Finanzamt: Bundesverfassungsgericht schafft Rechtssicherheit bei Zinsen für Steuerforderungen

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Die Thüringer Finanzämter haben auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 bereits zurückhaltend agiert und entsprechend betroffene Steuerforderungen als vorläufig festgesetzt.

Bis zum 31. Juli 2022 ist laut Bundesverfassungsgericht eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Dies gilt für die Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zügig die Vorbereitungen zu treffen, um die Entscheidung des Verfassungsgerichts umzusetzen.

Hintergrund

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % jährlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu überprüfen, ob dieser gesetzlich bestimmte Zinssatz aufgrund der Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt noch verfassungsgemäß ist.

Quelle

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