Thüringen: Das ist die neue Corona-Verordnung

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Thüringen reagiert mit weitreichenden Infektionsschutzmaßnahmen auf besorgniserregende Situation in den Krankenhäusern

Neue Verordnung gilt ab Donnerstag, 25. November

Ministerpräsident Bodo Ramelow, Gesundheitsministerin Heike Werner und Bildungsminister Helmut Holter haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterzeichnet. Mit der neuen Verordnung wird der Kabinettbeschluss vom 23. November umgesetzt. Zudem wurde die Verordnung an die neue Gesetzeslage des Bundes angepasst.

Die Verordnung tritt am heutigen Mittwoch, 24. November 2021, um 23:59 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 21. Dezember 2021.

Der Verordnungstext wurde unter www.tmasgff.de/covid-19/verordnung veröffentlicht.

Unter www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen finden Sie zudem eine Übersichtstabelle zu den neuen Maßnahmen.


Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Zweiter Abschnitt
Zugangsbeschränkungen

Dritter Abschnitt
Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

Vierter Abschnitt

Zeitlich begrenzte Infektionsschutzmaßnahmen und Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der gesonderten Feststellung der epidemischen Lage durch den Landtag

Fünfter Abschnitt
Weitergehende und abweichende Anordnungen

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), und

des § 28c Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt

Allgemeine infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1
Mindestabstand, Grundsätze

(1) Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht

  1. für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts, jeweils einschließlich der Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, oder
  2. für Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Lebensgefährten gelten als ein Haushalt im Sinne dieser Verordnung, auch wenn sie in keiner häuslichen Gemeinschaft leben.

(2) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, sollen möglichst konstant und gering gehalten werden.

(3) Auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen sollen die Hygieneregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung das Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist und soweit infektionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, sind asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder von diesem Erfordernis ausgenommen. Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) erbracht werden.

(5) Sofern die Möglichkeit besteht, sollen bei zulässigen Aufenthalten, Zusammenkünften und Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung genutzt werden, soweit nicht nach dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 vorgeschrieben ist.

§ 2
Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, gehen abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1.  sind Symptome einer COVID-19-Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten,
  2.  ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die ermittelten Zahlen des Landesamts für Verbraucherschutz,
  3.  ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4.  ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5.  ist ein Antigenschnelltest eine durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommene Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  6.  ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
  7.  sind alternative Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zum Nachweis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die nicht bereits von Nummer 6 erfasst sind,
  8. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  9. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die aufgrund ihrer CE-Kennzeichnung oder aufgrund einer nach § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, nach den Nummern 5 bis 8,
  10. ist die zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung,
  11. ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  12. ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut der auf seiner Internetseite1) genannten Impfstoffe erfolgt ist und
    a)  aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite1) veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    b)  bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt,
  13. gelten als genesene Personen diejenigen asymptomatischen Personen, die mittels
    a)  eines positiven PCR-Testergebnisses oder
    b)  einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können; die Bescheinigung nach Halbsatz 1 Buchst. b kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form ausgestellt sein,
  14. ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Nummer 9 vorlegen, sowie Personen nach § 1 Abs. 4; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
    a)    mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,
    b)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    c)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  15. ist die 2G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 13 Abs. 2,
  16. ist die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen, die jeweils den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in den Nummer 9 genannten Tests vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
    a)    mittels eines Antigenschnelltests nicht länger als 24 Stunden,
    b)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    c)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  17. ist die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 13 Abs. 2; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis
    a)    mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder
    b)    mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden
    zurückliegen,
  18. sind Zugangsbeschränkungen die 3G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 14, die 2G-Zugangsbeschränkung nach Nummer 15, die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 16 und die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Nummer 17,
  19. ist der Frühwarnindikator die Sieben-Tage-Inzidenz nach Nummer 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt,
  20. ist der Schutzwert die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt misst,
  21. ist der Belastungswert die Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.

1)     https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19

§ 3
Allgemeine Infektionsschutzregeln

(1) Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, insbesondere kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.

(2) Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.

(3) Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:

  1. der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  3. eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
  4. die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs. 1.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften.

(4) Soweit in dieser Verordnung die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person folgende Kontaktdaten zu erheben:

  1. Name und Vorname,
  2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,
  3. Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit.

Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten

  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste, Kunden, Nutzer oder Besucher,
  3. für die zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.

Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Im Fall des Satzes 4 ist die Datenverarbeitung zusätzlich in analoger Form zu ermöglichen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast, Kunde, Nutzer oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Dienstleistungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 4
Besondere Infektionsschutzregeln

Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln nach § 3 muss die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 in Bereichen mit Publikumsverkehr

  1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 informiert werden,
  2. sicherstellen, dass nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt gewährt wird, die eine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske verwenden, soweit es in dieser Verordnung geregelt ist,
  3. in Zugangs-, Abgangs- und Wartebereichen, insbesondere an Kassen und Warenausgaben, gut sichtbare Abstandsmarkierungen anbringen,
  4. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen, verhindern, bei denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 nicht eingehalten werden kann,
  5. die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen.

§ 5
Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person

(1) Die verantwortliche Person nach Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person nach Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Verantwortlich für die Erstellung, das Vorhalten und die Vorlage des Infektionsschutzkonzepts nach Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).

(3) Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens enthalten:

  1. die Kontaktdaten der verantwortlichen Person nach Absatz 2,
  2. Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
  3. Angaben zur begehbaren Grundstücksfläche außerhalb geschlossener Räume,
  4. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
  5. Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
  6. Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1,
  7. Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
  8. Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4,
  9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben, Maßnahmen zur Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests nach § 10 Abs. 1,
  11. Angaben zum Erfordernis der Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske.

(4) Weitere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte, für geeignete Fallgruppen auch in Form von Musterinfektionsschutzkonzepten, bleiben der obersten Gesundheitsbehörde oder den weiteren obersten Landesbehörden jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde vorbehalten. Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite2) entsprechende Hinweise.

2)     https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte

§ 6
Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmaske

(1) Als Mund-Nasen-Bedeckungen können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden.

(2)   Als qualifizierte Gesichtsmasken nach dieser Verordnung sind zulässig:

  1. medizinische Gesichtsmasken oder
  2. Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken.

Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken nach Satz 1 veröffentlicht die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite.

(3) Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden:

  1. als Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr,
  2. als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  3. bei Sitzungen von kommunalen Gremien,
  4. als Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt,
  5. als Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen; für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG,
  6. bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt,
  7. als Gäste in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sie sich nicht an ihrem Tisch aufhalten,
  8. als Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht in Nassbereichen oder während sportlicher Betätigung.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 ist jede Person angehalten, in geschlossenen Räumen insbesondere in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(5) Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 3 gilt nicht für

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  2. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, oder
  3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

(6) Die Mund-Nasen-Bedeckung oder die qualifizierte Gesichtsmaske soll eng anliegen, gut sitzen sowie Mund und Nase bedecken.

(7) Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt.

(8) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten.

§ 7
Arbeitsschutz

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbSchG sind verpflichtet, ein hohes Niveau des Arbeitsschutzes zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG zu gewährleisten. Sie haben die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-ArbSchV in Verbindung mit § 5 ArbSchG und die betriebliche Pandemieplanung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 10. August 2020 (GMBl. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung3) anzupassen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen hat auch die Anpassung der bestehenden betrieblichen Infektionsschutzkonzepte zu erfolgen. Zu den Maßnahmen gehört auch die Gewährung der Ausführung von Tätigkeiten in einer Wohnung nach § 28b Abs. 4 IfSG.

3)     https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/AR-CoV-2.html

§ 8
Öffentliche Verwaltung,
Mitarbeitervertretungen und Betriebsveranstaltungen

  • 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 gelten auch für
  1. dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes und der Länder sowie Behörden und Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstigen Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, einschließlich der erforderlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden,
  3. die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen nach den jeweiligen Wahlrechtsvorschriften, insbesondere für Sitzungen der Wahlausschüsse und Aufstellungsversammlungen,
  4. Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie
  5. berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen.
  • 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 sowie § 5 finden keine Anwendung.

§ 9
Absonderungspflicht

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten asymptomatische Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen4) als enge Kontaktperson einzustufen sind,
  2. denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder ein Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(2) Als Krankheitsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 5 IfSG gelten Personen, die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat.

(3) Personen nach den Absätzen 1 und 2 sind verpflichtet,

  1. sich nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzeigen,
  3. bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 7 Satz 1 und 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Nachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Ausscheider nach § 2 Nr. 6 IfSG sowie Kranke nach § 2 Nr. 4 IfSG, denen ein durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für

  1. asymptomatische geimpfte Personen und asymptomatische genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie
  2. Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

(5) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ist unterbrochen für die Dauer

  1. der Durchführung eines PCR-Tests, eines Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines Antigenschnelltests,
  2. einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
  3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung.

Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

(6) Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entfällt

  1. in den Fällen des Absatzes 1
    a)    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
    b)    spätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Beginn der Pflicht zur Absonderung, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ist,
  3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2
    a)    zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
    b)    mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses eines am 14. Tag der Absonderung entnommenen PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sofern die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat; das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung zu übermitteln.

(7) Abweichend von Absatz 6 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald

  1. ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder
  2. ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren

ein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren.

(8) Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet,

  1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
    a)    Absonderung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1,
    b)    Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2,
    c)    Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3, sowie
  2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.

(9) Die zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 8 Satz 1 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests, eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder eines PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.

(10) Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 8 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests
oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben dieser Verordnung zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten.

4)     https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

§ 10
Selbsttest

(1) Soweit in dieser Verordnung ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als verpflichtende Voraussetzung für den Zutritt zu einer Einrichtung, für die Teilnahme an einer Veranstaltung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots oder einer insbesondere körpernahen Dienstleistung bestimmt ist, muss im Fall der Durchführung eines Selbsttests dieser durch die sich selbst testende Person vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen von Einrichtungen, Veranstaltern, anbietenden Personen oder Dienstleistern durchgeführt werden.

(2) Selbsttests sind jeweils mit größtmöglicher Sorgfalt unter Beachtung der medizinischen Anwendungshinweise und besonderer Umsicht zur Vermeidung körperlicher Schäden und Verletzungen oder seelischer Beeinträchtigungen durchzuführen. Auf Einhaltung der Hygiene bei der Durchführung des Selbsttests ist zu achten.

(3) Einem negativen Ergebnis eines den Absätzen 1 und 2 entsprechenden Selbsttests gleichwertig sind

  1. das Testergebnis eines PCR-Tests oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 10,

sofern die zugrundeliegende Testung nach Nummer 1 nicht länger als 48 Stunden oder nach Nummer 2 nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.

(4) Soweit ein nach Absatz 1 durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis ausweist, ist die getestete Person verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen.

(5) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung unberührt.

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§ 11
Geimpfte Personen und genesene Personen

Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung finden hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen Anwendung. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Soweit insbesondere die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Verordnung bestimmt ist, entfällt diese Pflicht für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit nicht in dieser Verordnung oder in § 28b Abs. 2 und 3 IfSG Abweichendes bestimmt ist.

§ 12
Kontaktnachverfolgung

Die Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung von Gästen, Kunden, Nutzern und Besuchern nach § 3 Abs. 4 ist in geschlossenen Räumen erforderlich

  1. in Einrichtungen sowie bei Dienstleistungen und Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen, auch solche mit Bildungsbezug,
  2. bei speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug-, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, bei Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie bei Chor- und Orchesterproben,
  3. bei gewerblichen Übernachtungsangeboten,
  4. in Fitnessstudios und Saunen,
  5. in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen,
  6. in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes,
  7. in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten, Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, in Swingerklubs und bei ähnlichen Angeboten,
  8. in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
  9. bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen,
  10. bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen,
  11. bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb sowie
  12. beim Freizeitsport und organisierten Sport.

Zweiter Abschnitt

Zugangsbeschränkungen

§ 13
Allgemeine Bestimmungen der Zugangsbeschränkungen

(1) Soweit diese Verordnung Zugangsbeschränkungen vorsieht und sich aus § 28b IfSG nichts Abweichendes ergibt, sind zugangsberechtigte Personen Gäste, Kunden, Nutzer, Besucher, sonstige Veranstaltungsteilnehmer oder weitere Personen, die die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 bis 17 erfüllen.

(2) Soweit Zugangsbeschränkungen im Sinne dieser Verordnung erfolgen, sind den geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt:

  1. asymptomatische Kinder und Schüler im Sinne des § 1 Abs. 4,
  2. asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit negativem Testergebnis eines Antigenschnelltests, soweit diese nicht bereits von Nummer 1 erfasst sind,
  3. Personen, die
    a)    ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, und
    b)    ein negatives Testergebnis eines Antigenschnelltests vorweisen können.
  4. Anstelle des negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests kann auch ein negatives Ergebnis eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7 vorgelegt werden.

