Bürgerinnen und Bürger im Freistaat, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, haben nunmehr bis zum 1. November 2022 Zeit, diese für 2021 abzugeben. Für beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Abgabefrist u.a. für 2020 bis zum 31. August 2022 und für 2021 bis zum 31. August 2023.
Die erneute Verlängerung soll die Sondersituation der Bürgerinnen und Bürger durch die Corona-Pandemie abmildern.
„Aus vielen Gesprächen mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern weiß ich, wie hoch die Arbeitsbelastung in den Kanzleien auch aktuell noch ist. Die Beantragung der staatlichen Hilfen für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige hat die Beraterinnen und Berater in den vergangenen Monaten immer wieder stark gefordert – zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben. Auch die in Kürze einzureichenden Grundsteuererklärungen werden für Mehrarbeit in den Kanzleien sorgen. Mit der Fristverlängerung ist es möglich, dass sowohl die Bearbeitung der Corona-Hilfsanträge als auch die Abgabe aller Steuererklärungen fristgerecht erfolgen kann“, so Finanzministerin Heike Taubert.
Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025
gemäß § 149 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO
Besteuerungszeitraum | Nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO) | Nicht beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO)[1] | Beratene Steuerpflichtige (§ 149 Absatz 3 AO) | Beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 AO)1 |
2020 | 1. November 2021[2] | 2. Mai 2022 | 31. August 2022 | 31. Januar 2023 |
2021 | 31. Oktober 2022[3] | 2. Mai 2023 | 31. August 2023 | 31. Januar 2024 |
2022 | 2. Oktober 2023 | 2. April 2024 | 31. Juli 2024 | 31. Dezember 2024 |
2023 | 2. September 2024 | 28. Februar 2025 | 2. Juni 2025 | 31. Oktober 2025[4] |
2024 | 31. Juli 2025 | 2. Februar 2026 | 30. April 2026 | 30. September 2026 |
2025 | 31. Juli 2026 | 1. Februar 2027 | 1. März 2027 | 2. August 2027 |
[1] Nur Einkommensteuererklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. § 149 Absatz 2 Satz 2 AO ist nicht anwendbar, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festgestellt, gilt § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung des Land- oder Forstwirts. Grundannahme der Tabelle: das abweichende Wirtschaftsjahr endet mit Ablauf des 30. Juni des zweiten Kalenderjahres (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).
[2] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 2. November 2021.
[3] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.
[4] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 3. November 2025.