Erlass vom 19. März 2020 zur Eindämmung der Corona-Pandemie

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Am 20. März tritt in Thüringen ein neuer Erlass zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus in Kraft. Die Inhalte dieses Erlasses wurden zwischen der Landesregierung und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten eng abgestimmt. Der Erlass gilt bis einschließlich 19. April.

Es wird in Thüringen keinen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen geben. Die nachfolgend zusammengefassten Festlegungen gelten überall in Thüringen:

  1. Weiterhin geöffnete Geschäfte
  2. Schließung von Geschäften, Gaststätten und weiteren Angeboten
  3. Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen
  4. Schließung von Schulen, Kindergärten und weiteren Bildungsangeboten
  5. Schließung von sozialen Einrichtungen für den Besucherverkehr
  6. Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge-, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie der Eingliederungshilfe
  7. Betretungs- und Angebotsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen
  8. Besondere Betretungsverbote für Reiserückkehrer
  9. Hinweise zur Schwangerschaftskonfliktberatung

1. Weiterhin geöffnete Geschäfte

Um eine grundlegende Versorgung sicherzustellen, bleiben folgende Geschäfte – mit zusätzlichen Auflagen zur Hygiene – geöffnet:

  • Lebensmittelhandel (einschließlich Bäckereien und Fleischereien), Getränke-, Wochen-, Supermärkte und Hofläden
  • Banken und Sparkassen
  • Apotheken
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Wäschereien und Reinigungen
  • Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
  • Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte
  • Fernabsatzhandel
  • der Großhandel
  • Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe, insbesondere Betriebe von Kfz–Reparaturen (Ausnahmen sind weiter unten aufgeführt)
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens, z. B. Physiotherapie; medizinische Fußpflege (Sofern keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind. In ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens werden die Behandlungen auf ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete oder medizinisch dringend erforderliche Behandlungen beschränkt.)

Für alle weiterhin geöffneten Geschäfte gelten folgende strengen Hygiene-Regeln:

  • Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,50 m Abstand zu anderen Personen und verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime (Hierzu ist unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in der Einrichtung ein Konzept zu erstellen, das die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und der allgemeinen Hygiene berücksichtigt).
  • Ansammlungen von mehr als zehn Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden sind zu vermeiden (z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von Kassen).
  • Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren.
  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

2. Schließung von Geschäften, Gaststätten und weiteren Angeboten

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus sind folgende Angebote zu schließen:

  • Sämtliche Geschäfte (Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen), die nicht zu den unter Punkt 1 genannten Ausnahmen gehören
  • Gaststätten (Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden. Es ist immer ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen Personen sicherzustellen. Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen, Publikumsverkehr ist untersagt.)
  • Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe für touristische Zwecke (Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Tischen zu gewährleisten.)
  • Friseure und Barbiergeschäfte
  • Tattoo-, Piercing und Kosmetikstudios
  • Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote
  • Bars
  • Cafés, einschließlich Eiscafés (der Straßenverkauf von Eis ist weiterhin erlaubt)
  • Kneipen, Clubs, Diskotheken
  • Theater, Kinos, Konzerthäuser
  • Museen
  • Fitness-Studios
  • Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen
  • Solarien
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen (Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.)
  • Spiel- und Bolzplätze
  • Zoologische Gärten und Tierparks
  • Spielhallen und Spielbanken
  • Tanzlustbarkeiten
  • Messen, Ausstellungen
  • Spezialmärkte
  • Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1 S.202)
  • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017 (BGBI. 1 S. 3786)
  • Prostitutionsbetriebe

3. Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen

Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen werden verboten, einschließlich solcher unter freiem Himmel. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.AusnahmenAusgenommen vom Verbot sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsfür-und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen sowie Hochzeiten und Trauerfeiern. Für diese Ausnahmenmüssen jedoch folgende Grundsätze eingehalten werden:

Besondere Auflagen

  • Abstand von 1,50 m zwischen den Personen
  • Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer CO­ VID-19 Erkrankung
  • Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen
  • Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehren standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten
  • Veranstaltungsort mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung
  • Der Veranstalter hat die Teilnehmer aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette zu informieren
  • Für Hochzeiten: Neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen
  • Für Trauerfeiern: Nur unter freiem Himmel; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens

4. Schließung von Schulen, Kindergärten und weiteren Bildungsangeboten

Alle Gemeinschaftseinrichtungen (nach § 33 Ziffern 1 – 5 Infektionsschutzgesetz – IfSG) sofern die dort Betreuten keiner gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen sowie die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime im Sinne der Ziffer 4 IfSG und Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII im Freistaat Thüringen werden bis zum 19. April 2020 geschlossen.Dies betrifft:

  • Kitas
  • Kindertagespflege
  • Kindergärten
  • Schulen
  • Berufsschulen
  • Volkshochschulen,
  • Musik- und Kunstschulen und alle sonstigen Bildungseinrichtungen
  • Bibliotheken

NotbetreuungsangebotEine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

5. Schließung von sozialen Einrichtungen für den Besucherverkehr

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus sind folgende sozialen Einrichtungen für den Besucherverkehr zu schließen:

  • Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z.B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern
  • Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII
  • Mehrgenerationenhäuser
  • Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z.B. Senioren- clubs, Seniorenbüros
  • Beratungsstellen
  • Frauenzentren
  • Tagespflege (ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen.)