(3) Die für die jeweilige Zugangsbeschränkung erforderlichen Nachweise können erfolgen durch

  1. Impfnachweis,
  2. Nachweis der Genesung,
  3. Nachweis eines negativen Ergebnisses eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 7,
  4. COVID-19-Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV, soweit ein negativer Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend ist,
  5. einen negativen Selbsttest nach § 10 Abs. 1 oder
  6. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3.

(4) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage der Nachweise nach Absatz 3 von zugangsberechtigten Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die Identität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern.

(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 3 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

§ 14
Arbeitgeber, Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen

Für die Zugangsbeschränkungen nach den §§ 15, 16 und 18 gelten für Arbeitgeber und Beschäftigte die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Wer Beschäftigter nach Satz 1 ist, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 ArbSchG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.

§ 15
2G-Zugangsbeschränkung

(1) Sofern die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach dem Dritten Abschnitt dieser Verordnung nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die 2G-Zugangsbeschränkung freiwillig für

  1. die Durchführung von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, Sportveranstaltungen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen,
  2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
  3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2,
  4. Reisebusveranstaltungen und
  5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten

anwenden, wobei der Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 15 zu beschränken ist. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.

(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1

  1. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden,
  2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit,
  3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 keine Anwendung und
  4. entfällt für Veranstaltungen eine Personenobergrenze,

soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

§ 16
3G-Plus-Zugangsbeschränkung

(1) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung für die Bereiche des § 15 Abs. 1 Satz 1 kann die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 den Zugang entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 17 beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Veranstaltungen ist die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nicht zulässig.

(2) Bei der freiwilligen Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1

  1. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden,
  2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit,
  3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 keine Anwendung und
  4. entfällt für Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume eine Personenobergrenze und ist in geschlossenen Räumen eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig,

soweit im Dritten Abschnitt dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die freiwillige Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder des Betriebs anzuzeigen.

Dritter Abschnitt

Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen

§ 17
Kontaktbeschränkungen

(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet mit:

  1. den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
  2. zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Haushalt angehören.

Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Geimpfte Personen, genesene Personen und Personen, die mittels ärztlichen Attests nachweisen können, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor der Zusammenkunft nicht geimpft werden konnten, werden nicht auf die Teilnehmerzahl angerechnet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und die Nutzung von Kraftfahrzeugen oder
  2. die Inanspruchnahme, die Nutzung oder den Besuch der Einrichtungen, Dienstleistungen, Angebote oder Veranstaltungen, bei denen der Zugang nicht nur auf geimpfte Personen und genesene Personen beschränkt ist.

§ 18
Besondere Schutzmaßnahmen

(1) Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:

  1. bei der Inanspruchnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen,
  2. von Fahrschulen,
  3. bei Schulungen in Erster Hilfe,
  4. bei der Wahrnehmung von Angeboten der Blutspendedienste,
  5. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt und eine Testung wiederholend jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden muss,
  6. nichtöffentlicher Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist,
  7. von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,
  8. bei Sitzungen, Beratungen und Veranstaltungen nach § 8 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5,
  9. bei Versammlungen sowie religiösen, weltanschaulichen oder parteipolitischen Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1.

Satz 1 gilt auch außerhalb geschlossener Räume für die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen. Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 6 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

(2) Die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkungen gilt verpflichtend:

  1. in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen
    a)    von Einzel- und Großhandelsgeschäften; ausgenommen ist der Zugang zum Lebensmittelhandel, zum Handel mit Tierbedarf und zum Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Baumärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen,
    b)    bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,
    c)    bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen, mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen,
    d)    von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes mit Ausnahme
    aa)  der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
    bb)  der nichtöffentlichen Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Satz 3,
    cc) der vom Studierendenwerk Thüringen betriebenen Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb; für deren Zugang gilt § 25 Abs. 2,
    dd) von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen; für deren Zugang gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 7,
    e)    bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendiger Dienstleistungen,
    f)     bei Reisebusveranstaltungen,
    g)    bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken,
    h)    von Einrichtungen, Dienstleistungen und Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archiven, Sehenswürdigkeiten und Denkmälern,
    i)     bei kulturellen Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 50 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 500 teilnehmenden Personen,
    j)     von Flug-, Jagd-, Hundeschulen und ähnlichen Einrichtungen,
    k)    von zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks,
    l)     von Solarien,
    m)   von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Swingerklubs und ähnlichen Angeboten,
  2. außerhalb geschlossener Räume für
    a)    öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind und eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,
    b)    nichtöffentliche Veranstaltungen, soweit mehr als 20 Personen teilnehmen, mit der Maßgabe, dass die Veranstaltungen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen sind; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen,
    c)    kulturelle Veranstaltungen, wie Lesungen, Theater-, Kino- oder Opernaufführungen mit der Maßgabe, dass eine maximale Kapazitätsauslastung mit bis zu 75 Prozent der zulässigen Gesamtauslastung zulässig ist; die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 1 000 teilnehmenden Personen,
    d)    Gaststätten im Sinne der Nummer 1 Buchst. d,
    e)    Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnliche Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation und
    f)     Angebote des Freizeitsports, soweit nicht in der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb oder aufgrund einer Allgemeinverfügung des für diesen Bereich zuständigen Ministeriums Abweichendes geregelt ist.

