Thüringen: Abgabefrist für Steuererklärungen bis 1. November 2022 verlängert

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Bürgerinnen und Bürger im Freistaat, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, haben nunmehr bis zum 1. November 2022 Zeit, diese für 2021 abzugeben. Für beratene Steuerpflichtige verlängert sich die Abgabefrist u.a. für 2020 bis zum 31. August 2022 und für 2021 bis zum 31. August 2023.

Die erneute Verlängerung soll die Sondersituation der Bürgerinnen und Bürger durch die Corona-Pandemie abmildern.

„Aus vielen Gesprächen mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern weiß ich, wie hoch die Arbeitsbelastung in den Kanzleien auch aktuell noch ist. Die Beantragung der staatlichen Hilfen für Corona-geschädigte Unternehmen und Selbstständige hat die Beraterinnen und Berater in den vergangenen Monaten immer wieder stark gefordert – zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben. Auch die in Kürze einzureichenden Grundsteuererklärungen werden für Mehrarbeit in den Kanzleien sorgen. Mit der Fristverlängerung ist es möglich, dass sowohl die Bearbeitung der Corona-Hilfsanträge als auch die Abgabe aller Steuererklärungen fristgerecht erfolgen kann“, so Finanzministerin Heike Taubert.

Ablauf der Steuererklärungsfristen 2020 bis 2025
gemäß § 149 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO

BesteuerungszeitraumNicht beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO)
Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO)[1]
Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Absatz 3 AO)
Beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Absatz 3
i. V. m. Absatz 2
Satz 2 AO)1
20201. November 2021[2]2. Mai 202231. August 202231. Januar 2023
202131. Oktober 2022[3]2. Mai 202331. August 202331. Januar 2024
20222. Oktober 20232. April 202431. Juli 202431. Dezember 2024
20232. September 202428. Februar 20252. Juni 202531. Oktober 2025[4]
202431. Juli 20252. Februar 202630. April 202630. September 2026
202531. Juli 20261. Februar 20271. März 20272. August 2027

[1] Nur Einkommensteuererklärungen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. § 149 Absatz 2 Satz 2 AO ist nicht anwendbar, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festgestellt, gilt § 149 Absatz 2 Satz 2 AO nur für die Feststellungserklärung, nicht aber für die Einkommensteuererklärung des Land- oder Forstwirts. Grundannahme der Tabelle: das abweichende Wirtschaftsjahr endet mit Ablauf des 30. Juni des zweiten Kalenderjahres (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG).

[2] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 2. November 2021.

[3] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 1. November 2022.

[4] Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 3. November 2025.

Quelle

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