Erfurt: Stadt untersagt die Wasserentnahme aus Fließgewässern

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Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in Verbindung mit § 33 WHG erlässt die untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Erfurt folgende „Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus Fließgewässern auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt“.

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