Ausweitung der 3G-Regelung und Personenanzahl als entscheidender Maßnahmenindikator
Die Stadt Gera befindet sich seit dem 30. Oktober in der Corona-Warnstufe 3. Grund hierfür ist, dass der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen seit dem 26. Oktober sowie die Hospitalisierungsrate in der Warnstufe 3 von 12,0 seit dem 28. Oktober überschritten wurde. Das Infektionsgeschehen steigt weiterhin an.
Folglich erlässt die Stadt Gera eine neue Allgemeinverfügung, die ab dem 7. November 2021 in Kraft tritt und damit nahtlos an die vorherige Regelung anschließt.
„Die Allgemeinverfügung soll möglichst einheitlich durch die Anwendung der 3-G-Regel Klarheit über die anzuwendenden geltenden und ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen erzielen“, erläutert Sandra Wanzar, Dezernentin für Jugend und Soziales, die Zielstellung der neuen Verordnung. „Wir haben intensiv mit dem Gesundheitsamt überlegt, welche Maßnahmen erforderlich und zugleich vertretbar sind, um trotz des hohen Infektionsgeschehens in dieser 4. Welle der Pandemie das alltägliche Leben so wenig wie möglich einzuschränken.“
So betreffen die wesentlichen Änderungen in der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Gera die Ausweitung der 3G-Regelung sowie die Beschränkung der Personenzahl bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
1) Einschränkungen öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen
· Für öffentliche Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 350 Personen.
· Für nicht öffentliche und private Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 75 Personen.
2) Umfang der 3G-Regelung
· Zugang zu Innenräumen von Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie Gaststätten, Museen, Musik- und Kunstschulen, Theater, Bibliotheken, Archive, Volkshochschule, Spielhallen, Wettbüros, Schwimmbäder, Freizeit- und Erlebnisbäder, Therme, Saunen, Fitnessstudios, Tanzschulen, Flug- und Fahrschulen ist ausschließlich geimpften, genesenen oder getesteten Personen gestattet (3G-Regel).
· Bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich sowie bei nichtöffentlichen Veranstaltungen und privaten Feierlichkeiten in Räumlichkeiten der Gastronomie und Veranstaltungsstätten sowie in sonstigen Räumen mit gleichzeitig mehr als 20 Personen, gilt ebenfalls die 3G-Regelung.
· Der Veranstalter oder Betreiber ist für die Einhaltung des 3G-Modells sowie für den Abgleich der entsprechenden Nachweise mit den Personaldaten der Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder der Gäste als Zugangsvoraussetzung verantwortlich. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.
3) Testmöglichkeiten
Alle derzeit vorhandenen Tests werden anerkannt:
· Selbsttests vor Ort und unter Beobachtung
· bescheinigte Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden)
· alternative Nukleinsäure-Amplikationsverfahren als Unterform des PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden)
· PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden)
4) Ausnahmen
Kinder bis sechs Jahre und alle noch nicht eingeschulten Kinder ohne Symptome müssen nicht getestet werden. Als Nachweis gelten auch bescheinigte, in den Schulen durchgeführte Tests für Kinder bis 17 Jahre oder der Nachweis der Teilnahme an der regelmäßigen Testung (z.B. Testheft). In diesem Fall ist die regelmäßige Teilnahme an den Tests entscheidend und nicht der Zeitpunkt des zuletzt durchgeführten Tests (z.B. 24 Stunden).
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 24. November 2021, kann jedoch vorzeitig aufgehoben werden, sollte sich das Infektionsgeschehen entspannen. Sie wird in einem Sonderamtsblatt am 5. November 2021 veröffentlicht und kann unter www.gera.de/amtsblatt nachgelesen werden.
Aktuelle Informationen zum Thema Corona sowie eine Übersicht zu den aktuellen Teststellen gibt es unter www.corona.gera.de.
Autor: Stadt Gera.