EU Kommission schlägt einheitliches Vorgehen bei der Aufhebung der Reisebeschränkungen vor

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Die schrittweise Aufhebung der Reisebeschränkungen aufgrund der verbesserten Corona-Lage in der EU sollte möglichst nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Dazu hat die EU-Kommission heute (Montag) eine Aktualisierung der Empfehlung des Rates zur Koordinierung der Beschränkungen der Freizügigkeit in der EU vorgeschlagen. Sie sieht abgestimmte Kriterien für geimpfte, genesene und getestete Personen vor, vor allem auch für die Inhaber des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Enthalten sind auch spezielle Bestimmungen für Kinder, um die Einheit der reisenden Familien zu gewährleisten. Um eine reibungslose Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU zu gewährleisten, ruft sie die Mitgliedstaaten zu weiteren Anstrengungen auf. Die EU-Schnittstelle für das digitale EU COVID-Zertifikat nimmt bereits morgen den Betrieb auf.

EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Heute schlagen wir vor, dass die Mitgliedstaaten diese schrittweise Aufhebung der Freizügigkeitsbeschränkungen koordinieren und dabei unser neues gemeinsames Instrument berücksichtigen: das digitale EU-COVID-Zertifikat. Wir erwarten nun von den Mitgliedstaaten, dass sie dieses Instrument und die Empfehlung bestmöglich nutzen, damit sich alle wieder frei und sicher bewegen können.“

Die wichtigsten Änderungen der Empfehlung basieren auf der vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) veröffentlichten farbcodierten Karte:

  • Vollständig geimpfte Personen, die im Besitz einer Impfbescheinigung gemäß dem digitalen EU-COVID-Zertifikat sind, sollten 14 Tage nach Erhalt der letzten Dosis von reisebezogenen Tests oder Quarantänemaßnahmen befreit werden. Dies sollte auch für genesene Personen gelten, die eine Einzeldosis eines 2-Dosen-Impfstoffs erhalten haben.
  • Genesene Personen, die im Besitz von Impfbescheinigungen gemäß dem digitalen EU-COVID-Zertifikat sind, sollten in den ersten 180 Tagen nach einem positiven PCR-Test von reisebezogenen Tests oder Quarantänemaßnahmen befreit werden.
  • Personen mit einem gültigen Testzertifikat gemäß dem digitalen EU-COVID-Zertifikat sollten von möglichen Quarantäneanforderungen befreit werden. Die Kommission schlägt eine Standard-Gültigkeitsdauer für Tests vor: 72 Stunden für PCR-Tests und, sofern von einem Mitgliedstaat akzeptiert, 48 Stunden für Antigen-Schnelltests.
  • „Notfallbremse“: Die Mitgliedstaaten sollten die Reisebeschränkungen für geimpfte und genesene Personen wiedereinführen, wenn sich die epidemiologische Situation rasch verschlechtert oder wenn eine hohe Prävalenz besorgniserregender Varianten gemeldet wurde.
  • Klarstellung und Vereinfachung der Anforderungen, wenn sie von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Entscheidungsprozesse auferlegt werden:
    • Reisende aus grünen Gebieten: keine Einschränkungen
    • Reisende aus orangefarbenen Gebieten: Die Mitgliedstaaten könnten einen Test vor der Ausreise vorschreiben (Antigen-Schnelltest oder PCR).
    • Reisende aus roten Gebieten: Die Mitgliedstaaten könnten von den Reisenden verlangen, sich in Quarantäne zu begeben, es sei denn, sie verfügen vor der Ausreise über einen Test (Antigen-Schnelltest oder PCR).
    • Reisende aus dunkelroten Gebieten: Von nicht unbedingt notwendigen Reisen sollte dringend abgeraten werden. Anforderung von Test- und Quarantänevorschriften bleiben bestehen.
  • Um die Einheit der Familie zu gewährleisten, sollten Minderjährige, die mit ihren Eltern reisen, von Quarantänevorschriften befreit werden, wenn die Eltern sich keiner Quarantäne unterziehen müssen, z. B. aufgrund einer Impfung. Kinder unter 6 Jahren sollten zudem von reisebedingten Tests befreit werden.
  • Die Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte der ECDC-Karte in Anbetracht der epidemiologischen Situation und den Fortschritten bei der Impfung anzupassen. Für die orange markierten Gebiete wird vorgeschlagen, den Schwellenwert von 50 auf 75 Fälle pro 100.000 Einwohner in den letzten 14 Tagen zu erhöhen. In ähnlicher Weise wird für die rot markierten Gebiete vorgeschlagen, den Schwellenwert von derzeit 50-150 auf den neuen Wert 75-150 anzupassen.

Darüber hinaus ruft die Kommission zu weiteren Anstrengungen auf, um eine reibungslose Einführung des digitalen COVID-Zertifikats der EU zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten nutzen, um bereits vor dem Inkrafttreten der zugrundeliegenden Verordnung am 1. Juli mit der Ausstellung von digitalen COVID-Zertifikaten der EU zu beginnen.

Wo das nationale Recht die Überprüfung von COVID-19-Zertifikaten vorsieht, könnten die Inhaber eines digitalen COVID-Zertifikats der EU bereits auf Reisen davon Gebrauch machen.

Die Kommission wird diesen Prozess unterstützen, indem sie den zentralen Teil des digitalen COVID-Zertifikats der EU, das EU-Gateway, in dem die für die Überprüfung des digitalen EU-COVID-Zertifikats erforderlichen öffentlichen Schlüssel gespeichert sind, am 1. Juni in Betrieb nimmt.

Quelle

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