Neues Urteil: zu langsames DSL berechtigt zur außerordentlichen Kündigung

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Im Bereich der Breitband-Anschlüsse ist es derzeit eher Standard, dass man die versprochene Leistung nicht bekommt. Die meisten Anbieter weisen darauf hin, dass man nur maximale Leistungen in den Prospekten findet, und die tatsächliche Bandbreite nach unten abweichen kann.

Allerdings gibt es für diese Praxis Grenzen. Das Amtsgericht München hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (7.11.2014 – AZ 223 C 20760/14) einem Kunden Recht gegeben, der wegen einem zu langsamen Anschluss ohne Frist gekündigt hatte.

Grund dafür war der Internet-Anschluss, der angeblich bis zu 18Mbit/s Speed leisten sollte, in der Praxis aber bei mehreren Tests deutlich darunter lag und nur Bandbreiten von 5 bis 6Mbit/s erreichte. Zu wenig, urteilte das Gericht und bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Kunden.

Zu den Pflichten des Anbieter schrieb das Gericht:

Nach dem Vertrag schuldet die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Anschlusses mit einer maximalen Bandbreite von 18 Mbit/s. Auch wenn daraus nicht folgt, dass 18 Mbit/s die vertraglich geschuldete Leistung sind, ist damit dennoch bei entsprechender Auslegung eine Leistung geschuldet, welche zumindest zeitweilig wenigstens zweistellige Werte erreichen sollte.

Es gibt dabei keine verbindlichen Grenzen, ab wann ein Anschluss zu langsam ist. Wenn aber dauerhaft weniger als die Hälfte der beworbenen Maximal-Leistung erreicht wird, gibt es zumindest gute Argumente für ein Kündigungsrecht ohne Frist.

Auch bei dem Versuch sich auf die AGB zu berufen, die ein “bis zu”-Klausel enthielten, scheiterte der DSL-Anbieter. Das Gericht führte dazu aus:

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es in den AGBs heißt, “bis zu 18 Mbit/s” bzw. dass sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen muss. Die entsprechende Klausel hält einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Es ist keine Auslegung der Klausel denkbar, wonach diese wirksam sein könnte.

Das AG München steht dabei in einer guten Tradition. Auch andere Gerichte hatten bereits in ähnlich gelagerten Fällen eine Kündigungsmöglichkeit durch den Kunden bejaht.

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