Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einreicht, kann sich auch seinen steuerlichen Erstbescheid elektronisch bekanntgeben lassen.
Diese Form der digitalen Übermittlung gibt es bereits seit dem Jahr 2019. Für Änderungsbescheide war eine digitale Bekanntgabe aber bisher nicht möglich, sie wurden bis jetzt weiter per Post zugestellt.
„Das ändert sich nun. Eine wirksame elektronische Bekanntgabe ist jetzt auch für Änderungsbescheide möglich. Wird der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid mit einem Einspruch angefochten, ein Antrag auf Änderung gestellt oder von Amts wegen geändert, dann kann der geänderte Bescheid ab sofort auch elektronisch im persönlichen ELSTER-Benutzerkonto abgerufen werden“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert.
Voraussetzung ist, dass vorab eine elektronische Einwilligungserklärung oder eine Bekanntgabevollmacht samt Einwilligung zur elektronischen Bescheidbekanntgabe an das Finanzamt übermittelt wird.
Wird die Einwilligung wirksam erklärt, können die digitalen Einkommensteuerbescheide zum Datenabruf bereitgestellt werden. Bei der Einwilligung ist die E-Mail-Adresse der abrufberechtigten Person anzugeben, an die die Benachrichtigungs-E-Mail über die erfolgte Bereitstellung des Einkommensteuerbescheids übersandt werden soll. „Die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheides ist dann rechtsverbindlich und ersetzt den Papierbescheid“, so Taubert.
Bei Ehegemeinschaften oder Lebenspartnerschaften müssen beide der elektronischen Bekanntgabe zustimmen. Dafür wird ein Brief mit einem Einwilligungscode für den zweiten Partner oder die Partnerin erstellt. Erst bei Weitergabe des Codes, an den Partner oder die Partnerin, welcher oder welche die elektronische Bekanntgabe beantragt hat, werden die Einwilligungsdaten auch verarbeitet.
Der Kontakt mit dem Finanzamt soll für Bürgerinnen und Bürger so einfach, sicher und angenehm wie möglich gestaltet werden. ELSTER bietet hierfür zukünftig immer mehr Möglichkeiten.
Im Laufe des Jahres 2023 ist geplant, dass weitere Steuerbescheide und Schreiben der Finanzämter digital bereitgestellt werden können.
Auch Angehörige der steuerberatenden Berufe und Lohnsteuerhilfevereine können diese digitale Kommunikation nutzen.