Weimar erlässt auf Weisung des Freistaates eine neue Allgemeinverfügung zur Corona-Eindämmung. Sie wird morgen in der Tagespresse bekanntgegeben und gilt bis einschließlich 31. Oktober 2021. Die Allgemeinverfügung führt die 3-G-Regel (genesen, geimpft, negativ getestet) in den Bereichen Gaststätten, öffentliche Veranstaltungen (innen), Sportangebote und touristische Übernachtungsangebote verpflichtend ein.

„Diese neue Allgemeinverfügung erlasse ich ausdrücklich aufgrund der Weisung des Freistaates – nicht aus eigener fachlicher Überzeugung. Ich bleibe dabei, dass die durch das Bildungsministerium entfallene Testpflicht an den Schulen die Hauptursache der Ausbreitung der Infektionen in Weimar ist und auch dort bekämpft werden muss. Diese Ursache wird aber seitens des Landes wissentlich und willentlich nicht abgestellt. Weshalb andere Lebensbereiche nun schärfer reglementiert werden sollen, erschließt sich mir nicht – auch nicht angesichts der vergleichsweise hohen Impfquoten in Weimar“, bewertete Oberbürgermeister Peter Kleine den Erlass der neuen Allgemeinverfügung.

Sie verpflichtet zur Einhaltung der 3-G-Regel in folgenden Bereichen:

Gaststätten

Hiervon ausgenommen sind:

  • die Lieferung und die Abholung von Speisen und Getränken
  • nichtöffentliche Betriebskantinen
  • vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb
  • Öffentliche Veranstaltungen

erweiterte Testpflicht für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.

Zutritt zu Sport- und Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen

Ausnahmen gibt es für:

  • den Sport- und Schwimmunterricht der Schulen
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen und Kaderathleten
  • den Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    Hinweis: Für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten die Regelungen, die durch die Allgemeinverfügungen des Thüringer Bildungsministeriums vom 30.09.2021 festgelegt wurden.

Touristische Übernachtungsangebote

Ein Testnachweis muss bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts erbracht werden.

Für wen gilt die erweiterte Testpflicht nicht?

  • geimpfte und genesene Personen, ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen.
  • asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder
  • asymptomatische Schülerinnen und Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen

Wie können die Testnachweise erbracht werden?

  • durch das Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
  • durch eine Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch einen NAT-Nachweis, d.h. ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, das den ID NOW-Tests entspricht, den einige Arztpraxen anbieten.
  • durch einen vor Ort und unter Beobachtung Dritter durchgeführten Selbsttest
    Müssen die Tests bezahlt werden?

PCR- und Antigenschnelltests sind gemäß der festgelegten Regelung des Bundes ab dem 11. Oktober kostenpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Tests, die im Rahmen einer Freisetzung aus einer Quarantäne erfolgen müssen. Ausnahmen für eine Bezahlung von Tests gelten zudem für Schülerinnen und Schüler, die die Tests im Rahmen einer regelmäßigen Testung im Schulbetrieb machen.

Der Wortlaut der Allgemeinverfügung:

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Teil 1: Verweis auf geltendes Thüringer Recht

Es wird auf die Regelungen der Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30.06.2021 in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 01.10.2021 in der jeweils gültigen Fortschreibung verwiesen.

Teil 2: 18. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar

Der Oberbürgermeister der Stadt Weimar ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), in der derzeit gültigen Fassung, sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, in der jeweils gültigen Fassung, folgende Allgemeinverfügung an:

I. Weitergehende Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Testpflicht (§ 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)

Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus, ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten

Hiervon ausgenommen sind:

– die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke

– nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist

– vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb

b) zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Dies gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen im Sinne von § 14 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.

c) für den Zugang zur Ausübung von Sport, d. h. Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote

Dies gilt nicht für:

– den Sport- und Schwimmunterricht der Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1

Satz 1 Nr. 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO

– den Trainingsbetrieb von Schülern in Spezialgymnasien für Sport in

Trägerschaft des Landes

– den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern,

Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland

– den Trainingsbetrieb von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Für den organisierten Sportbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO ergeben sich die Maßnahmen unmittelbar aus Punkt 10.1. der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2- KiJuSSpVO.

d) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken

Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts zu erbringen.

II. Geltung und Bekanntgabe

1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 31.10.2021.

2. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, Haus 1, Zimmer 229 – nach telefonischer Vereinbarung – während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr 16.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden.

Die Einlegung eines Widerspruches auf elektronischem Wege ist derzeit leider noch nicht möglich.

Weimar, den 19. Oktober 2021

Peter Kleine (Siegel der Stadt)

Oberbürgermeister

Quelle.

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