Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes werden dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorgetragen. Finanzministerin Heike Taubert mit Auswahl eines Prozessvertreters beauftragt.
Das Kabinett hat beschlossen, gegen das beschlossene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (Drucksache 7/6813) rechtliche Schritte einzuleiten.
Im Hinblick auf § 2 des Gesetzes – „Förderung des Ersterwerbs einer Wohnimmobilie zur Selbstnutzung“ – bestehen rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Faktisch kommt die Regelung einem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer gleich und damit einem Freibetrag für jene Ersterwerber. Die Gesetzgebungskompetenz (konkurrierende Gesetzgebung) bezüglich der Grunderwerbsteuer liegt gem. Art. 105 Abs. 2 GG jedoch beim Bund.
Es bestehen weiterhin Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 99 Abs.3 Satz 2 1. Alternative der Thüringer Verfassung. Ausdrücklich darf nach der verfassungsrechtlichen Norm der Landtag Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung aber nur dann beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Dies ist bei dem Gesetzentwurf nicht der Fall.
Zudem bestehen im Hinblick auf § 2 des Gesetzes ferner gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz.
Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert wurde gebeten, einen geeigneten Prozessvertreter auszuwählen.