Grundsteuerreform: Pächter müssen keine Feststellungserklärung abgeben

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Mit der Grundsteuerreform wird eine „neue“ Rechtslage geschaffen, welche erst ab dem 1. Januar 2025 zum Tragen kommt.

Neu ist, dass nunmehr die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer des Grundstücks.

Deshalb sind aktuell nur die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgefordert, eine Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Aus dieser Verpflichtung resultieren dann im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide.

In Umsetzung der Grundsteuerreform wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen mit einem allgemeinen Informationsschreiben auf ihre Erklärungsabgabeverpflichtung hingewiesen. Finanzministerin Heike Taubert erklärt: „Dabei wurden die Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben als bisherige Erklärungspflichtige bewusst außen vorgelassen, da sie durch die Reform nicht mehr erklärungspflichtig sind. Leider konnte dies nicht in allen Fällen programmtechnisch berücksichtigt werden, weshalb es vereinzelt zu einem Informationsschreiben an Nutzerinnen und Nutzer von Garagen und Gartenlauben gekommen ist.“ Aufgrund des Wechsels von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur Eigentümerbesteuerung sind in einigen Fällen noch die Daten der Pächterinnen und Pächter beim Finanzamt hinterlegt.

Betroffene können das Informationsschreiben als gegenstandlos betrachten. Fest steht: Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden (z. B. Garagen oder Gartenlauben) ist nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet und nicht wie bisher die Nutzerin bzw. der Nutzer der Garage oder des Kleingartens.

Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es durch die Grundsteuerreform zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung. Damit sind zukünftig die Eigentümerinnen und Eigentümer der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

Quelle

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