Arbeitgeber zahlen die Pauschale in der Regel im September aus. In allen anderen Fällen prüfen die Finanzämter einen Anspruch auf die Pauschale automatisch mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022.
Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert begrüßt die bundesweit beschlossene Energiepreispauschale: „Es gibt drei Wege, wie Anspruchsberechtigte die Pauschale erhalten. Entweder mit Auszahlung des Lohnes oder Gehaltes im September, durch automatische Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen für das 3. Quartal oder durch Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022.“ Die Pauschale beträgt 300 Euro, ist aber steuerpflichtig.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Freistaat bekommen die Pauschale im Regelfall mit der Lohnzahlung im September vom Arbeitgeber ausgezahlt. Geben Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich ab, dann kann eine Auszahlung auch im Oktober erfolgen. Wer die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber erhält (kann unterschiedliche Gründe haben1), bekommt Sie nachträglich mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Selbständige und Gewerbetreibende erhalten die Pauschale durch automatische Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen zum 10. September 2022 oder auch spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022 im Veranlagungsverfahren. Immer dann, wenn zum Beispiel gar keine Vorauszahlungen festgesetzt sind.
Die von Amts wegen geänderten Vorauszahlungsbescheide für das 3. Quartal werden voraussichtlich in der 31. Kalenderwoche an die Betroffenen versendet. Die Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2022 und spätere Zeiträume sind von der Herabsetzung nicht betroffen.
Personen die kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten – wie gewohnt – im August zusätzlich eine Erinnerung an die am 10. September fällige Vorauszahlung soweit diese nicht auf 0 Euro herabgesetzt wurde.
Weder für die Auszahlung mit dem Arbeitslohn, noch für die Minderung der Vorauszahlungen im September ist ein gesonderter Antrag nötig. Das Finanzamt prüft von Amts wegen in allen Fällen, in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht.
Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte Energiepreispauschale wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die Pauschale höher als die verbleibende Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten. Wurde die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt, erfolgt keine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Hinweis für Minijobber
Auch Minijobber (das betrifft auch Rentner, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben) sind anspruchsberechtigt. Die Energiepreispauschale ist immer vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Arbeitnehmer, die ausschließlich einem Minijob nachgehen, müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Nur mit entsprechender Bestätigung darf der Arbeitgeber die Pauschale auszahlen.
Mehr Informationen zur steuerlichen Behandlung der Energiepreispauschale können unter https://finanzamt.thueringen.de/service/energiepreispauschale nachgelesen werden.
1 z.B. wenn am 1. September 2022 kein Dienstverhältnis vorliegt, oder der Arbeitnehmer kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt ist, oder der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt (regelmäßig bei der Beschäftigung von Minijobbern der Fall), oder der Arbeitnehmer keinen inländischen Arbeitgeber hat (z.B. Grenzpendler)