Mit der im Rathauskurier Nr. 21 vom 24. November 2018 veröffentlichten Katzenschutzverordnung werden Katzenhalterinnen und -halter, die ihren Tieren Zugang ins Freie gewähren, verpflichtet, ihre Katzen von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Darüber hinaus sollen diese Tiere mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei einem Haustierregister erfasst werden. Dies gilt für Katzen ab einem Alter von fünf Monaten. Erforderlich wurde diese Verordnung, weil die Population der in Weimar lebenden verwilderten Hauskatzen trotz jahrelanger Kastrationsaktionen des Tierschutzvereines Weimar und des Tierheimes nicht sank, sondern tendenziell steigt. Der Gesundheitszustand vieler dieser Katzen ist teilweise erschreckend schlecht. Die Population streunender Katzen übt darüber hinaus einen starken Jagddruck auf schützenswerte Populationen von Kleinvögeln, bodenbrütenden Vogelarten, Kleinsäugern und Reptilien aus. Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei verwilderten Katzen nicht auf natürliche Weise, da es keine natürlichen Feinde gibt. Nicht kastrierte, in menschlicher Obhut gehaltene Katzen haben zwangsläufig Kontakt zu verwilderten Katzen und tragen so kontinuierlich zu deren Vermehrung bei. Die Katzenschutzverordnung soll dazu beitragen, in diesen Kreislauf einzugreifen, indem die Kastration der Freigängerkatzen verbindlich geregelt wird.
Verordnung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Stadt Weimar (Katzenschutzverordnung)
Aufgrnd des § 13 b Satz 1 bis 33 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13 b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs vom 15. Juni 2016 (GVBl. S. 251) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Weimar folgende Verordnung:
§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich; Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilaufenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb der Stadt Weimar einschließlich aller Ortsteile (Schutzgebiet) zurückzuführen sind.
(2) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist die Stadtverwaltung Weimar als untere Tierschutzbehörde vertreten durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
2. Haltungsperson,
a) wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
b) wer Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt,
3. gehaltene Katze eine Katze, die von einer Haltungsperson gehalten wird,
4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einer Haltungsperson gehalten wird,
5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die im Schutzgebiet außerhalb von Wohnräumen und geschlossenen Haltungsanlagen wie Zwinger unkontrolliert freien Auslauf hat,
6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht nachweislich durch eine chirurgischen Eingriff oder eine Maßnahme nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung dauerhaft unfruchtbar gemacht worden ist.
§ 3 Pflichten der Haltungsperson
(1) Eine Haltungsperson, die Katzen im Schutzgebiet hält und ihnen dort unkontrollierten Auslauf gewährt, hat zuvor sicherzustellen, dass diese nicht oder nicht mehr fortpflanzungsfähig, gemäß § 4 Abs. 1 gekennzeichnet und gemäß § 4 Abs. 2 registriert worden sind.
(2) Der Nachweis, dass eine Katze im Alter von mehr als fünf Monaten nicht fortpflanzungsfähig ist, erfolgt durch die von einem Tierarzt ausgestellte Bescheinigung über Zeitpunkt und die Art des chirurgischen Eingriffs oder der Methode nach Absatz 3. Bei Katzen, die vor Inkrafttreten oder außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung einem solchen Eingriff unterzogen wurden, kann die Bestätigung des Eingriffs durch einen Tierarzt nach Inaugenscheinnahme der Katze an die Stelle des Nachweises nach Satz 1 treten. Die Bescheinigung muss darüber hinaus beinhalten, welche Transpondernummer durch den Tierarzt zur Identifizierung der Katze ausgelesen wurde. Die Haltungsperson hat diesen Nachweis auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Eine dem chirurgischen Eingriff gleichwertige Methode der Unfruchtbarmachung kann durch die zuständige Behörde auf Antrag anerkannt werden, wenn diese nach dem Stand der Wissenschaft ebenso dauerhaft und sicher ist.
(4) Die Haltungsperson hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zum Katzenbestand zu erteilen.
(5) Alle gehaltenen Katzen sind von der Haltungsperson der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuführen. Die Haltungsperson hat hierbei mitzuwirken und die Beauftragten der zuständigen Behörde zu unterstützen.
(6) Die Pflichten nach dieser Verordnung gelten unverzüglich im Fall des Zuzuges der Haltungsperson in das Schutzgebiet. Satz 1 gilt entsprechend für im Schutzgebiet wohnende Personen, die eine Katze in ihren Haushalt aufnehmen.
(7) Personen, die gehaltene Katzen im Schutzgebiet betreuen oder zu betreuen haben, sind während der Dauer des Betreuungsverhältnisses Haltungspersonen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 1, 4 und 5 gleichgestellt. Absatz 6 ist auf Personen nach Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Die Kennzeichnung hat eindeutig und dauerhaft mit einem elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard durch einen Tierarzt zu erfolgen.
(2) Die Registrierung muss jederzeit eindeutige Zuordnung einer gehaltenen und gekennzeichneten Katze zu ihrer jeweiligen Haltungsperson ermöglichen.
(3) Die Registrierung erfolgt alternativ bei den privaten Haustier-Registern TASSO e. V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattersheim oder Deutsches Haustierregister, In der Raste 10, 53129 Bonn (Registerstellen). Bei den Registerstellen werden das Geschlecht der Katze, die Nummer des Transponders sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst.
(4) Die Registerstellen übermitteln der zuständigen Behörde auf Anfrage nach Absatz 3 Satz 2 gespeicherte Daten zur Feststellung der Haltungsperson. Die zuständige Behörde darf diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten.
§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Katzen, derer die zuständige Behörde innerhalb eines Schutzgebiets habhaft wird, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson eingefangen und in Obhut genommen werden. Mit dem Einfangen der Katze können Dritte beauftragt werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Ist die Ermittlung der Haltungsperson innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht möglich, so gilt die Katze als freilebend im Sinne dieser Verordnung.
(2) Ist die Haltungsperson einer Freigängerkatze, die entgegen § 3 Abs. 1 unkontrollierten Auslauf hat, ermittelt, ordnet die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen an.
(3) Ein von der Haltungsperson abweichender Eigentümer hat die Maßnahmen nach den vorangegangenen Absätzen zu dulden.
§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die zuständige Behörde kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und unfruchtbar machen lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze eingefangen und in Obhut genommen werden. Die zuständige Behörde kann sich hierzu Dritter bedienen. Nach der Unfruchtbarmachung soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für die Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privatgeländes erforderlich, so hat der Eigentümer oder Pächter dies zu dulden und der zuständigen Behörde den Zugang zu ermöglichen.
§ 7 Kostenregelung
Die Kosten der Kennzeichnung, Registrierung und Unfruchtbarmachung nach § 6 Absatz 1 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 8 Überprüfung
Diese Verordnung wird im Abstand von längstens drei Jahren daraufhin überprüft, ob im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Ziele zwischenzeitlich eine Aufhebung der Verordnung erfolgen kann oder Änderungen zur Verordnung erforderlich sind.
§ 9 Übergangsregelung
Die Pflichten nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung treten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch frühestens am 02.01.2019 in Kraft.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.