Die ab dem 1. Juli 2018 auf alle Bundesstraßen ausgeweitete Mautpflicht für Lastkraftwagen führte in den letzten Tagen zu Befürchtungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, dass ihre Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h auch mautpflichtig werden könnten. Um dies rechtssicher zu vermeiden, ist eine klarstellende Regelung zur umfassenden Herausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen aus der Mautpflicht auf den Bundesstraßen notwendig. Diese soll in den Entwurf des voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Gesetzes zur 5. Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufgenommen werden.
Damit zwischenzeitlich für die Land- und Forstwirte keine unverhältnismäßigen Aufwendungen z.B. für die Anschaffung von Mauterfassungsgeräten oder die Maut selbst entstehen, soll die Mauterhebung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 Km/h im Rahmen einer Kulanzregelung bis zum 1. Januar 2019 ausgesetzt werden. „Fahrten von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen auf den vorrangig für den Fernverkehr vorgesehenen Bundesstraßen zählen nicht zum Geschäftszweck dieser Betriebe und würden zu kostenintensivem Mehraufwand führen. Thüringen hatte eine im aktuellen Bundesratsverfahren klarstellende Regelung zur umfassenden Herausnahme dieser Fahrzeuge aus der Mautpflicht unterstützt. Diese Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes würde jedoch erst zum 1. Januar 2019 greifen. Deshalb begrüße ich eine vom Bundesamt für Güterverkehr angekündigte Kulanzregelung zur Aussetzung der Mautpflicht bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung“, sagte Birgit Keller, Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Hintergrund:
Mit der Einbeziehung aller Bundesstraßen in die Mautpflicht für Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen tritt am 1. Juli 2018 eine weitere Stufe der Mauterhebung in Kraft. Gleichzeitig werden land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vom maximal 40 km/h von dieser Mautpflicht befreit. Damit würde formal ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge Maut für die Benutzung von Bundesstraßen entrichten müssen. Diese vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wirkung soll durch eine klarstellende Regelung im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur 5. Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufgehoben werden