Soweit nicht ausdrücklich in Satz 1 bestimmt, besteht keine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ist eine qualifizierte Gesichtsmaske bei der verpflichtenden Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung zu verwenden, § 6 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gilt in geschlossenen Räumen:

  1. von Fitnessstudios, Tanzschulen und jeweils ähnlichen Einrichtungen; ausgenommen sind medizinisch notwendige Angebote der Rehabilitation,
  2. bei Angeboten des Freizeitsports,
  3. von Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,
  4. bei Auftritten und Proben von Orchestern, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und von Chören.

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, soweit mehr als 50 Personen teilnehmen.

(4) Im Fall der 2G-Zugangsbeschränkung oder 2G-Plus-Zugangsbeschränkung haben Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keine geimpften Personen oder genesenen Personen sind, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden.

(5) An allen nach Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und im öffentlichen Raum außerhalb geschlossener Räume, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden. Die zuständigen Behörden legen die Orte nach Satz 1 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügungen fest und kennzeichnen diese.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 8 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten Bereiche.

§ 19
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen

(1) § 3 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 gelten auch für

  1. Versammlungen im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes und des Artikels 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen,
  2. religiösen oder weltanschaulichen Zwecken im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte und
  3. Veranstaltungen von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und des § 2 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sowie deren Gliederungen und Organe; § 35 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf 35 teilnehmende Personen begrenzt. An der Versammlung unter freiem Himmel teilnehmende Personen haben ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(3) Bei Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in geschlossenen Räumen, für die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine 3G-Zugangsbeschränkung gilt, ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und haben an der Versammlung teilnehmende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.

(4) Eine Anzeigepflicht gilt nur für Versammlungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 3 in geschlossenen Räumen; diese sind mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(5) Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

§ 20
Geschäfte des Einzelhandels

In Geschäften des Einzelhandels hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche aufhält. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.

§ 21
Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen der Pflege, die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die nach den jeweils geltenden infektionsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Hygiene- und Testkonzept unter Beachtung des Absatzes 3 und § 28b Abs. 2 IfSG fest. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere weitergehende Zugangsbeschränkungen, bleiben den Vorgaben der zuständigen Behörde vorbehalten.

(2) In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygiene- und Testkonzept zu registrieren.

(3) Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Be-hinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz, in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 23 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden; § 6 Abs. 5 bleibt unberührt. Beschäftigte der Einrichtungen und Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, qualifizierte Gesichtsmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwenden. Satz 2 gilt entsprechend für

  1. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  2. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.

Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.

(4) Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ungeimpften Bewohnern und Bewohnern, die geimpfte Personen sind, für die Inanspruchnahme der Angebote nach Satz 1 unterbleibt. Das Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten.

§ 22
Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch

(1)Krankenhäuser und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch können eine Steuerung des Zu- und Abgangs der Besucher sowie eine Begrenzung der Besucher aus medizinischen Gründen und aufgrund räumlicher oder personeller Kapazitäten zeitlich und räumlich vorsehen. Grundsätzlich sind zwei zu registrierende Besucher je Patient täglich für bis zu insgesamt zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die zuständige Behörde zulässig. Die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln insbesondere § 28b Abs. 2 und 3 IfSG sind darüber hinaus zu beachten. Weitere Zugangsvoraussetzungen für Besucher und Beschäftigte regelt § 28b Abs. 2 und 3 IfSG.

(2) Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Das Konzept ist in Abhängigkeit mit der Entwicklung des Infektionsgeschehens fortzuschreiben.

