Thüringen: Das ändert sich durch die angepasste Corona-Verordnung

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Die Thüringer Gesundheitsministerin Heike Werner hat vorgestern in Erfurt die Zweite Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verlängerung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 unterzeichnet.

Thüringen setzt mit dieser Mantel-Verordnung zum einen die vom Gesundheitsausschuss des Landtags vorgeschlagenen Änderungen zur Thüringer Sonder-Verordnung um, zum anderen werden die bundeseinheitlichen neuen Quarantäneregeln in die Thüringer Landesverordnung überführt. Die Anpassungen treten am Sonntag, den 8. November 2020, in Kraft.

Gesundheitsministerin Heike Werner: „Wir haben von Anfang an gesagt: Wenn sich der Landtag mehrheitlich für Änderungen an der Sonder-Verordnung ausspricht, werden wir dies berücksichtigen. Der Austausch im Parlament war an dieser Stelle wichtig und richtig. Die Ergänzung einer Ausnahme bei den Kontaktbeschränkungen mit Blick auf kinderreiche Familien halte ich für sehr sinnvoll, um Benachteiligungen zu vermeiden. Ich freue mich, dass wir dies so schnell umsetzen können.“

Sportminister Helmut Holter: „Wir greifen die Forderungen des Landtags auf, den organisierten Sportbetrieb für Kinder und Jugendliche dort, wo es vertretbar ist, zu ermöglichen. Sport hat in der Pandemie eine besonders wichtige Funktion, auch und gerade für Kinder und Jugendliche. Entscheidend ist aber, dass Hygieneregeln eingehalten werden und Kontakte trotzdem so weit wie möglich reduziert bleiben. Bei der 4. Fußball-Liga der Männer harmonisieren wir die Regelungen gemeinsam mit den anderen ostdeutschen Bundesländern, damit keine Benachteiligung innerhalb der länderübergreifenden Liga besteht.“

Anpassungen in der Sonder-Verordnung im Überblick:

Kinderreiche Familien werden stärker berücksichtigt

Von den Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum auf maximal zehn Personen sind künftig alle nicht volljährigen Kinder von „Mehrkindfamilien“ ausgenommen. Das heißt: Zwei Haushalte können sich treffen – unabhängig davon, wie viele minderjährige Kinder aus den dazugehörigen Haushalten dabei sind.

Breitensport für Kinder und Jugendliche wird ermöglicht

Der Trainingsbetrieb im organisierten Sportbetrieb und an Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes wird für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wieder erlaubt.

Regelungen zur 4. Liga im Männerfußball

Die Fußball-Regionalliga Nordost wird den Profisportligen der 1. bis 3. Spielklasse gleichgestellt. Trainings- und Wettkampfbetrieb sind in Thüringen nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte ohne Zuschauer erlaubt.

Neue bundeseinheitliche Vorgaben für Reiserückkehrende

Bund und Länder hatten am 27. August 2020 beschlossen, die derzeit geltenden Quarantäneregelungen weiterzuentwickeln. Mit dem Ziel eines bundeseinheitlichen Vorgehens hat der Bund eine Muster-Verordnung erstellt. Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung setzt die Vorgaben des Bundes in Thüringen um.

Auf das einheitliche Inkrafttreten zum 8. November 2020 hatten sich Bund und Länder gemeinsam verständigt.

Die Änderungen im Überblick:

Wer muss wie lange in Quarantäne?

Personen, die nach Thüringen einreisen und sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, müssen direkt nach der Einreise für zehn Tage in häusliche Quarantäne (zuvor 14 Tage). Zudem sind alle Reiserückkehrenden verpflichtet, unter www.einreiseanmeldung.de eine digitale Einreisemeldung auszufüllen.

Wer kann/muss sich wann testen lassen?

Für Reiserückkehrende ohne Symptome gilt: Frühestens nach einer fünftägigen Quarantäne kann ein Test erfolgen. Ist dieser Test negativ, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Treten während der Quarantäne Symptome auf, ist ein Test – unabhängig vom Zeitpunkt – verpflichtend. In jedem Fall ist das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren.

Welche Ausnahmen gibt es?

Neu sind spezielle Ausnahmen für kurze Aufenthalte in Risikogebieten (unter 24 Stunden bzw. unter 72 Stunden). Darüber hinaus gelten weiterhin Ausnahmen, zum Beispiel für dringend benötigtes medizinisches Personal oder Beschäftigte im Waren- und Gütertransport.

Zur Sonder-Verordnung: https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung
Zur Quarantäne-Verordnung: https://www.tmasgff.de/covid-19/quarantaeneverordnung

Quelle

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