„Zum Jahreswechsel treten wieder einige steuerliche Neuregelungen in Kraft, die sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Verwaltungsanweisungen ergeben. Die Bandbreite reicht von der Anhebung des Grundfreibetrags bis zur Option zur Körperschaftbesteuerung für bestimmte Personengesellschaften“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).
In 2022 wird der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige um 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben. Für Ehegatten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, steigt der Betrag um 480 Euro auf 19.968 Euro. „Alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags sind steuerfrei“, so die Finanzministerin.
Außerdem können Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern noch bis zum 31. März 2022 eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro steuerfrei überweisen.
Die Sachbezugsgrenze für Arbeitnehmer steigt von bisher 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Sachbezüge bis zu dieser Höhe darf der Arbeitgeber steuerfrei an seine Arbeitnehmerschaft weitergeben. Werden die Zuwendungen in Form von Gutscheinen oder Geldkarten ausgegeben, dann müssen diese Gutscheine und Geldkarten zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die einschränkenden Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdienstleistungsaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. April 2022 aus beruflichen Gründen umziehen, erhöht sich die Umzugskostenpauschale auf 886 Euro (ab 1. April 2021: 870 Euro). Für jede andere Person, wie den Ehegatten, den Lebenspartner sowie die Kinder beträgt die Pauschale ab dem 1. April 2022 jeweils 590 Euro (ab 1. April 2021: 580 Euro). Dieser Betrag kann von Arbeitnehmern als Werbungskosten geltend gemacht werden oder vom Arbeitgeber für beruflich veranlasste Umzüge als steuerfreie Pauschvergütung an seine Mitarbeiter gezahlt werden.
Die Investitionsfristen für Unternehmen werden um ein weiteres Jahr verlängert. „Normalerweise müssen von einem Unternehmen geplante Investitionen, für die ein Investitionsabzug geltend gemacht wurde, innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich getätigt werden. Läuft die Investitionsfrist für Wirtschaftsgüter in 2021 aus (d.h. der Investitionsabzugsbetrag wurde in 2018 abgezogen), dann wird die Frist um ein weiteres Jahr – auf vier Jahre – verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2021 investieren wollten, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren konnten, die Gelegenheit, die Investition in 2022 ohne die andernfalls eintretenden negativen steuerlichen Folgen (Rückgängigmachung des Investitionsabzugs, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Betrieblich genutzte Hybrid-Fahrzeuge, für die die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung in Anspruch genommen werden soll, müssen ab 2022 mindestens eine Reichweite von 60 km aufweisen.
Ab 2022 können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftbesteuerung optieren. Unter die Körperschaftsteuer fielen bisher nur juristische Personen (z.B. AG, GmbH). Personengesellschaften unterlagen dagegen bisher keiner Einkommensbesteuerung, da die Besteuerung der Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter erfolgte.