Thüringen: die neue Corona-Verordnung im Überblick

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Heike Werner, Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, und Helmut Holter, Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, haben heute in Erfurt die Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung unterschrieben. Mit dieser Verordnung wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 im Freistaat umgesetzt.

Die Verordnung tritt am Dienstag, den 26. Januar 2021, in Kraft.

Gesundheitsministerin Heike Werner erklärt zur Verlängerung der Maßnahmen: „Die Lage ist weiterhin sehr ernst: Die Infektionszahlen liegen in Thüringen immer noch deutlich über dem Bundesdurchschnitt. Zeitgleich ist eine Entspannung der Situation durch eine Impfimmunität auf absehbare Zeit noch nicht zu erwarten. Eine zusätzliche rapide Ausbreitung von Virusmutationen, wie sie in anderen Ländern bereits auftritt, müssen wir vor diesem Hintergrund unbedingt verhindern. Die Gefahr, die von den neuen Mutationen ausgeht, erfordert zwingend vorsorgliches Handeln. Um eine Verbreitung der Mutationen zu unterbinden, müssen wir den Rückgang des Infektionsgeschehens unbedingt beschleunigen und jetzt in diesen entscheidenden Wochen gemeinsam weitere Maßnahmen ergreifen. Das erfordert von uns allen weiter Durchhaltevermögen. Aber es ist wichtig, dass wir uns anhaltend gegenseitig schützen. Gemeinsam können wir auch diese Herausforderung meistern.

Alle bestehenden Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.

Zudem gelten ab dem 26. Januar 2021 folgende zusätzliche Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

  • Alle Personen werden dazu angehalten, Ihre Kontakte möglichst konstant und gering zu halten.
  • In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt.

Verpflichtendes Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen

In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht für Personen ab 15 Jahren:

  • in Geschäften von Kunden,
  • im ÖPNV,
  • bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken,
  • in medizinischen, physiotherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Praxen oder ähnlichen Einrichtungen (das gilt sowohl für das Personal als auch die Patientinnen und Patienten soweit es nicht aufgrund der erforderlichen Untersuchung unmöglich ist, zum Beispiel bei zahnärztlichen Untersuchungen).

Als medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen gelten:

  • OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung,
  • FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
  • FFP3-Masken ohne Ausatemventil und
  • Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 ohne Ausatemventil.

Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz

Beschäftigte müssen verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz tragen, wenn

  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • in einem geschlossenen Raum eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person unterschritten wird.

Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung wird in diesen Situationen nicht vorgeschrieben, aber empfohlen.

Schließung von Betriebskantinen

Nichtöffentliche Betriebskantinen werden geschlossen.

Ausnahme: Der Betrieb der Kantine ist zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich, zum Beispiel wenn Mitarbeiter die Speisen/Getränke nicht am eigenen Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu sich nehmen können.

Die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt weiterhin möglich.

Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen

Neben Besucherinnen und Besuchern müssen auch alle Beschäftigten verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten.

Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.

Politische Versammlungen (nach Art. 8 des Grundgesetzes und Art. 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen)

Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen wird halbiert auf

  • 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und
  • 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen.

Überschreitet ein Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt über einen längeren Zeitraum eine Sieben-Tages-Inzidenz von 200, dürfen bei Versammlungen unter freiem Himmel maximal 100 und in geschlossenen Räumen 25 Personen teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 300 reduziert sich die Personenzahl nochmal auf zehn (außen und innen).

Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen

Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden (sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde).

Absonderungspflicht bei positivem Schnelltest

Personen, bei denen ein Antigenschnelltest positiv ausgefallen ist, sind verpflichtet

  • sich bis zur behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung bzw. Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden sowie
  • bei bestehenden oder auftretenden Symptomen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren

Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

Der Konsum von Alkohol ist nicht mehr im gesamten öffentlichen Raum untersagt, sondern nur noch

  • an gekennzeichneten öffentlichen Orten bzw. Plätzen mit Publikumsverkehr (die Festlegung erfolgt durch die Kommunen)
  • sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.

Theater und Orchester

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht mehr auf.

Über Sondereindämmungsmaßnahmen für die Bereiche Bildung, Jugend und Sport informiert das Thüringer Bildungsministerium gesondert.

Der vollständige Verordnungstext ist auf unserer Internetseite veröffentlicht: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210125_VerschaerfungsVO.pdf

Quelle

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