Thüringen: neue Landesrahmenverbeinbarung für Kindern mit Frühförderbedarf

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Mit dem heutigen 1. Dezember 2020 ist die Thüringer Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Frühförderungsvereinbarung in Kraft getreten. In Thüringen erhalten von ca. 3.500 Kindern mit Frühförderbedarf 1.000 Kinder eine Komplexleistung der Frühförderung.

Dazu Sozialministerin Werner: „In der Landesrahmenvereinbarung sind die Grundlagen für die Erbringung der Komplexleistung Frühförderung, die derzeit circa 1.000 Kinder in Thüringen in Anspruch nehmen, verbindlich geregelt. Ich danke den Verhandlungspartnern für ihren großen Einsatz und die hohe Kompromissbereitschaft. Nur so ist es gelungen, die Verhandlungen trotz der pandemiebedingten Einschränkungen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Damit sind wir einen weiteren, erfolgreichen Schritt in der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Thüringen gegangen.“

Die Komplexleistung Frühförderung beschreibt das interdisziplinäre Zusammenspiel zwischen heilpädagogischen Leistungen der Eingliederungshilfe und medizinisch-therapeutischen Leistungen (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie) für Kinder bis zum individuellen Schuleintritt.

Die Verhandlungspartner, die beteiligten Rehabilitationsträger – Land, Landkreise und kreisfreie Städte als Träger der Eingliederungshilfe sowie die Verbände der Kranken- und Ersatzkassen – und die Verbände der Leistungserbringer, vertreten durch die Mitgliedsverbände der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e. V., vereinbarten u. a. die Umsetzung eines offenen niedrigschwelligen Beratungsangebots, das allen Eltern, die ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten, zugänglich ist. Zudem wurde mit dem Ziel, Rahmenbedingungen und Voraussetzungen landesweit anzugleichen, ein einheitliches Antrags- und Entscheidungsverfahren zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringerverbänden geeint.

Hintergrund:

Mit dem Bundesteilhabegesetz ist durch den Bundesgesetzgeber eine umfangreiche sozialpolitische Reform eingeleitet worden. Entsprechend des Grundgedankens der UN-Behindertenrechtskonvention soll künftig der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Stärken sowie seinen Wünschen und Zielen im Mittelpunkt der Betrachtung stehen. Die sich hieraus ergebenden Aufgaben müssen gemeinsam und kooperativ unter Einbeziehung aller Beteiligten – Rehabilitationsträger, Leistungserbringer und Menschen mit Behinderungen sowie ihren Angehörigen – bewältigt werden.

Mit dem Bundesteilhabegesetz besteht für die Länder neben dem Landesrahmenvertrag gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX auch die Aufgabe gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV) zu schließen. Die Rahmenvereinbarung regelt das Zusammenwirken der zuständigen Rehabilitationsträger (Krankenkassen und Träger der Eingliederungshilfe) mit Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) und Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) für noch nicht eingeschulte Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Kinder zur Erbringung und Finanzierung von Komplexleistungen. Bei der Komplexleistung Frühförderung wirken medizinisch-therapeutische Leistungen (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie) und heilpädagogische Leistungen interdisziplinär zusammen.

Mit dem Abschluss der neuen Landesrahmenvereinbarung tritt die bisher geltende Vereinbarung vom 01.05.2020 außer Kraft.

Weiterführende Informationen:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/bundesteilhabegesetz.html

https://www.tmasgff.de/soziales/menschen-mit-behinderungen

Quelle

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