Thüringen: neue Corona-Regeln – das gilt ab 1. Oktober

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In Thüringen tritt ab Samstag, 1. Oktober 2022, eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit werden die bisherigen Regelungen der Thüringer Landesverordnung an die bundesweit ab diesem Tag geltenden Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.

Dazu erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Soweit die Infektionslage, die Belastungsdaten des Gesundheitssystems und das überarbeitete Infektionsschutzgesetz es zulassen, wollen wir die bisherigen Schutzmaßnahmen in Thüringen fortführen. Zwar sind seit Mitte September wieder steigende Fallzahlen und Hospitalisierungsraten zu verzeichnen. Im Bundesvergleich ist Thüringen allerdings nach wie vor eines der Länder mit den niedrigsten Werten. Natürlich haben wir die Weiterentwicklung der Infektionslage sehr genau im Blick.“

Zu den Regelungen im Einzelnen:

1. Bundesweite Basisschutzmaßnahmen:

Das neu gefasste Infektionsschutzgesetz sieht ein Bündel an Basisschutzmaßnahmen vor, die bundesweit unmittelbar gelten und somit nicht mehr gesondert über die Thüringer Landesverordnung zu regeln sind. Dazu zählen:

  • die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr
  • die FFP2-Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und für Einrichtungen der (teil-)stationären Pflege und Eingliederungshilfe
  • die Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und weiteren medizinischen Einrichtungen (ohne Testpflicht)

Für die nach Bundesrecht geltenden Bereiche ist eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske erforderlich.

2. Erweiterte Schutzmaßnahmen für Thüringen:

Die Länder können zusätzliche Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Aus diesem Maßnahmenbündel werden die aktuell in der Thüringer Landesverordnung geltenden Maskenpflichten unverändert ab 1. Oktober fortgeführt:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Obdachlosenunterkünften

Für diese Bereiche genügt auch eine qualifizierte bzw. medizinische Gesichtsmaske (also nicht zwingend eine FFP2-Maske).

Eine Ausdehnung der Maskenpflichten auf weitere Bereiche, beispielsweise in Innenräumen, bei Kultur- und Sportveranstaltungen oder in Restaurants, ist zum 1. Oktober nicht vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen werden erst dann in Erwägung gezogen, wenn sich eine stark eskalierende Infektionsentwicklung abzeichnen sollte.

Bezüglich der Testpflichten macht Thüringen außerdem von der Möglichkeit Gebrauch, bestimmte Personengruppen auszunehmen. So bleiben geimpfte und genesene Personen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, also auch die dortigen Beschäftigten, von der Testpflicht ebenso befreit wie Menschen, die in diesen Einrichtungen einen zeitlich nur sehr kurzen Aufenthalt haben.

Zudem kommen weder geimpfte noch genesene Beschäftigte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ihrer dreimaligen Testpflicht pro Woche zukünftig auch durch die eigenständige Durchführung von Selbsttests nach. Es entfällt die Aufsichtspflicht.

3. Laufzeit

Die neue Thüringer Corona-Schutzverordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis zum 12. November 2022.

Damit wird die Laufzeit der Verordnung von bisher regulär vier Wochen auf sechs Wochen erhöht. Die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes enthält keine Verpflichtung mehr zur Befristung von Rechtsverordnungen der Länder. Die nun umgesetzte Verlängerung ist angesichts der aktuellen Infektionslage vertretbar und ermöglicht weiterhin eine regelmäßige Prüfung der Maßnahmen in geeigneten Abständen.

Abschließend erklärt die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner: „Die Entwicklung des Infektionsgeschehens bestimmt in den kommenden Wochen und Monaten, inwieweit wir von weiteren Maßnahmen Gebrauch machen müssen. Angesichts wieder steigender Infektionszahlen und Hospitalisierungsraten rufe ich dazu auf, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens Vorsorge zu treffen und die Erfahrungen aus den vergangenen zweieinhalb Jahren zu nutzen. Sei es im privaten Leben durch das erneute Reduzieren von Kontakten, eine Auffrischungsimpfung oder freiwilliges Maske tragen in Situationen, in denen viele Menschen aufeinandertreffen – oder im Bereich der Wirtschaft und der öffentlichen Institutionen, wo im Vorfeld entwickelte Krisenpläne und Stellvertreterregelungen helfen können, möglicherweise entstehende Personalengpässe besser zu überstehen.“  

Den Verordnungstext finden Sie hier. Da es sich um eine Neufassung handelt, gibt es diesmal keine Lesefassung mit Mark-ups

Quelle

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