Vor der gerade beschlossenen Einführung der Gaspreisbremse im nächsten Jahr erfolgt noch im Dezember 2022 die von der Bundesregierung beschlossene Entlastung für Wärmekunden. Wie diese Soforthilfe für Erdgaskunden der Stadtwerke Energie umgesetzt wird, erfahren Sie hier:
- Für Privat- und kleinere Gewerbekunden entfällt der Dezemberabschlag
Um Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe. Die Höhe der Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des im September prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs des Kunden, multipliziert mit dem für ihn jeweils am 1. Dezember 2022 gültigen Erdgaspreis. Da dieser Betrag in etwa einem Monatsabschlag entspricht, entfällt für diese Kunden der Dezemberabschlag. Sollte sich zwischen der errechneten Höhe der Soforthilfe und dem Dezemberabschlag eine Differenz ergeben, so wird diese über die nächste Jahresverbrauchsabrechnung ausgeglichen.
- Ohne SEPA-Mandat muss der Kunde selbst aktiv werden
Wie die Erdgaskunden die Entlastung erhalten, hängt von ihrer gewählten Zahlungsmethode für die Abschläge ab. Frank Müller, Leiter Vertrieb der Stadtwerke Energie: „Im besten Fall hat der Kunde uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Dann muss er nichts tun, denn wir ziehen den Dezemberabschlag nicht automatisch ein. Zahlt der Kunde per Dauerauftrag, in bar oder als Überweisung, dann muss er selbst aktiv werden und die Zahlung im Dezember aussetzen. Wer dennoch zahlt, erhält den Betrag auf seiner nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wieder gutgeschrieben.“
- Mieter erhalten Soforthilfe über die Nebenkostenabrechnung
Für Mieter, die nicht selbst Erdgaskunde bei den Stadtwerken Energie sind, wird die Soforthilfe über die nächste Heizkostenabrechnung durch den Vermieter weitergegeben. Der Vermieter wiederum erhält die Soforthilfe, da er Vertragspartner der Stadtwerke Energie ist.
- Soforthilfe für größere Unternehmen und Einrichtungen bedingt Nachweis
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) regelt, welche größeren Unternehmen und Einrichtungen die Soforthilfe erhalten. Unabhängig von ihrem Verbrauch werden dabei gezielt größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen berücksichtigt. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Gesetzlich geregelt ist, dass diese Unternehmen bzw. Einrichtungen den Stadtwerken Energie bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Absatz 1 EWSG vorliegen. Nur so können diese Kunden berücksichtigt werden.
- Dezemberentlastung hoher Aufwand für Stadtwerke Energie
Ziel der Stadtwerke Energie ist, dass alle entlastungsberechtigten Erdgaskunden so schnell wie möglich von den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmitteln für die Dezember-Soforthilfe profitieren. Für die Stadtwerke Energie bedeutet die umgehende Umsetzung der Entlastung jedoch einen erheblichen internen Aufwand: Seit Oktober arbeitet ein Projektteam daran, die Zahlungsläufe aller Kundinnen und Kunden anzupassen.