§ 23
Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Tagesstätten, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie alle Formen von Förderbereichen haben ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Angebote, der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“5) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorzuhalten.

(2) Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:

  1. Absatz 1 gilt entsprechend,
  2. Förder- und Therapieeinheiten können als Einzelfördermaßnahmen oder in festen Gruppen mit einer fest zugeordneten Fachkraft erbracht werden,
  3. Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch
    oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
  4. für die Durchführung von Förder- und Therapieeinheiten in Kindertageseinrichtungen gelten die Maßgaben der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb.

(3) Der jeweilige Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.

5)     https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2

§ 24
Außer- und überbetriebliche Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Der Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen, außer- und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse sind in Präsenz zulässig. Die Träger der Einrichtungen und Maßnahmen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten. Teilnehmende am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an den Maßnahmen, die nicht über

  1. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,
  2. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder
  3. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9

verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels einer Testung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 testen zu lassen. Dabei ist die jeweilige Testung vor Beginn des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes oder der jeweiligen Maßnahme durchzuführen. Die Testungen sind durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.

(2) § 13 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die zur Durchführung des Unterrichts- und Ausbildungsbetriebes nach Absatz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.

§ 25
Hochschulen

(1) An Hochschulen sind Präsenzlehrveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die über

  1. einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9,
  2. einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder
  3. einen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13

verfügen; § 28b Abs. 1 IfSG bleibt unberührt. Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen. Ein Nachweis nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 gilt auch als erbracht, wenn die dem Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 zugrundeliegende Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt; § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 ist zusammen mit einem Identitätsnachweis auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzulegen. Das Nähere, insbesondere zu Hygienemaßnahmen, zu Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, zu Abstandsgeboten, zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, zur Kontaktnachverfolgung, zur Durchführung und Bescheinigung von Testungen nach Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1, zur Kontrolle der Nachweise nach Satz 5 und zur Einhaltung der sonstigen allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, regeln die Hochschulen in ihren Infektionsschutzkonzepten. In den Infektionsschutzkonzepten kann geregelt werden, dass für den Fall, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten werden kann, Satz 2 auch

  1. für andere als die in Satz 1 genannten Hochschulveranstaltungen,
  2. für Sitzungen und Beratungen von Hochschulgremien und
  3. für die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschulen vorgesehene Nutzung von Räumlichkeiten der Hochschule

gilt und dass abweichend von Satz 4 die Testung nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(2) Für den Zugang zu den Verpflegungseinrichtungen des Studierendenwerks Thüringen gilt Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 entsprechend; der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1 kann auch durch die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 geführt werden.

(3) Zum Zweck der Kontrolle der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und zur Erstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Studierenden, Lehrenden und Gästen durch das Personal der Hochschule und des Studierendenwerks Thüringen sowie durch die von der Hochschule und vom Studierendenwerk Thüringen beauftragten Personen zulässig:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum und
  3. Ergebnis einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 9, Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 oder Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12.

Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen und spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG und § 10 des Thüringer Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Hochschulbereich vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115 -116-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 sind die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung und die nichtstaatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 4 ThürHG.

§ 26

Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 26
Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(1) Schulische und außerschulische Angebote können in Schullandheimen in Präsenzform stattfinden. Die Träger der Einrichtungen nach Satz 1 haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten.

(2) Veranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind in Präsenz zulässig. Einrichtungen nach Satz 1 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Die Träger der Einrichtungen haben die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach § 3 zu gewährleisten. Folgende Zugangsbeschränkungen finden Anwendung:

  1. die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 für in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen der Erwachsenenbildung mit Bildungsbezug,
  2. die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 für
    a)    in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen von Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, sowie von Chorproben,
    b)    in geschlossenen und außerhalb geschlossener Räume stattfindende Gesundheits- und Sportangebote der Erwachsenenbildung,
    c)    in geschlossenen Räumen stattfindende Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltungen dienen.

Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 den an den Veranstaltungen nach Satz 4 Nr. 1 teilnehmenden Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 anzubieten. Erfolgt die Veranstaltung an weniger als drei Tagen in der Kalenderwoche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum ein Testangebot ausreichend. Die zur Durchführung der Veranstaltungen nach Satz 1 erforderliche Unterbringung in Heimvolkshochschulen ist zulässig.

