Thüringen: 2G- und 3G-Regeln, nächtliche Ausgangssperren und Weiteres ab Donnerstag

0
1459
Pixabay License

Kabinettbeschluss vom 23. November 2021

Gesundheitsministerin Heike Werner hat heute den Kabinettsbeschluss mit weiteren Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgestellt. Die entsprechende neue Verordnung wird am 24. November 2021 im Laufe des Tages nach dem Beschluss durch den Thüringer Landtag veröffentlicht. Die Maßnahmen treten zum 25. November 2021 in Kraft.

BereichZusätzliche MaßnahmenBestehende Maßnahmen
Nicht-öffentliche/private VeranstaltungenIn geschlossenen Räumen: 2G ab 15 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage) Max. 50 Personen Kontaktpersonennachverfolgung bei mehr als 15 Personen Unter freiem Himmel: 2G ab 20 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage) Max. 100 PersonenAHA + L beachten Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen
Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sindPrivate Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet: mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, mit bis zu zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr (befristet bis 15.12.)
Öffentliche Veranstaltungen inkl. kulturelle Veranstaltungen und SportveranstaltungenIn geschlossenen Räumen: 2G Bei mehr als 50 Personen: 2G-Plus (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen) Kapazitätsbegrenzung: 50 Prozent Max. 500 Personen Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs Unter freiem Himmel: 2G Kapazitätsbegrenzung: 75 Prozent Max. 1.000 Personen Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Volksfeste und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Messen und Kongresse sind bis 15.12 untersagt.Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung
GastronomieInnen- und Außengastronomie: 2G Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.)Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske); Ausnahme: am festen Sitzplatz Kontaktpersonennachverfolgung
Einzelhandel2G Ausnahmen: Lebensmittel & Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen, Baumärkte und Großhandel (für Gewerbetreibende), BrennstoffhandelEinhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Zugangsbeschränkung: Pro Kunde zehn Quadratmeter
Beherbergungsbetriebetouristische Übernachtungen:2G nicht-touristische Übernachtungen:3GEinhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung
Reisebusveranstaltungen2GInfektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
ÖPNV & Fernverkehr3GMaskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)
Körpernahe Dienstleistungen2G Medizinisch notwendige, pflegerische Behandlungen:3GInfektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske), wenn die Behandlung dies zulässt
Fahrschulen3GEinhalten des Mindestabstands (wo immer möglich) Infektionsschutzkonzept Kontaktpersonennachverfolgung
Einrichtungen/Angeboten der Freizeitgestaltung in geschlossenen Räumen (z. B. Museen, Archive, Sehenswürdigkeiten)2GEinhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros2G-Plus Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.)Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung
Jagd-, Flug-, Hundeschulen und vergleichbare Einrichtungen2GEinhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung
Orchesterproben, Chorproben2G-Plus (bei Chören und Blasinstrumenten)Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Kontaktpersonennachverfolgung
Fitnessstudios und ähnliche Angebote des Freizeitsports (Tanzschulen etc.)In geschlossenen Räumen: 2G-Plus Unter freiem Himmel: 2G Ausnahme: Kinder- und JugendsportInfektionsschutzkonzept Kontaktpersonennachverfolgung
Freizeitparks, Themenparks, Spielplätze (in geschlossen Räumen)Geschlossen
Diskotheken, Clubs, BarsGeschlossen
Schwimm- und Freizeitbäder, Thermen und Erlebnisbäder, SaunenGeschlossen Ausnahmen: Schulsport und organisierter Kinder- und Jugendsport Medizinisch notwenige Rehabilitationsange-bote
Hochschulen3GInfektionsschutzkonzept Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)
Schulungen in erster Hilfe3GInfektionsschutzkonzept Einhalten des Mindestabstands Kontaktpersonennachverfolgung
Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden, von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen3GInfektionsschutzkonzept Einhalten des Mindestabstands Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske)
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische VeranstaltungenIn geschlossenen Räumen: 3G unter freiem Himmel: ausschließlich ortsfest, max. 35 TeilnehmendeInfektionsschutzkonzept Einhalten des Mindestabstands Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske)

3G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein, mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

2G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen.

2G-Plus ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren).

Ausnahmen:

  • Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
  • Für Symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
  • Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest).

Quelle.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein