Das Thüringer Finanzministerium hat unter https://grundsteuer.thueringen.de unter der Rubrik „Erklärungsabgabe“ [1] weitere Musteranleitungen zum Ausfüllen der Erklärung in „Mein ELSTER“ für Fälle der Land- und Forstwirtschaft bereitgestellt.
Zum land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören sowohl land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, als auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unabhängig davon, ob diese selbst bewirtschaftet oder an Dritte verpachtet werden, ist zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes derjenige verpflichtet, der am 1. Januar 2022 wirtschaftlicher Eigentümer des Grundbesitzes war. Im Rahmen der Grundsteuerreform kam es zum Wechsel von der bisherigen Nutzerbesteuerung zur nunmehr geltenden Eigentümerbesteuerung, weshalb viele Eigentümer erstmalig mit der Thematik Grundsteuer befasst sind.
Eine Feststellungserklärung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz besteht immer aus dem Hauptvordruck GW1 (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes) und der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3). Soweit erklärungspflichtiger Tierbestand vorhanden ist, ist auch die Anlage Tierbestand (GW3A) mit einzureichen.
Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen können nicht zusammen erklärt werden. Soweit im Eigentum beide Vermögensarten vorkommen, ist bei Bedarf vorab ein weiteres Aktenzeichen beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, damit mehrere Erklärungen erstellt werden können (vgl. Musteranleitung Dreiseitenhof mit teilweiser land- und forstwirtschaftlicher Nutzung).
Die Finanzverwaltung stellt fest, dass viele Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlichen Flächen diese fälschlicherweise als „Grundvermögen“ erklären, weil sie diese als „unbebaute Grundstücke“ klassifizieren und sich durch den Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ nicht angesprochen fühlen. Als Art der wirtschaftlichen Einheit ist jedoch „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ auszuwählen, auch wenn es sich z. B. um Wald- oder Ackerflächen handelt.
Im Gegensatz zum Wohneigentum sind bei der Erklärung für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Hauptvordruck in den Zeilen 9ff. „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ keine Angaben zu machen. Auch hier kommt es häufig zu Fehleintragungen.