(3) Ist nach Absatz 2 Satz 4 die 3G-Zugangsbeschränkung oder die 2G-Zugangsbeschränkung anzuwenden,

  1. ist der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 zu verwenden, mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske auch am Sitzplatz besteht,
  2. ist die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 nicht von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und
  3. findet § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 Anwendung.

Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. b auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a und b auf die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske verzichtet werden.

(4) Veranstaltungen, die nach Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 die 3G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 anzuwenden haben und nicht dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 unterfallen, können freiwillig die 2G-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 oder die 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 mit der Maßgabe anwenden, dass die in § 15 Abs. 2 genannten Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.

(5) § 14 findet Anwendung.

Vierter Abschnitt

Zeitlich begrenzte Infektionsschutzmaßnahmen und Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund der gesonderten Feststellung der epidemischen Lage durch den Landtag

§ 27
Anwendungsvorrang, Geltungsdauer

(1) Ergänzend und abweichend zu den Bestimmungen des Dritten Abschnitts dieser Verordnung gelten jeweils die Bestimmungen dieses Abschnitts bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021. Bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts vor.

(2) Abweichend von der zeitlichen Beschränkung des Absatzes 1 gelten die Maßnahmen des § 29 Abs. 1 und des § 30 aufgrund

  1. des Bestehens der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Thüringen und
  2. der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG durch den Beschluss des Landtags vom 24. November 2021

bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung fort, soweit und solange der Landtag die Feststellung nach Nummer 2 nicht aufhebt.

Ausgangsbeschränkungen

(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.

(2) Triftige Gründe im Sinne des Absatzes 1 sind:

  1. die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben oder medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung oder bei Niederkunft,
  2. die notwendige Pflege und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
  3. die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  4. die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
  5. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  6. dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
  7. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  8. die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
  9. die notwendige Versorgung von Tieren sowie veterinärmedizinische Notfälle,
  10. die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Tierseuchen,
  11. die Durchfahrt durch Thüringen im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
  12. die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften anlässlich hoher Feiertage,
  13. der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
  14. weitere vergleichbar triftige und unabweisbare Gründe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. geimpfte Personen und genesene Personen,
  2. Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, und
  3. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Aufenthalt nach Absatz 1 nicht geimpft werden konnten.

§ 29
Veranstaltungen der Freizeitgestaltung sowie Kongresse, Ausstellungen und Messen

(1) Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmes, Festivals und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Kongresse, Ausstellungen und Messen jeder Art sind in Präsenz vor Ort untersagt. Unberührt von Satz 1 bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form.

§ 30
Einrichtungen und Angebote

Die folgenden Einrichtungen und Angebote sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:

  1. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen mit Ausnahme
    a)    medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
    b)    der schulischen Nutzung für den Schulsport,
    c)    des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufssportlern, Profisportvereinen sowie Ka-derathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland und
    d)    des Trainings- und Wettkampfbetriebs im organisierten Sport von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  2. Freizeitparks und bildungsbezogene Themenparks in geschlossenen Räumen,
  3. Saunen,
  4. Spielplätze in geschlossenen Räumen,
  5. Bars,
  6. Diskotheken, Tanzklubs, sonstige Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Angebote,
  7. Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen; ausgenommen sind sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind,
  8. Swingerklubs.

§ 31
Gaststätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

(1) Ergänzend zu § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. d sind Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen,
  2. die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  3. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, sowie
  4. die Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Der Betrieb nichtöffentlicher Betriebskantinen nach Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen.

Fünfter Abschnitt

Weitergehende und abweichende Anordnungen

§ 32
Weitergehende und abweichende Anordnungen

(1) Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von dieser Verordnung bleiben unberührt. Die weiteren Einzelheiten bleiben der Festlegung im Erlasswege oder durch Einzelweisungen durch die oberste Gesundheitsbehörde vorbehalten.

(2) Für das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt kann, sofern zwei von drei der in Absatz 3 genannten Werte den jeweils genannten Schwellenwert an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschreiten, die zuständige Behörde Abweichungen von den Bestimmungen des Dritten bis Fünften Abschnitts dieser Verordnung zur schrittweisen Öffnung zulassen. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung der obersten Gesundheitsbehörde.

(3) Folgende Schwellenwerte gelten für Absatz 2:

  1. für den Frühwarnindikator ein Schwellenwert von 200,1,
  2. für den Schutzwert ein Schwellenwert von 12,1,
  3. für den Belastungswert ein Schwellenwert von 12,1 Prozent.

