Ab heute gilt eine neue Allgemeinverfügung.
Neu sind die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, die in §3 der Verordnung geregelt werden:
(1) Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr
des Folgetages ohne triftigen Grund nach Absatz 2 untersagt.
(2) Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeit,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib oder Leben, medizinische Notfälle, insbesondere bei akuter körperlicher oder seelisch-psychischer Erkrankung, bei Verletzung
oder bei Niederkunft, - die notwendige Pflege, Begleitung und Unterstützung kranker oder hilfsbedürftiger
Menschen sowie die notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen,
Seite 2 von 3 - die Begleitung sterbender Menschen und von Personen in akut lebensbedrohlichen
Zuständen, - die Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts,
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- dienstliche, amtliche oder sonstige hoheitliche Tätigkeiten, insbesondere der Feuerwehren, der Rettungsdienste oder des Katastrophenschutzes, sowie die öffentlich-rechtliche Leistungserbringung,
- die Ausübung kommunalpolitischer Funktionen,
- die Abwendung von Gefahren für Besitz und Eigentum,
- die notwendige Versorgung von Tieren,
- die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest,
- die Durchfahrt im überregionalen öffentlichen Personenverkehr oder in Kraftfahrzeugen,
- der Schutz vor Gewalterfahrung sowie
- weitere wichtige und unabweisbare Gründe.