Thüringen: Corona-Hilfen jetzt auch für gemeinnützige Einrichtungen im Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich

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Das Land weitet sein Corona-Soforthilfeprogramm aus. Das Thüringer Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung grünes Licht dafür gegeben, dass künftig auch gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sowie gemeinnützige Unternehmen oder Stiftungen in den Bereichen Soziales, Jugend, Bildung, Sport, Kunst, Kultur und Medien Unterstützung des Landes und des Bundes bei der Bewältigung der momentanen Krise erhalten. Profitieren können davon beispielsweise Bildungsträger, Museen, Sportvereine, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Theater und Orchester, Pflegedienste, Behindertenwerkstätten etc. Die Finalisierung des Antragsformulars wird kurzfristig abgeschlossen. Die Antragstellung für die Hilfen kann ab der kommenden Woche bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GfAW) erfolgen.

„Gerade die vielen gemeinnützigen Vereine, Non-Profit-Organisationen und öffentlich finanzierten Kultureinrichtungen, die oftmals vom ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitglieder und Unterstützer leben, sind massiv von den Auswirkungen der derzeitigen Krise betroffen, weil ihnen die Einnahmen wegbrechen“, sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee, der die Abstimmungen zu dem Hilfspaket koordiniert hatte. Mit dem Soforthilfeprogramm wolle das Land deshalb dafür sorgen, dass die gut ausgebauten und diversifizierten Strukturen der gemeinnützigen Träger in Thüringen keinen nachhaltigen Schaden erlitten.

Das „Soforthilfeprogramm Gemeinnützige Träger“ ist auf Antragsteller mit wirtschaftlicher Tätigkeit beschränkt, die durch die Corona-Krise aufgrund wegfallender Einnahmen in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind, und lehnt sich weitgehend an die Regelungen im Landes-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft an. Wie dort belaufen sich die Fördersummen – je nach Beschäftigtenzahl des Unternehmens (Vollzeitbeschäftigten-Äquivalent) – auf bis zu 5.000 (bis 5 Beschäftigte), 10.000 (6 bis 10 Beschäftigte), 20.000 (11 bis 25 Beschäftigte) bzw. 30.000 Euro (bis 50 Beschäftigte). Bei der Berechnung der Beschäftigten wird die spezifische Art der Beschäftigung bei derartigen Trägern Berücksichtigung finden. So sollen beispielsweise auch Honorarkräfte, Absolventen Freiwilliger Sozialer oder Ökologischer Jahre sowie Projektbeschäftigte in die Berechnung einbezogen werden.

Quelle

1 Kommentar

  1. Unnötige Geldverschwendung:
    Da fast alle der oben genannten gemeinnützigen Unternehmen durch Förderungen, Projektgelder und Kommunen finanziert werden, ist eine zusätzliche finanzielle Förderung wg. Corona eine Doppel-Subventionierung.
    Fixkosten, Personalkosten und Kosten f. Fremdarbeiten sind meist schon zu Jahresbeginn über Haushaltspläne und über Projektförderungen abgedeckt.
    Insbesondere Absolventen Freiwilliger Sozialer oder Ökologischer Jahre werden überhaupt nicht von den gemeinnützigen Organisationen bezahlt, sondern sind finanziert und beschäftigt bei extra dafür eingerichteten Zentralen Stellen.
    Diese Entscheidung ist eine Besserstellung gemeinnütziger Organisation gegenüber der Wirtschaft und es wäre zu prüfen ob dies überhaupt legal ist.

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