Vorratsdatenspeicherung – alle stehen wieder unter Verdacht

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pixabay-cc0-ketteEs gibt tatsächlich Telekommunikationsanbieter in Deutschland, die halten sich an die Datenschutzgesetze und löschen Daten die sie nicht mehr brauchen oder erheben sie erst gar nicht. Diese verwerfliche Praxis war der Bundesregierung und insbesondere den Hardlinern von CDU und CSU schon lange ein Dorn im Auge.

Mit der jetzt geplanten Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung soll damit jetzt Schluss sein. Zukünftig sollen die Telekommunikationsdaten aller Bundesbürger wieder bis zu 10 Wochen gespeichert werden und die Behörden dürfen Zugriff darauf nehmen. Das Bundesverfassungsgericht und euch der EU Gerichtshof hatten die Sammelwut des Staates in diesem Zusammenhang zwar für verfassungswidrig erklärt, aber seit der PKW-Maut wissen wir ja, dass dies in der Politik eher als sportliche Herausforderung gesehen wird.

Die Standortdaten dürfen im Übrigen nur 4 Wochen gespeichert werden, denn sie sind besonders sensible Daten. Und weil sie so sensibel sind, werden Bewegungsprofile damit auf den letzten Monat begrenzt. Reicht ja auch.

Strenger Richtervorbehalt (nicht der lasche Vorbehalt wie bisher)

Der Abruf insbesondere von Standortdaten soll unter einem “strengen Richtervorbehalt” stehen. Damit gibt das Bundesjustizministerium zu, das der aktuelle Richtervorbehalt mit einer strengen Prüfung nicht viel zu tun hat und es daher eine weitere Prüfpflicht in diesem Bereich braucht damit der Richtervorbehalt wirklich ein Vorbehalt ist. Ob den Richtern die subtile Kritik des Ministeriums gefallen wird ist fraglich.

Was wird alles gespeichert?

  1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
  2. Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone von Beginn und Ende der Verbindung,
  3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Telefondienstes unter-schiedliche Dienste genutzt werden können,
  4. im Fall mobiler Telefondienste ferner
    a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
    b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
    c) die Bezeichnung der Funkzellen, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt werden,
    d) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes sowie die Bezeichnung der Funkzelle, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
  5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerken-nungen.
  6. Bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht.

Bei Internetanschlüssen wird die IP sowie die Kennung des Anschlusses und des Benutzers gespeichert.

Prinzipiell ist damit wieder jeder Bundesbürger verdächtig genug um seine Telekommunikationsdaten aufzuzeichnen. Wer sein Handy und Smartphone (oder auch die Smartwatch) in die Hand nimmt, wird damit wieder erfasst und im Zweifelsfall (natürlich nur unter strengen, um nicht zu sagen strengstem Richtervorbehalt) durchleuchtet. Aber hey, wer nichts zu verbergen hat … Achso, Abgeordnete fallen im Übrigen unter die Kategorie Berufsgeheimnisträger und sind von der Speicherpflicht ausgenommen.  Für eventuell doch von ihnen gespeicherte Daten gilt ein Verwertungsverbot.

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