Kabinettbeschluss vom 23. November 2021
Gesundheitsministerin Heike Werner hat heute den Kabinettsbeschluss mit weiteren Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgestellt. Die entsprechende neue Verordnung wird am 24. November 2021 im Laufe des Tages nach dem Beschluss durch den Thüringer Landtag veröffentlicht. Die Maßnahmen treten zum 25. November 2021 in Kraft.
Bereich | Zusätzliche Maßnahmen | Bestehende Maßnahmen |
---|---|---|
Nicht-öffentliche/private Veranstaltungen | In geschlossenen Räumen: 2G ab 15 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage) Max. 50 Personen Kontaktpersonennachverfolgung bei mehr als 15 Personen Unter freiem Himmel: 2G ab 20 Personen (Anzeigepflicht: 10 Tage) Max. 100 Personen | AHA + L beachten Empfehlung: Nicht mehr als 10 Personen |
Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind | Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet: mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, mit bis zu zwei weiteren haushaltsfremden Personen, die einem Hausstand angehören. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen bleiben unberücksichtigt. Nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr (befristet bis 15.12.) | |
Öffentliche Veranstaltungen inkl. kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen | In geschlossenen Räumen: 2G Bei mehr als 50 Personen: 2G-Plus (Ausnahme: Kulturelle Veranstaltungen) Kapazitätsbegrenzung: 50 Prozent Max. 500 Personen Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs Unter freiem Himmel: 2G Kapazitätsbegrenzung: 75 Prozent Max. 1.000 Personen Anzeigepflicht: 10 Tage – ausgenommen kulturelle Veranstaltungen innerhalb des Regelbetriebs Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Volksfeste und Weihnachtsmärkte sind untersagt. Messen und Kongresse sind bis 15.12 untersagt. | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung |
Gastronomie | Innen- und Außengastronomie: 2G Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.) | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept In geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske); Ausnahme: am festen Sitzplatz Kontaktpersonennachverfolgung |
Einzelhandel | 2G Ausnahmen: Lebensmittel & Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen, Baumärkte und Großhandel (für Gewerbetreibende), Brennstoffhandel | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Zugangsbeschränkung: Pro Kunde zehn Quadratmeter |
Beherbergungsbetriebe | touristische Übernachtungen:2G nicht-touristische Übernachtungen:3G | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung |
Reisebusveranstaltungen | 2G | Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) |
ÖPNV & Fernverkehr | 3G | Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) |
Körpernahe Dienstleistungen | 2G Medizinisch notwendige, pflegerische Behandlungen:3G | Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske), wenn die Behandlung dies zulässt |
Fahrschulen | 3G | Einhalten des Mindestabstands (wo immer möglich) Infektionsschutzkonzept Kontaktpersonennachverfolgung |
Einrichtungen/Angeboten der Freizeitgestaltung in geschlossenen Räumen (z. B. Museen, Archive, Sehenswürdigkeiten) | 2G | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung |
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros | 2G-Plus Sperrstunde ab 22 Uhr (befristet bis 15.12.) | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung |
Jagd-, Flug-, Hundeschulen und vergleichbare Einrichtungen | 2G | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske) Kontaktpersonennachverfolgung |
Orchesterproben, Chorproben | 2G-Plus (bei Chören und Blasinstrumenten) | Einhalten des Mindestabstands Infektionsschutzkonzept Kontaktpersonennachverfolgung |
Fitnessstudios und ähnliche Angebote des Freizeitsports (Tanzschulen etc.) | In geschlossenen Räumen: 2G-Plus Unter freiem Himmel: 2G Ausnahme: Kinder- und Jugendsport | Infektionsschutzkonzept Kontaktpersonennachverfolgung |
Freizeitparks, Themenparks, Spielplätze (in geschlossen Räumen) | Geschlossen | |
Diskotheken, Clubs, Bars | Geschlossen | |
Schwimm- und Freizeitbäder, Thermen und Erlebnisbäder, Saunen | Geschlossen Ausnahmen: Schulsport und organisierter Kinder- und Jugendsport Medizinisch notwenige Rehabilitationsange-bote | |
Hochschulen | 3G | Infektionsschutzkonzept Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske) |
Schulungen in erster Hilfe | 3G | Infektionsschutzkonzept Einhalten des Mindestabstands Kontaktpersonennachverfolgung |
Sitzungen und Beratungen in den Kommunen und ihren Verbänden, von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie berufliche und betriebliche Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen | 3G | Infektionsschutzkonzept Einhalten des Mindestabstands Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP-Maske) |
Versammlungen, religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen | In geschlossenen Räumen: 3G unter freiem Himmel: ausschließlich ortsfest, max. 35 Teilnehmende | Infektionsschutzkonzept Einhalten des Mindestabstands Maskenpflicht (ab 6 Jahren: OP-Maske oder FFP-Maske) |
3G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein, mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
2G ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte Personen und genesene Personen.
2G-Plus ist die Beschränkung des Zugangs auf geimpfte und genesene Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (Antigenschnelltest, PCR-Test oder Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren).
Ausnahmen:
- Noch nicht eingeschulte symptomfreie Kinder sind genesenen/vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Sie benötigen kein negatives Testergebnis.
- Für Symptomfreie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs reicht ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest) bzw. ein Nachweis über die regelmäßige Testung in der Schule.
- Für symptomfreie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können (Attest erforderlich), reicht ebenfalls ein Nachweis über ein negatives Testergebnis (Antigenschnelltest).