Nachdem am vergangenen Freitag bereits die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene sowie die Zutrittsbeschränkungen im Einzelhandel aufgehoben wurden, stehen mit dem Auslaufen der epidemischen Lage in Thüringen Ende dieser Woche die nächsten Öffnungsschritte an.
Demzufolge entfallen mit Ablauf des 24. Februar 2022 automatisch die folgenden Vorgaben der aktuellen Corona-Verordnung:
- Vorschrift, dass Demonstrationen und politische Versammlungen ortsfest zu erfolgen haben
- Untersagung von Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfesten, Winter- oder Frühlingsmärkten, Kirmes, Festivals und vergleichbaren Veranstaltungen
- Schließung von Freizeitparks, Spielplätzen in geschlossenen Räumen, Bars, Diskotheken, Tanzklubs, Swingerklubs und Prostitutionsstätten
- weitergehende infektionsschutzrechtliche Bestimmungen bei erhöhtem oder stark erhöhtem Infektionsgeschehen („Hotspot“-Regelungen), also der zusätzlichen Maßnahmen bei Inzidenzen über 1.500 beziehungsweise über 2.000
Für diese Bereiche gelten ab Freitag, 25. Februar 2022, die folgenden Regelungen:
Volksfeste und vergleichbare Veranstaltungen
- Regelung analog zu öffentlichen Veranstaltungen
Ausstellungen und Messen in Präsenz
(im Sinne der §§ 64, 65 GewO)
- Regelung analog zu öffentlichen Veranstaltungen
Bars
- 3G
Freizeitparks, Themenparks, Spielplätze
(in geschlossenen Räumen)
- 2G
Clubs, Diskotheken
- 2G-Plus
Swingerklubs, Prostitututionsveranstaltungen
- 2G-Plus
Versammlungen
- Demonstrationszüge wieder erlaubt
Hintergrund:
Der Thüringer Landtag hatte in einer Sondersitzung am 24. November 2021 per Beschluss eine konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 festgestellt. Dieser Beschluss ermöglichte die Anwendung der Absätze 1 bis 6 des Paragrafen 28a des Bundes-Infektionsschutzgesetzes. Laut Landtagsbeschluss ist diese Feststellung gültig bis zum 24. Februar 2022, sofern durch den Landtag keine Verlängerung erfolgt. Durch die Thüringer Landesregierung wurde keine Verlängerung des Beschlusses beantragt. Im Text der aktuellen Thüringer Infektionsschutz-Verordnung war bereits festgelegt, dass die oben genannten Regelungen an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft sind und auslaufen, wenn der Beschluss nicht verlängert wird. Dieser Fall tritt nun ein.