Zeitgleich mit der neuen Thüringer Verordnung, die am 13. Juni 2020 in Kraft tritt, erlässt auch die Stadt Gera eine neue Allgemeinverfügung. Diese regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
• Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss – neben der Nutzung im ÖPNV und beim Einkaufen – auch weiterhin beim Aufenthalt in überdachten Einkaufszentren getragen werden sowie bei der Inanspruchnahme von gesichtsnahen Dienstleistungen, also beim Frisör, in Barbierbetrieben usw.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung wird auch in geschlossenen Räumen empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
• Im Paragraf 2 wird konkretisierend auf besondere branchenspezifische Hygieneschutzkonzepte verwiesen. Beispielsweise gelten für Kosmetik- und Nagelstudios, Piercing- und Tätowierungseinrichtungen, Fußpflege sowie für das Friseurhandwerk und Barbierbetriebe spezifische Branchenregelungen des Thüringer Gesundheitsministeriums. Betriebe und Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens werden darauf verwiesen, bei der Behandlung und Pflege von Risikopatienten und Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 die erforderlichen Hygienemaßnahmen, welche das Robert Koch-Institut empfiehlt, umzusetzen
• Ab dem 13. Juni 2020 müssen u.a. beim Amt für Gesundheit und Versorgung für folgende Bereiche Infektionsschutzkonzepte vorgelegt werden, um ihren Betrieb öffnen zu können:
- Saunen, Thermen, Bäder, Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen in geschlossenen Räumen
Private Feiern mit mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 75 unter freiem Himmel sind anzuzeigen.
Der Meldeweg ist per E-Mail an hygiene@gera.de oder per Post an: Stadtverwaltung Gera, Amt für Gesundheit und Versorgung, Abteilung Gesundheitsamt, Kornmarkt 12, 07545 Gera gesendet werden.
Zudem wurde das E-Mail-Postfach verdachtsfälle@gera.de eingerichtet. Um sich als Kontaktpersonen anzuzeigen oder für Personen, die aus einem Nicht-EU-Land nach Gera zurückkehren, soll dieses Postfach genutzt werden. Die MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung sind auch weiterhin unter der 0365 838 3526 erreichbar.
• Im Paragraf 4 wird nochmals ausführlich auf die Regelungen zur Quarantäne eingegangen. Diese bleiben erhalten und gelten sowohl für Personen, welche an COVID-19 erkrankt sind, als auch für die mit der Person im Haushalt lebenden Menschen.
Die neue Allgemeinverfügung gilt bis zum 15. Juli 2020 und kann ausführlich im Downloadbereich nachgelesen werden.