Erfurt: Neue Corona-Allgemeinverfügung gilt ab 18. November

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Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17. November 2020

Erfurt. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an.

Nach § 13 der zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung – 2. ThürSARS-CoV-2-IfG-GrundVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Thüringer Verordnung genannt) bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden abweichend von der vorgenannten Verordnung unberührt.

Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung gilt vorrangig die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO –) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung genannt).

Damit werden, soweit nicht bereits durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung verordnet, für das gesamte Stadtgebiet folgenden Regelungen, die über die Anordnungen der Thüringer Verordnung hinausgehen, verfügt. Im Übrigen gilt die Thüringer Verordnung, ergänzt durch die Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, jeweils in den gültigen Fassungen.

1. Abweichend von § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung gilt als Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum:
Es darf sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung (Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts), jedoch mit nicht mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum aufgehalten werden.

2. Abweichend von § 6 der Thüringer Verordnung wird das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Raum wie folgt verfügt:
(1) Jede Person hat über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Thüringer Verordnung geregelten Bereiche hinaus in folgenden Bereichen unter folgenden Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Stadtgebiet Erfurt zu tragen:

  • bei Betreten und Aufenthalt in öffentlichen Gebäuden (Publikumsverkehr) wie Behörden,
  • in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Personen,
  • bei Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren,
  • bei Nutzung privater Beförderungsleistungen mit Ausnahme der Personen des eigenen Haushalts im Stadtgebiet Erfurt,
  • in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz),
  • beim Aufenthalt in Handwerksbetrieben und Dienstleistungsbetrieben sowie bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen am Menschen (Gesichtsbehandlungen bzw. gesichtsnahe Dienstleistungen sind zulässig, wenn die Beschäftigten entsprechend der Branchenregelung für das Kosmetikhandwerk und die Fußpflege eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild),
  • bei Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
  • außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum der nachfolgenden Straßen, Wege und Plätze und zwar dann, wenn der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nach § 1 der Thüringer Verordnung nicht einhaltbar ist:

Straßen, Wege, Plätze

Allerheiligenstraße Am Hügel An den Graden An der Stadtmünze
Andreasstraße Anger Augustinerstraße Augustmauer
Bahnhofstraße Barfüßerstraße Bechtheimer Straße Benaryplatz
Benediktsplatz Biereyestraße Binderslebener Landstraße Bonemilchstraße
Bonifaciusstraße Borngasse Boyneburgufer Brühler Straße
Comthurgasse Cusanusstraße
Dalbergsweg Dämmchen Domplatz Domstraße
Domstufen Drachengasse
Eichenstraße
Farbengasse Faustgäßchen Fischersand Fischmarkt
Fleischgasse Franckestraße Furthmühlgasse Futterstraße
Georgsgasse Glockengasse Glockenquergasse Gorkistraße
Görmersgasse Gothaer Platz Gotthardtstraße Grafengasse
Große Ackerhofsgasse Große Arche Grünstraße Günterstraße
Gutenbergstraße
Hefengasse Heilige Grabesmühlgasse Heinrichstraße Helmut-Kohl-Straße
Henning-Goede-Straße Herrmannsplatz Hirschlachufer Holzheienstraße
Horngasse Hugo-Preuß-Platz Hütergasse Huttenstraße
Johannesmauer Johannesstraße Junkersand Juri-Gagarin-Ring
Karl-Marx-Platz Kaufmännerstraße Keilhauergasse Kettenstraße
Kirchgasse Kirchhofsgasse Kleine Ackerhofsgasse Kleine Arche
Klostergang Koenbergkstraße Krämerbrücke Krämpferstraße
Krämpfertor Kreuzgasse Kreuzsand Kronenburggasse
Kronengasse Kupferhammermühlgasse Kürschnergasse
Lachsgasse Lange Brücke Lauentor Lilienstraße
Löwengasse Ludwigstraße Lutherstraße
Mainzerhofplatz Mainzerhofstraße Malzgasse Marbacher Gasse
Markgrafengasse Marktstraße Marstallstraße Martinsgasse
Martinskloster Maximilian-Welsch-Straße Meienbergstraße Meister-Eckehart-Straße
Melanchthonstraße Mettengasse Meyfartstraße Michaelisstraße
Mittelmühlgasse Mohrengasse Moritzhof Moritzstraße
Moritzwallstraße Mühlgasse Müllersgasse
Neuwerkstraße Nonnengasse
Ottostraße
Paulstraße Pergamentergasse Petersberg Peterstraße
Petrinistraße Pfeiffersgasse Pflöckengasse Pilse
Placidus-Muth-Straße Predigerstraße
Radegundenstraße Rathausbrücke Rathausgasse Regierungsstraße
Reglermauer Rudolfstraße Rumpelgasse Rupprechtsgasse
Schafgasse Schattenwandgasse Schildgasse Schlösserstraße
Schlüterstraße Schottengasse Schottenstraße Schuhgasse
Seengäßlein Severihof Spiegelgasse Steinstraße
Stiftsgasse Studentengasse Stunzengasse
Taschengasse Taubengasse Theaterplatz Theaterstraße
Trommsdorffstraße Turniergasse
Venedig Vor dem Moritztor
Waagegasse Waldenstraße Walkmühlstraße Warsbergstraße
Webergasse Weidengasse Weiße Gasse Weißfrauengasse
Weitergasse Wenigemarkt Wilhelm-Külz-Straße Willy-Brandt-Platz
Ziegengasse Zur Grünen Schildmühle

 

Der danach definierte Geltungsbereich ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage (Karte) beigefügt.