(4) Die nach Absatz 3 maßgeblichen Werte werden durch die oberste Gesundheitsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.6)

6)     https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem

Sechster Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 33
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den §§ 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 als verantwortliche Person ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt oder nicht vorhält,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 keine qualifizierte Gesichtsmaske verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  5.  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sich als ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1, als Krankheitsverdächtiger im Sinne des § 9 Abs. 2 oder als Ausscheider oder Kranker im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests außerhalb der Wohnung oder Unterkunft aufhält, physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet oder sich nicht unverzüglich absondert, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person die Nachweise nach § 13 Abs. 3 nicht aktiv einfordert oder den Abgleich, dass die Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person übereinstimmt, nicht vornimmt oder sicherstellt und den Zugang nicht verweigert,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person bei Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung den Zugang nicht nur auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 15 genannten Personen beschränkt,
  9. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 3 die Anwendung der 2G-Zugangsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 als verantwortliche Person die maximal zulässige Kapazitätsauslastung von 75 Prozent überschreitet,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 3 als verantwortliche Person die Anwendung der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung nach § 16 Abs. 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1 mit mehr als der danach festgelegten Personenzahl im öffentlichen oder privaten Raum zusammenkommt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  13. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 sich in geschlossenen Räumen aufhält oder außerhalb geschlossener Räume an einer Jagd zur Vorbeugung oder Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest oder anderen Tierseuchen teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 sich in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ohne Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 16 sich in geschlossenen Räumen aufhält,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 als verantwortliche Person in geschlossenen Räumen eine öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, an der mehr als 50 Personen teilnehmen, nicht mit einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung durchführt,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 4 eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 nicht verwendet oder als verantwortliche Person die Einhaltung der in § 18 Abs. 2 genannten Personenobergrenzen nicht sicherstellt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 an den nach § 18 Abs. 5 Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten keine Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 verwendet,
  19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 als anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person der Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass die Kundenbegrenzung in den Geschäfts- und Betriebsräumen eingehalten wird,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 kein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Testkonzept erstellt,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 2 als verantwortliche Person die Besucher nicht entsprechend dem einrichtungsbezogenen Hygienekonzept registriert oder registrieren lässt,
  23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 als Besucher keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 als Beschäftigter der Einrichtung oder eines Angebots nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, als Beschäftigter nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder als Person nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 keine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 verwendet,
  25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 als verantwortliche Person in Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 kein Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält oder entgegen § 23 Abs. 3 die Erstellung nicht sicherstellt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 an einer Veranstaltung teilnimmt, ohne über einen Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen Impfnachweis oder einen Nachweis der Genesung zu verfügen,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 sich in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nach § 28 Abs. 2 aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach dieser Verordnung vorliegt,
  28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 als verantwortliche Person ein Volks-. Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfest, einen Weihnachtsmarkt, eine Kirmes, ein Festival oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt,
  29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 als verantwortliche Person einen Kongress, eine Ausstellung oder Messe jeder Art in Präsenz vor Ort durchführt,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 als verantwortliche Person eine Einrichtung oder ein Angebot für den Publikumsverkehr nicht schließt oder geschlossen hält,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Gaststätte im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für den Publikumsverkehr nicht schließt.

(4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2.

(5) Die zuständigen Behörden bestimmen sich nach § 6 Nr. 2 ThürIfSGZustVO.

Siebter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 34
Unterstützung durch die Polizei

Die zuständigen Behörden sind gehalten, die Regelungen dieser Verordnung energisch und konsequent sowie entsprechende Verwaltungsakte falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen, insbesondere nach § 43 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei werden sie von den Polizeibehörden des Landes nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 35
Geltungsvorbehalte

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben der Landtag sowie die Fraktionen im Hinblick auf ihr verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.

(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3) Das Wahlrecht nach Artikel 38 des Grundgesetzes und nach Artikel 46 der Verfassung des Freistaats Thüringen bleibt unberührt. Für Veranstaltungen politischer Parteien, die der Vorbereitung der Teilnahme an Wahlen, insbesondere der Aufstellung von Wahlbewerbern und Bewerberlisten dienen, sind diese gehalten, die Infektionsschutzregeln dieser Verordnung zu beachten.

§ 36
Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

Die ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bleibt vorbehalten.

§ 37
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 38
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 24. November 2021um 23:59Uhr in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2021 (GVBl. S. 537), außer Kraft.

Quelle.

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