Jena: Weiterhin Verbot von Hunden auf Friedhöfen

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Am 26. Januar tagte der Stadtrat pandemiebedingt im Volkshaus. Um die Sitzung zügiger durchführen zu können, haben die fragenden Bürgerinnen und Bürger auf eine Beantwortung ihrer Anfragen in der Sitzung verzichtet. Dafür werden diese Bürgeranfragen schriftlich beantwortet. Für einige Stadtratsanfragen liegen die Antworten durch die Stadtverwaltung vor.

Ein Bürger aus dem Umfeld des Nordfriedhofes wollte wissen, wie starr die Regelung für das Spazierengehen mit Hunden auf Friedhöfen in Jena ist, und wie – analog zu Städten wie Magdeburg oder Dresden – eine andere Lösung vorgeschlagen werden könnte. Ob die Friedhofssatzung in diesen Punkten überarbeitet werden müsste, erkennt man zum Beispiel an der Leitfassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes: Dort werden E-Scooter als Fortbewegungsmittel erlaubt, in Jena hingegen nicht. Auch werden in Jena lediglich Blindenhunde als einzige Ausnahme erwähnt, es gibt allerdings weitere Arten von Assistenzhunden, zum Beispiel für Epilepsiekranke. Haben Epileptiker auf Jenaer Friedhöfen ein faktisches Betretungsverbot? Zumindest sollte die Friedhofssatzung redaktionell überarbeitet werden.

Allerdings hält Jenas Bürgermeister und Stadtentwicklungsdezernent Christian Gerlitz (SPD) nichts von Veränderungen der Friedhofssatzung. Das ergibt sich aus der knappen Antwort auf die Anfrage einer Jenaer Bürgers. Eine konkrete Begründung für die rigorose Haltung der Stadtverwaltung wird nicht gegeben. Auch die Leitfassung des Deutschen Städtetages sieht mögliche Ausnahmen gerade im angesprochenen Punkt vor: “Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.” Die Stadt Magdeburg haftet nicht für Schäden oder Beschädigungen mitgeführter Hunde, auf Dresdner Friedhöfen ist das Mitführen von Tieren verboten – mit Ausnahme von Hunden.

Hier finden Sie die schriftliche Bürgeranfrage zur Stadtratssitzung am 26. Januar 2022:

Frank Eversmann

über das Stadtratsbüro

Am Anger 15

07753 Jena

Bürgeranfrage (8. Januar 2022)

hier: § 6 Abs. 3 Buchstabe h der Friedhofssatzung der Stadt Jena

Gemäß der geltenden Friedhofssatzung der Stadt Jena § 6 Abs. 3 ist u.a. auch geregelt, dass es nicht gestattet ist, Tiere mitzubringen. Eine Ausnahme bilden Blindenhunde. Hierzu richte ich meine Bürgeranfrage nebst nachfolgendem Antrag:

Ich frage bezüglich der Regelung zu § 6 Abs. 3 Buchstabe h in der Friedhofssatzung der Stadt Jena an, welche konkreten Gründe dagegen sprechen, mit einem angeleinten Hund einen Friedhof in Jena zu betreten?

Einerseits sind mir andere Städte wie Magdeburg und Dresden bekannt, wo sehr wohl die Friedhöfe mit einem – selbstverständlich – angeleinten Hund betreten werden dürfen. Außerdem haben gerade ältere Angehörige von Verstorbenen zur Kompensation der eingetretenen Vereinsamung Haustiere, vorrangig Hunde. Warum nun diese bei einem Friedhofsbesuch nicht mitgenommen werden können, ist für mich nicht nachvollziehbar und schafft zudem auch durchaus unnötige logistische Probleme für die nun noch notwendige Bereuung der zu Hause gelassenen Tiere. Am Eingang angebundene zurückgelassene Hunde können aus verschiedenen, nachvollziehbaren Gründen kein Lösungsvorschlag sein.

Aus eigener Beobachtung bei meinen jahrelangen Besuchen auf dem Südfriedhof in Magdeburg kann ich berichten, dass bei regelmäßiger Abwesenheit zahlreicher angeleinter Hunde dort immer die angemessene Würde des Friedhofes und die gebotene Totenruhe gewahrt war und auch keinerlei Probleme mit etwaig nicht weggeräumten Hundekot festzustellen waren. Das sollte in Jena auch zu realisieren sein.

Für die Anwohner des Stadtteils am Nordfriedhof würde sich so auch nebenbei eine sehr schöne zusätzliche Parkfläche eröffnen.

Ich bitte daher um Erörterung, welche begründet ernsthaft abgewogenen Gründe für diese in Deutschland nicht generell geübte Praxis in Jena existieren und ob gegebenenfalls dazu perspektivisch eine Lockerung der Regelung denkbar wäre. Hier wäre gegebenenfalls zumindest zunächst ein temporärer Versuch wünschenswert, ob auch die Bürger Jenas ebenso wie in anderen Städten mit dieser Verantwortung umgehen können.

Sie würden mir beispielsweise somit ermöglichen, den Besuch am Grab meiner Eltern im Ostfriedhof mit dem regelmäßigen Spaziergang mit unserem Hund zu verbinden.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Eversmann.

Nachfolgend finden Sie die schriftliche Beantwortung durch Bürgermeister Christian Gerlitz:

Herrn Frank Eversmann

über Büro Stadtrat

Ihre Anfrage zur 29. Sitzung des Stadtrates am 26. Januar 2022

§ 6 Abs. 3 Buchstabe h der Friedhofssatzung der Stadt Jena

Sehr geehrter Herr Eversmann,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern wie folgt beantworte.

Der Friedhof dient der Bestattung und dem Andenken an die Verstorbenen. Er ist ein besonders geschützter Ort, der spezielle Verhaltensweisen erfordert. Das Ausführen von Hunden gehört nicht zum primären Anstaltszweck eines Friedhofes.

Es ist notwendig, alle Störungen von den Beisetzungs- und Trauerhandlungen abzuhalten. Das Mitbringen von Tieren ist eine vermeidbare Beeinträchtigung der Würde des Ortes. Der Satzungsgeber möchte hiermit gerade das Ausführen von Hunden ohne anlassbezogenen Besuch einer Grabstätte unterbinden.

Dass Verbot von Tieren auf dem Friedhof ist darüber hinaus konform mit der Leitfassung des Deutschen Städtetages vom 1. Juni 2019 und der Mustersatzung zum Friedhofswesen des Thüringer Städte- und Gemeindebundes vom 1. Januar 2019.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Gerlitz

Bürgermeister und Dezernent

Jena, den 26. Januar 2022.

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