Thüringen: Hundesteuer im Freistaat auf hohem Niveau

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Die Einnahmen aus der Hundesteuer in Thüringen für das Jahr 2025 werden voraussichtlich erneut auf hohem Niveau liegen. Bereits im Jahr 2024 wurden laut dem Thüringer Landesamt für Statistik rund 9,36 Millionen Euro durch die Hundesteuer eingenommen. Für 2025 wird mit einem leichten Anstieg gerechnet, da mehrere Gemeinden ihre Steuersätze erhöht haben.

Das trifft Hundebesitzer deutlich, denn in der Regel haben sich auch andere Kosten für die Tiere erhöht. Beim Futter kann man zwar Kosten sparen, wenn man zu Discount-Angeboten greift, aber nicht jeder Besitzer möchte auf Qualitätsfutter (wie beispielsweise von Hills) verzichten. Auch beim Tierarzt kann man kaum sparen, da es in diesem Bereich wenig Wettbewerb gibt.

Übersicht der geschätzten Einnahmen 2025 aus der Hundesteuer in ausgewählten Städten und Landkreisen Thüringens:

Stadt / LandkreisGeschätzte Einnahmen 2025 (in €)Veränderung zum Vorjahr (%)
Erfurt1.196.000+1,5 %
Gera425.000+1,6 %
Jena374.000−1,5 %
Weimar187.000+1,8 %
Suhl168.000+13,3 %
Wartburgkreis763.000+0,6 %
Schmalkalden-Meiningen581.000+0,5 %
Landkreis Gotha561.000+0,4 %
Unstrut-Hainich-Kreisk. A. (hohe Pro-Kopf-Einnahmen)
Nordhausenk. A. (hohe Pro-Kopf-Einnahmen)

Hinweis: Die Angaben beruhen auf vorläufigen Zahlen und Hochrechnungen aus dem 4. Quartal 2024. Die tatsächlichen Einnahmen können je nach Anmeldequote, Steuererhöhungen und Kontrolle der Steuerpflicht variieren.

Besonders auffällig ist der starke Anstieg in Suhl, wo die Einnahmen um über 13 % gestiegen sind. Auch kleinere Gemeinden wie Brehme oder Rothenstein haben ihre Steuersätze deutlich erhöht – teilweise sogar verdoppelt. Diese lokalen Anpassungen tragen dazu bei, dass die Gesamteinnahmen landesweit leicht steigen dürften.

Ausnahmen von der Steuer sind möglich

In Thüringen gibt es verschiedene Ausnahmen von der Hundesteuer, die in den jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzungen geregelt sind. Grundsätzlich ist die Hundesteuer eine kommunale Aufwandssteuer, die von jeder Gemeinde individuell festgelegt wird. Dennoch existieren landesweit anerkannte Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, die häufig Anwendung finden.

Von der Steuer befreit sind in der Regel Hunde, die als Diensthunde bei Polizei, Zoll oder Rettungsdiensten eingesetzt werden. Auch Blindenführhunde, Therapiehunde oder Hunde, die nachweislich für den Schutz und die Hilfe von Menschen mit Behinderung gehalten werden, sind meist steuerfrei. In einigen Gemeinden gelten zudem Ermäßigungen für Hunde aus dem Tierheim, sofern sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums adoptiert wurden. Diese Erleichterungen sollen die Tiervermittlung fördern und die Belastung für Halter sozialverträglicher gestalten.

Darüber hinaus können Halter, die in finanziell schwierigen Verhältnissen leben – etwa Empfänger von Sozialleistungen – unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung beantragen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Ausnahmen variiert jedoch stark zwischen den Kommunen. Es empfiehlt sich daher, die jeweilige Hundesteuersatzung der eigenen Gemeinde zu prüfen oder direkt beim Rathaus nachzufragen.

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