Eine aktuelle bundesweite Erhebung der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (noz) unter den Justizministerien der Länder zeigt deutliche regionale Unterschiede bei vorzeitigen Haftentlassungen. Während in anderen Bundesländern ein erheblicher Teil der Gefangenen vorzeitig in die Freiheit entlassen wird, bildet Thüringen zusammen mit Sachsen das Schlusslicht bei dieser Praxis.
Thüringen: Niedrige Quote bei vorzeitigen Freilassungen
Im vergangenen Jahr wurden im Freistaat Thüringen lediglich 129 Häftlinge vor dem ursprünglich festgesetzten Ende ihrer Haftzeit entlassen. Damit liegt das Land im bundesweiten Vergleich am unteren Ende der Skala.
Noch deutlicher wird der Fokus auf den vollständigen Strafvollzug beim Blick auf die prozentualen Anteile:
- Die Thüringen-Quote: Nur bei rund acht Prozent aller Entlassungen durften die Inhaftierten das Gefängnis im Freistaat vorzeitig verlassen.
- Der Bundesvergleich: Damit verfolgt Thüringen eine deutlich restriktivere Linie als beispielsweise das Saarland, wo fast jeder zweite Häftling (45 %) vorzeitig frei kam, oder Baden-Württemberg und Hessen, wo die Quote bei etwa 30 Prozent liegt.
Das Gefälle zwischen Ost und West
Die Daten verdeutlichen ein gewisses Ost-West-Gefälle bei der Handhabung von Haftverkürzungen. Während in westlichen Bundesländern wie Baden-Württemberg (2.061 vorzeitige Entlassungen) und Niedersachsen (896) hohe Fallzahlen registriert wurden, sind die Werte in den ostdeutschen Ländern durchweg niedriger:
- Sachsen: 280 Entlassungen (ca. 12 % Quote)
- Brandenburg: 202 Entlassungen
- Sachsen-Anhalt: 137 Entlassungen
- Thüringen: 129 Entlassungen (ca. 8 % Quote)
Hintergrund der Erhebung
Insgesamt kamen deutschlandweit im vergangenen Jahr mindestens 6.125 Gefangene vorzeitig frei. Die Statistik bleibt jedoch lückenhaft, da Schwergewichte wie Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein hierzu keine detaillierten Daten erheben. Die Zahlen aus Thüringen unterstreichen jedoch eine Justizpraxis, die im Vergleich zum Bundesdurchschnitt verstärkt auf die vollständige Verbüßung der gerichtlich angeordneten Haftstrafen setzt.


