Weimar: diese neuen Regelungen gelten ab heute

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Die Stadt Weimar erlässt auf Weisung des Freistaates eine neue Allgemeinverfügung zur Corona-Eindämmung. Sie wird morgen in der Tagespresse bekanntgegeben und gilt bis einschließlich 31.10.2021. Die Allgemeinverfügung führt die 3-G-Regel (genesen, geimpft, negativ getestet) in den Bereichen Gaststätten, öffentliche Veranstaltungen (innen), Sportangebote und touristische Übernachtungsangebote verpflichtend ein.

„Diese neue Allgemeinverfügung erlasse ich ausdrücklich aufgrund der Weisung des Freistaates – nicht aus eigener fachlicher Überzeugung. Ich bleibe dabei, dass die durch das Bildungsministerium entfallene Testpflicht an den Schulen die Hauptursache der Ausbreitung der Infektionen in Weimar ist und auch dort bekämpft werden muss. Diese Ursache wird aber seitens des Landes wissentlich und willentlich nicht abgestellt. Weshalb andere Lebensbereiche nun schärfer reglementiert werden sollen, erschließt sich mir nicht –  auch nicht angesichts der vergleichsweise hohen Impfquoten in Weimar“, bewertete Oberbürgermeister Peter Kleine den Erlass der neuen Allgemeinverfügung. 

Sie verpflichtet zur Einhaltung der 3-G-Regel in folgenden Bereichen:

Gaststätten

Hiervon ausgenommen sind:

  • die Lieferung und die Abholung von Speisen und Getränken
  • nichtöffentliche Betriebskantinen
  • vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb

Öffentliche Veranstaltungen

erweiterte Testpflicht für den Besuch von öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden.

Zutritt zu Sport- und Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen

Ausnahmen gibt es für:

  • den Sport- und Schwimmunterricht der Schulen
  • den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlern, Profisportvereinen und Kaderathleten 
  • den Trainingsbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Hinweis: Für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen gelten die Regelungen, die durch die Allgemeinverfügungen des Thüringer Bildungsministeriums vom 30.09.2021 festgelegt wurden.

Touristische Übernachtungsangebote 

Ein Testnachweis muss bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts erbracht werden.

Für wen gilt die erweiterte Testpflicht nicht?

  • geimpfte und genesene Personen, ein entsprechender Nachweis ist mitzuführen.
  • asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder
  • asymptomatische Schülerinnen und Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen

Wie können die Testnachweise erbracht werden?

  • durch das Testergebnis eines PCR-Tests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
  • durch eine Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch einen NAT-Nachweis, d.h. ein alternatives Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, das den ID NOW-Tests entspricht, den einige Arztpraxen anbieten.
  • durch einen vor Ort und unter Beobachtung Dritter durchgeführten Selbsttest

Müssen die Tests bezahlt werden?

PCR- und Antigenschnelltests sind gemäß der festgelegten Regelung des Bundes ab dem 11. Oktober kostenpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Tests, die im Rahmen einer Freisetzung aus einer Quarantäne erfolgen müssen. Ausnahmen für eine Bezahlung von Tests gelten zudem für Schülerinnen und Schüler, die die Tests im Rahmen einer regelmäßigen Testung im Schulbetrieb machen.

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