Geltungsbereich: Anlage zur Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 (Geltungsbereich)
Geltungsbereich: © Stadtverwaltung Erfurt

Darüber hinaus gilt im gesamten Stadtgebiet die Verpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung, sofern der Mindestabstand von wenigstens 1,5 m nicht einhaltbar ist, für:

  • aufgrund der Wochenmarktsatzung festgesetzte Wochenmärkte,
  • nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224),
  • nach der StVO ausgewiesene Fußgängerzonen (Zeichen 242.1) sowie
  • in Straßenunterführungen.
    (2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht aus § 6 der Thüringer Verordnung nicht.

(3) Für das Personal bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben richtet sich die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der Thüringer Verordnung unter Berücksichtigung

der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte) sowie
der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.

(4) Folgende Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 3 Nr. 1. und 2. der Thüringer Verordnung bleiben unberührt: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sowie Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, sind von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Weiter Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen nicht.

3. Gaststätten, Verkaufsverbot von Alkohol
(1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Von der Schließung nach Absatz 1 sind ausgenommen:

  • die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke; dies gilt nicht für den Verkauf offener alkoholischer Getränke zum Mitnehmen („to go“),
  • der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen.
  • Innerhalb von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.

4. Veranstaltungen nach § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung, Messen und Spezialmärkte sowie Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung

(1) Kulturelle Veranstaltungen nach § 5 Abs. 5 der Thüringer Verordnung und Veranstaltung nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1. bis 4. der Thüringer Verordnung sind ausnahmslos untersagt. Insbesondere sind zu schließen:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  • Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote,
  • Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke,
  • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
  • geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen und des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten,
    Saunen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.
    (2) Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung sowie Spezialmärkte im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung sind unter folgenden Bedingungen durchführbar:
  • neben den allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln besteht die Verpflichtung
  • zum durchgängigen Tragen einer Mund -Nasen-Bedeckung sowie
  • kein Verzehr von Speisen und Getränken sowie keine Verkostung.
  • Das Infektionsschutzkonzept ist dem Gesundheitsamt mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 4 der Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebes von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.

5. Abweichend von § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung gilt für öffentliche Veranstaltungen:

(1) Frei oder gegen Entgelt zugängliche öffentliche Veranstaltungen mit Publikumsverkehr, namentlich insbesondere Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen-, Wein-, Oktober- oder Martinifeste, Kirmes, Herbstfeuer, Tanzveranstaltungen und ähnliche sind ausnahmslos untersagt.

(2) Hierunter fallen auch der Erfurter Weihnachtsmarkt sowie sonstige Adventsmärkte. Ebenso sind einzelne Adventsaußenstände o. ä. mit Ausschank von Alkohol sowie der Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle untersagt. Der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) ist untersagt.

(3) Ausgenommen von der Untersagung sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.

6. Abweichend von §7 Abs. 3 der Thüringer Verordnung gilt für nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern:

Nicht öffentliche Veranstaltungen insbesondere Trauerfeiern oder Eheschließungen, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.

Private und familiäre Feiern, ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel, mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt.

7. Abweichend von § 8 der Thüringer Verordnung gilt für Versammlungen, bei religiösen, parteipolitischen, amtlichen und betrieblichen Veranstaltungen:
Für religiöse Veranstaltungen oder Zusammenkünfte, welche Gesang beinhalten, gilt ergänzend die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf Sitzplätzen. Die Infektionsschutzkonzepte sind dahingehend anzupassen.

8. Besuche in Krankenhäuser

Abweichend von § 9a der Thüringer Verordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist.

9. Gebäude der Landeshauptstadt Erfurt wie namentlich:

  • Bürgerhäuser,
  • Haus der sozialen Dienste
  • Rathaus,
  • Sportanlagen,
  • Feuerwehrgerätehäuser etc.

dürfen für Veranstaltungen nach § 7 der Thüringer Verordnung nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen, auch solche im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung, ohne Publikumsverkehr mit bestätigtem Infektionsschutzkonzept.

10. Wirksamkeit
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam und gilt bis einschließlich 30. November 2020. Die Regelung in Nr. 5 (2) gilt bis einschließlich 31.12.2020. Die Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.11.2020 wird mit Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.

Erfurt, den 17. November 2020

Landeshauptstadt Erfurt

gez. A. Bausewein

Andreas Bausewein
Oberbürgermeister.

Quelle.

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