In Thüringen gilt ab Freitag, 24. Juni 2022, eine angepasste Corona-Schutzverordnung. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung enthält Erleichterungen bei den Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Im öffentlichen Personennahverkehr bleibt mindestens eine medizinische Maske Pflicht. Ausgenommen ist der Taxiverkehr, hier ist die Maskenpflicht aufgehoben.
Dazu erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Gerade Bewohnerinnen und Bewohner in Altenpflegeeinrichtungen waren von den Schließungen zu Beginn der Pandemie sehr stark belastet. Umso mehr gilt es jetzt, mögliche Entlastungen, beispielsweise im Bereich der Maskenpflicht, soweit umzusetzen, wie es anhand der Infektionslage vertretbar und rechtlich geboten ist. Thüringen weist aktuell die niedrigste Sieben-Tage-Inzidenz bundesweit auf. Allerdings steigen auch hier die Zahlen wieder und es gilt, wachsam zu sein. Meine Empfehlung lautet weiterhin, in Bereichen, in denen sich viele Menschen gleichzeitig aufhalten und in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, freiwillig eine Maske zu tragen.“
Die Änderungen im Überblick:
1. Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske
– in Krankenhäusern und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, gilt
• für Beschäftigte nur bei physischem Kontakt
• für Patientinnen und Patienten nur außerhalb des eigenen Zimmers
• Beibehaltung des Status Quo für Besucherinnen und Besucher (das heißt: Maskenpflicht in sämtlichen Bereichen)
– in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder ähnlicher Einrichtungen wurde eine vergleichbare Regelung gewählt mit dem Unterschied, dass Bewohnerinnen und Bewohner keine qualifizierte Gesichtsmaske tragen müssen
– die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern entfällt
2. Testpflicht
– die Einlasskontrollen werden in Stichprobenkontrollen zur 3G-Reglung umgewandelt
– ungeimpfte Beschäftigte müssen nur noch zweimal wöchentlich einen negativen Test vorweisen (vorher täglich)
Den Verordnungstext finden Sie im Anhang und ab morgen auch auf unserer Internetseite unter www.tmasgff.de/covid-19/verordnung. Die Regelungen gelten bis zum 21. Juli 2022.