Weimar: Ab heute gilt die neue Allgemeinverfügung

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Aufgrund des anhaltend hohen Coronavirus-Infektionsgeschehens und der mit der Warnstufe 3 verbundenen Landesregelungen erlässt die Stadt Weimar eine neue Allgemeinverfügung.

Danach sind negative Coronaviurs-Testergebnisse bei der Inanspruchnahme von Gaststätten, beim Zugang zur Ausübung von Sport sowie bei touristischen Übernachtungsangeboten erforderlich (Ausnahmen: Genesene und Geimpfte).

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nach dem 2G- oder 3G-Plus-Modell durchzuführen (Ausnahme: bei Kindern unter 18 Jahren reicht auch ein Antigenschnelltest bzw. ein vor Ort durchgeführter Selbsttest aus).

Die Allgemeinverfügung wird am kommenden Montag, 8. November, in der Tagespresse als Anzeige veröffentlicht und gilt bis 24. November 2021.

Die 19. Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

  1. Allgemeinverfügung der Stadt Weimar

Die Stadtverwaltung Weimar ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß §§ 28

Abs. 1, 28a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von

Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 25 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 7 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in der jeweils gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung an:

I. Weitergehende Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Testpflicht (§ 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO)

Über die in § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Bereiche hinaus ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses in geschlossenen Räumen Voraussetzung:

a) zur Inanspruchnahme von Gaststätten

Hiervon ausgenommen sind:

  • die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke
  • nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist
  • vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb

b) für den Zugang zur Ausübung von Sport, d.h. Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote. Soweit die Bereiche nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO, insbesondere der organisierte Sportbetrieb, berührt sind, wird auf die entsprechenden Regelungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO sowie der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30.09.2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO verwiesen.

c) zur Inanspruchnahme entgeltlicher Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken

Hierbei ist ein Nachweis bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts zu erbringen.

d) Der geforderte Nachweis kann auf folgende Weise erbracht werden:

  • durch das negative Testergebnis eines PCR-Tests gemäß § 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt
  • durch das negative Testergebnis eines alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens gemäß § 2 Nr. 6a ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt
  • durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO

Ausnahmen: Die Verpflichtung in I. gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.

II. Option

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen im Sinne des § 14 ThürSARS-Cov2-MaßnVO in geschlossenen Räumen, insbesondere Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten dürfen nur nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 15 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO genannten Optionsmodellen (2G oder3G-Plus) durchgeführt werden.

(Hinweis: Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein

Wechsel des Modells möglich. Es ist § 11a Abs. 2 bis 7 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO zu beachten und die Kontaktnachverfolgung nach§ 12 ThürSARS-Cov2-IfS-MaßnVO zu gewährleisten.)

Ausnahmen:

Für den Zugang zu den unter II. genannten Bereichen genügt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Bescheinigung im Sinne von § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfSMaßnVO über das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests gemäß § 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, sofern die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest gemäß § 10 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

III. Geltung und Bekanntgabe

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich zum 24.11.2021.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntgabe wirksam. An diesem Tage tritt die Allgemeinverfügung Nr. 18a vom 28.10.2021 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, einzulegen.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt ein Widerspruch hat keine aufschiebende

Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Stadt Weimar, Schwanseestraße 17, 99423 Weimar, Haus 1, Zimmer 229 – nach telefonischer Vereinbarung – während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr eingesehen werden.

Die Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege ist derzeit leider noch nicht möglich.

Weimar, den 5. November 2021.

Quelle.

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