Deutschland: Umsatzsteuer auf Gas wird reduziert

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Beschluss des Bundeskabinetts

Die steigenden Energiepreise sind für viele Bürgerinnen und Bürger schon jetzt zu einer großen Belastung geworden. Deshalb senkt die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas. Gelten soll dies auch für Fernwärme, mit der vor allem viele Mietwohnungen versorgt werden. Bundestag und Bundesrat haben dem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt. 

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets. Während der parlamentarischen Beratungen wurde die Umsatzsteuersenkung auf die Fernwärme ausgeweitet.

Die Umsatzsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Unternehmen grundsätzlich an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird. Dies muss auch für den umgekehrten Fall gelten. Die Bundesregierung erwartet von den Unternehmen, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.

Ursprünglich war die Umsatzsteuersenkung als Ausgleich für die geplante Gasumlage gedacht; diese sollte helfen, angeschlagene Gasimporteure zu stützen. Da sich die Lage an den Gasmärkten weiter zuspitzt, hat die Bundesregierung stattdessen einen neuen Abwehrschirm auf den Weg gebracht. Damit werden die steigenden Energiekosten und deren Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert.

3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Mit dem Gesetz erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie ist ebenfalls Teil des dritten Entlastungspakets und vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Quelle.

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