Telefonberatung und OnlineangeboteEine telefonische und elektronische Erreichbarkeit kann aufrechterhalten werden. Bei Beratungsstellen soll zudem die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen über Online und Telefonie gesichert werden.

6. Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge-, Reha- und Pflegeeinrichtungen sowie der Eingliederungshilfe

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.Besuchsverbote für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind auszusprechen. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient bzw. Bewohner pro Tag mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zuzulassen. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Besuchern mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach Ziffer 5 dieses Erlasses sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinder- und Palliativstationen, Hospize) können abweichende Regelungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt wird.Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung gemäß § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall

  • sind alle erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen,
  • ist dies unverzüglich der Heimaufsicht anzuzeigen.

Die genannten Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um das Eintragen von Coronaviren SARS-CoV-2 zu erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des TMASGFF und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf, einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID 19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

7. Betretungs- und Angebotsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die

  • sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden;
  • bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist;
  • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten

sind untersagt.

8. Besondere Betretungsverbote für Reiserückkehrer

Personen, die sich in einem Risikogebiet oder einem besonders von der Ausbreitung des SARS-CoV-2 betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, oder die einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde, dürfen für die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr aus diesem Gebiet bzw. 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu der mit SARS-CoV-2 infizierten Person die folgenden Einrichtungen bzw. Menschenansammlungen nicht betreten bzw. daran teilnehmen oder dort Tätigkeiten ausüben:

  • Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 5 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden und Ferienlager) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen;
  • Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 bis 10 IfSG ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID 19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandeln bzw. pflegen;
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen;
  • Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 3 IfSG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind;
  • Hochschulen;
  • Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen;
  • Gaststätten;
  • Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen von mehr als sieben Personen.

Als Aufenthalt nach Ziffer 6 Satz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in Risikogebieten, z.B.  im Rahmen einer Durchreise (Tankvorgang, übliche Kaffeepause oder Toilettengang). Die Dauer des Betretungs-/Tätigkeitsverbotes kann 14 Tage überschreiten, wenn bei der betroffenen Person eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wird.Bei Reiserückkehrern nach Ziffer 6 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens unabdingbar ist, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen des Risikogebietes ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn

  • ein frühestens 6 Tage nach Verlassen des Risikogebietes durchgeführter Test auf SARS-CoV-2 negativ ausfällt,
  • weder vor noch nach diesem Zeitpunkt innerhalb der 14-Tage-Frist Krankheitszeichen oder positive Testergebnisse beim Reisenden auftreten und dies dem Arbeitgeber täglich bestätigt wird,
  • die Tätigkeit unter adäquater Schutzausrüstung und Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen ausgeführt wird.

9. Hinweise zur SchwangerschaftskonfliktberatungEin straffreier Abbruch nach § 218 a StGB erfordert zwingend die Vorlage eines Beratungsscheins. Die Möglichkeit einer unverzüglichen Beratung der schwangeren Frau ist weiterhin sicherzustellen. Da eine persönliche Beratung der Frauen weder im Strafgesetzbuch noch im Schwangerschaftskonfliktgesetz explizit vorgeschrieben ist, kann unter diesen besonderen Umständen auch eine telefonische Beratung oder Beratung durch Nutzung digitaler Medien als ausreichend betrachtet werden. Da grundsätzlich die Verpflichtung zur Einrichtung „wohnortnaher Beratungsstellen” gemäß § 8 SchKG besteht und dies eine persönliche Beratung nahelegt, gilt die Möglichkeit zur nicht persönlichen Beratung nur unter Geltung der o.g. Erlasse. Soweit Beratungsgespräche persönlich durchgeführt werden, weil technische Möglichkeiten nicht verfügbar sind, sind die Verhaltensempfehlungen des Robert-Koch-Instituts in Verbindung mit ggfs. konkretisierenden Anordnungen der örtlichen Behörden unbedingt einzuhalten.Eine im Einzelfall vereinbarte persönliche Beratung ist von der Schließung für den Publikumsverkehr nicht erfasst; eine Einzelberatung ist kein „Publikumsverkehr“ im Sinne des o.g. Erlasses. Die für den Ausschluss eines Covid19-Risikos relevanten Fragen sind im Vorfeld einer persönlichen Beratung telefonisch und unmittelbar vor dem vereinbarten Termin abzuklären und zu dokumentieren.Für den Beratungsschein ist eine infektionssichere Übergabe vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen und mit dokumentiertem Einverständnis der Adressatin können alternative Übergabemöglichkeiten im Einzelfall gerechtfertigt sein (bspw. Telefax, Computerfax oder Anhang einer E-Mail als eingescannte Datei, Einschreiben oder Boten).Meldungen über eingeschränkte Öffnungszeiten oder vorübergehende Schließungen müssen dem TMASGFF oder der GFAW nicht mitgeteilt werden. Dabei sind Netzwerke zu nutzen und ggf. in dringenden Fällen Frauen an verfügbare Berater zu vermitteln bzw. die oben aufgezeigten Möglichkeiten zur nicht persönlichen Beratung zu nutzen.

Quelle.

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